Sparte Bank und Versicherung

Arbeit und Soziales

Juni 2023

Lesedauer: 3 Minuten

04.08.2023

OGH: Erreichbarkeit im Krankenstand

Muss ein Arbeitnehmer im Krankenstand für den Arbeitgeber erreichbar sein? 

In der Entscheidung 9 ObA 115/13x hatte sich der OGH mit einem Sachverhalt zu befassen, in dem es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin im Rahmen eines Betriebsübergangs zu Differenzen gekommen war. Nach einer missglückten Aussprache war die Arbeitnehmerin mit Unterbrechungen mehrere Monate im Krankenstand, da ihr psychischer Zustand die Aufnahme der Arbeit nicht zuließ. Grund für den Krankenstand waren Belastungsstörungen, Somatisierungsstörungen, ein Burn-Out-Syndrom und eine mittelgradig depressive Episode. Die Arbeitnehmerin informierte ihren Arbeitgeber mehrmals telefonisch über ihren Gesundheitszustand. In der ersten Februarwoche fuhr die Arbeitnehmerin (kontrollärztlich bewilligt) auf Urlaub. In dieser Zeit versuchte ihr Arbeitgeber sie mehrmals telefonisch zu erreichen. Nachdem das misslang, forderte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin schriftlich zur Kontaktaufnahme auf und wies auf die Dringlichkeit hin. Das Schreiben wurde vom Sohn der Arbeitnehmerin entgegengenommen, der seine Mutter darüber unterrichtete. Weitere Kontaktversuche gelangen nicht. Ein Psychiater stellte wenig später fest, dass die Arbeitnehmerin aus psychiatrischer Sicht nicht in der Lage war, mit ihrem Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen.

Mitte Februar löste der Arbeitgeber das Dienstverhältnis zu der Arbeitnehmerin schließlich durch Entlassung. Die Arbeitnehmerin machte daraufhin geltend, dass die Entlassung zu Unrecht erfolgt sei und ihr die Abfertigung (alt) zustehe.

Der OGH gab der Arbeitnehmerin Recht. Der Arbeitgeber hatte die ausgesprochene Entlassung mit einer Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 letzter Fall AngG (Angestelltengesetz) begründet. Der OGH argumentierte, dass ein im Krankenstand befindlicher Arbeitnehmer die Pflicht hat, sich so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird. Ganz allgemein haben Arbeitnehmer die Pflicht, die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers zu wahren, wobei an Arbeitnehmer in höheren Positionen höhere Anforderungen gestellt werden können. Der OGH ging sogar noch weiter und führte aus, dass auch nicht generell ausgeschlossen werden kann, dass bei einem Krankheitsbild, wie es die Arbeitnehmerin hatte, diese zur Abwendung eines wirtschaftlichen Schadens zumindest für telefonische Auskünfte erreichbar zu sein hat. Der Arbeitgeber muss dafür aber ausführen, um welche Informationen es sich handelt, warum die Informationen nicht anderweitig beschafft werden können und wieso ein wirtschaftlicher Schaden droht. All das fehlte im vorliegenden Fall.

Der Klägerin war daher ihr Verhalten nicht vorwerfbar, ein Entlassungsgrund wurde verneint.


Grippeimpfprogramm für Betriebe 2023 – Bestellung von Impfstoff ab 3. Juli 2023 möglich

Im Herbst 2023 startet das neue „Öffentliche Impfprogramm Influenza“ von Bund, Ländern und Sozialversicherung. Unternehmen können dabei einen kostenlosen Impfstoff für die Grippeimpfung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten. Die Organisation der Impfung erfolgt durch die Unternehmen.

Der Impfstoff kann bei einer Apotheke eigener Wahl kostenfrei bestellt und dort selbst abgeholt werden. Das dafür notwendige Formular für die verbindliche Bestellung finden Sie unter www.gesundheitskasse.at/betriebsimpfungen.

Das gewünschte Abholdatum für den Impfstoff kann mit der Apotheke festgelegt werden.

Weitere Informationen rund um das Grippeimpfprogramm für Betriebe finden Sie auf der Website der ÖGK unter www.gesundheitskasse.at/betriebsimpfungen 


Auslaufen pandemiebedingter Sonderlösung bei grenzüberschreitender Telearbeit

Die Übergangsphase der pandemiebedingten Sonderlösung, wonach es auch bei mehr als 25 % grenzüberschreitender Telearbeit zu keiner Änderung der SV-rechtlichen Zuständigkeit kommt, endet mit 30.6.2023.

Wie bereits berichtet wurden auf Basis des Art. 16 der VO (EG) Nr. 883/2004 bilaterale Rahmenvereinbarungen zwischen Österreich und Deutschland, Tschechien sowie der Slowakei abgeschlossen, wodurch zwischen den Vertragsstaaten grenzüberschreitende Telearbeit von max. 40 %, ohne Änderung der SV-Zuständigkeit, möglich ist. AG können diese Ausnahmevereinbarung beim Dachverband beantragen.

Zuletzt wird auf europäischer Ebene eine multilaterale Rahmenvereinbarung nach Vorbild der bilateralen Rahmenvereinbarung mit Deutschland umgesetzt. Diese Rahmenvereinbarung soll mit 1.7.2023 unter allen bis dahin unterzeichnenden MS in Kraft treten. Darunter sind jedenfalls die MS, mit denen Österreich bisher bilaterale Vereinbarungen geschlossen hat. Anträge, die noch auf Basis der bilateralen Rahmenvereinbarungen gestellt wurden, bleiben auch nach dem 1.7.2023 aufrecht, ebenso bereits ausgestellte PD A1-Bescheinigungen.

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