Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft

OÖ. Jugendschutzgesetz-Novelle

GÜLTIG ab 14. Dezember 2023 

Lesedauer: 2 Minuten

28.05.2024

Das OÖ. Jugendschutzgesetz wurde mit 14.12.2023 geändert:

•Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Erwerb und Konsum von Tabakwaren verboten. Ein grundsätzliches Aufenthaltsverbot von Jugendlichen im Raucherbereich von gastronomischen Räumlichkeiten ist nicht in der Novelle enthalten (beachten Sie jedoch die folgende Ausnahmeregelung für Shisha-Bars).

•Jugendlichen unter 18 Jahren ist auch der Erwerb und Konsum von Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas und E-Zigaretten und den dafür notwendigen Tabaken, Melasse-Mischungen und Liquids zur Verbrennung bzw. Verdampfung verboten. Außerdem ist auch der Aufenthalt von Jugendlichen in Betrieben, in denen vorwiegend Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas oder E-Zigaretten angeboten bzw. konsumiert werden, verboten.

•Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Erwerb und Konsum jeder Form von Alkohol verboten.

•Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Erwerb und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken, auch in Form von Mischgetränken, verboten. Also auch Alkopops erst ab 18!

•Es ist verboten, Alkohol und Tabakwaren, die Jugendliche nicht erwerben und konsumieren dürfen, an diese abzugeben.

•Ausgenommen vom Verbot des Erwerbs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren sind Jugendliche in Erfüllung der Aufgaben ihrer beruflichen Ausbildung und Beschäftigung.


Hinweisschilder "Jugendschutz"

Wir stellen Ihnen gerne kostenlose Aufkleber für Ihren Betrieb zur Verfügung.

Diese können unter der T 05-90909-4611 bestellt werden.

Sie können auch dieses A4-Plakat ausdrucken und im Betrieb anbringen.

 

Weitergabe von alkoholischen Getränken durch Gäste an Jugendliche wird dem Gastwirt zugerechnet

Wir weisen in diesem Zusammenhang auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hin, in dem die Weitergabe von alkoholischen Getränken durch Gäste an Jugendliche dem Gastwirt zugerechnet wird. 

„Vor diesem Hintergrund ist die Weitergabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche durch sogenannte "Mittelsmänner", also nichtjugendliche Personen, welche die alkoholischen Getränke bestellen und sie sodann an Jugendliche weitergeben, in den Betriebsräumlichkeiten des Gewerbetreibenden als Ausschank iSd § 114 GewO 1994 anzusehen und erfüllt das objektive Tatbild des § 367a GewO 1994 (Verwaltungsübertretung wegen unzulässigem Alkoholausschank), wenn die Jugendlichen diesen Alkohol konsumieren, obwohl nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist.“ 

In Anbetracht des Urteils wird wohl auch eine Verantwortung des Gastwirts zum Thema Rauchverbot für Jugendliche anzunehmen sein. Auch wenn im Betrieb keine Tabakwaren verkauft werden, ist auf das Rauchverbot für unter 18-jährige (auch mit Schildern bzw. Tafeln) hinzuweisen bzw. erforderlichenfalls die Unterlassung einzumahnen, eine Anzeige anzudrohen bzw. ein Lokalverbot zu erwägen. 

Der Gastwirt wird nachzuweisen haben, dass er alles in Abhängigkeit der jeweiligen Betriebsstruktur (Art und Größe des Lokals, Anzahl der Besucher, etc.) getan hat, dass in seinem Betrieb keine Tabak- oder verwandte Erzeugnisse in unerlaubter Weise konsumiert werden.

 

Ausgehzeiten

Abschließend dürfen wir noch auf die Ausgehzeiten ohne Aufsichtsperson hinweisen:

•unter 14 Jahren von 5.00 Uhr - 22.00 Uhr

•mit 14 und 15 Jahren von 5.00 Uhr - 24.00 Uhr (in OÖ)

•ab 16 Jahren ohne zeitliche Begrenzung

 

Mit einer Aufsichtsperson (Person über 18 Jahre) dürfen Jugendliche unabhängig vom Alter ohne zeitliche Begrenzung fortgehen.