Gastronomie, Fachgruppe
Nebenrechte im Gastgewerbe
Was ist mit einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erlaubt?
Lesedauer: 1 Minute
04.06.2024
In § 32 Abs. 1 sieht die Gewerbeordnung eine Reihe von Tätigkeiten vor, die den Bereich der Gewerbetätigkeit im engeren Sinn erweitern.
Das bedeutet insbesondere für das Gastgewerbe das Recht zum Handel mit Waren aller Art. Demnach kann der Inhaber einer Gastgewerbeberechtigung auch Waren verkaufen. Hierbei sind jedoch solche Waren ausgeschlossen, die einem reglementierten Handelsgewerbe vorbehalten sind (wie z.B. Arzneimittel oder Waffen).
Folgende Einschränkungen sind jedoch zu beachten:
- beim Verkauf sind die im Handel geltenden Öffnungszeiten zu beachten. Ein Ausstellen der Artikel im Betrieb ist aber zu jeder Zeit erlaubt.
- Wichtig ist, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes gewahrt bleiben, das heißt, dass der Ertrag der Erwerbstätigkeit überwiegend aus dem Bereich der angemeldeten Gewerbetätigkeit erzielt werden muss.
Darüber hinaus bestehen spezielle Rechte, die nur den Gastgewerbetreibenden zustehen:
(Gemäß § 111 Abs. 4 GewO):
- das Einstellen von Fahrzeugen ihrer Gäste
- das Halten von Spielen, wie etwa Tischfußball, Billard, Kegeln, Dart, etc.
Beschränkungen: für das Halten von Geldspielautomaten ist jedoch eine eigene Bewilligung nach den Veranstaltungsgesetzen der jeweiligen Bundesländer erforderlich.
Achtung: Hier gibt es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Voraussetzungen und Bedingungen. - die Veranstaltung von Ausflugsfahrten für eigene Gäste, sofern es sich dabei nicht um Pauschalreisen im Sinne des § 2 Abs. 1 der ReisebürosicherungsVO handelt.
- Verkauf der verabreichten Speisen und ausgeschenkten Getränke
- Verkauf von halbfertigen Speisen
- Verkauf der von ihnen verwendete Lebensmittel
- Verkauf von Reiseproviant
- Verkauf von Waren des üblichen Reisebedarfs, wie z.B. Treib- und Schmierstoffe, Toilettenartikel, Badeartikel, Fotoverbrauchermaterial, Ansichtskarten, Lektüre, übliche Reiseandenken
- Verkauf von Geschenkartikeln
In diesen Fällen gilt, dass die Ware während der gesamten Öffnungszeiten des Gastgewerbebetriebes verkauft werden dürfen (also keine Beschränkung durch die Ladenöffnungszeiten im Handel).