Registrierkassenpflicht bei Automaten
Wesentliche Ausnahmen erreicht!!!
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Die Regierungsvorlage zur Steuerreform, die am 7.7.2015 vom Nationalrat beschlossen wurde, war hinsichtlich den Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten sehr unbefriedigend für unsere Branche. In unserer Branche sind beispielsweise Autowaschanlagen oder Staubsauger davon betroffen.
Nun konnten wir hinsichtlich der Registrierkassenpflicht bei Automaten einige Erleichterungen erwirken.
Ursprünglich hätten alle Automaten, die mit Stichtag 1.1.2016 nicht den technischen Voraussetzungen der Registrierkassensicherheitsverordnung entsprechen, ersetzt werden sollen. Da ein Austausch von funktionsfähigen Automaten unwirtschaftlich wäre und eine große finanzielle Belastung für jeden Unternehmer darstellt, hat sich der Fachverband vehement dafür eingesetzt, dass eine Sonderregelung eingeführt wird.
Das haben wir erreicht
- Automaten, die vor dem 1.1.2016 angeschafft werden unterliegen bis 2027 nicht der Registrierkassenpflicht
- Für jene Automaten die nach dem 1.1.2016 in Betrieb genommen werden, gilt grundsätzlich die Registrierkassenpflicht ab 2017. Eine Registrierkassenpflicht und eine Belegerteilungspflicht besteht allerdings dann nicht, wenn die Gegenleistung für die Einzelumsätze 20 Euro nicht übersteigt