Gastronomie, Fachgruppe

Ausübung des Buschenschankes in Oberösterreich

Rechtliche Rahmenbedingungen

Lesedauer: 4 Minuten

04.06.2024

Die Ausübung des Buschenschankes ist das den Besitzern von Wein- und Obstgärten zustehende Recht, den selbst erzeugten Wein und Obstwein sowie die selbst erzeugten Säfte auch im Wege des Schankes abzusetzen. Diese Tätigkeit ist somit nicht dem Gastgewerbe zuzurechnen. Da den Buschenschenkern aber auch gewisse Nebenrechte zukommen, ist eine Abgrenzung zum Gewerberecht erforderlich. Die nachstehenden Ausführungen legen den sich aus den bestehenden Vorschriften, insbesondere § 2 Abs. 9 GewO 1994, ergebenden Rahmen für die Ausübung des Buschenschankes durch Mostbauern in Oberösterreich im Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer für OÖ. und der Fachgruppe Gastronomie in der Wirtschaftskammer OÖ. 


Der Ausschank muss "buschenschankmäßig" erfolgen:

  • Dies erfordert einen räumlichen Zusammenhang zwischen der landwirtschaftlichen Betriebsstätte und dem Ausschankort. Ein solcher ist an jeder Hofstelle gegeben, von der aus die einheitliche Bewirtschaftung der Obstgärten vorgenommen wird. Der Ausschank kann auch auf der Liegenschaft erfolgen, auf der das Obst hervorgebracht wurde (Erzeugungsort); doch ist der Ausschank auf die Menge beschränkt, die dem dort erzeugten Obst entspricht.
  • Der Buschenschank unterliegt einer zeitlichen Begrenzung von sieben durchgehenden Monaten pro Kalenderjahr. Wird der Buschenschank nur an vier im voraus festzulegenden Tagen pro Kalenderwoche ausgeübt, erhöht sich dieser Zeitraum auf 46 durchgehende Wochen pro Kalenderjahr, bei nur drei solchen Öffnungstagen pro Woche entfällt eine zusätzliche zeitliche Begrenzung auf bestimmte Wochen oder Monate pro Kalenderjahr.
    Bei kleinen Buschenschankbetrieben, deren Betriebsräume und Einrichtungen im Freien 25 Sitzplätze bzw. bei Vorliegen einer unter Punkt 1. c) beschriebenen Ausnahmesituation 50 Sitzplätze nicht übersteigen, entfällt eine zusätzliche zeitliche Begrenzung auf bestimmte Wochen oder Monate pro Kalenderjahr auch dann, wenn der Buschenschank an höchstens fünf im voraus festzulegenden Tagen pro Kalenderwoche ausgeübt wird und eine tägliche Sperrzeit von 0.00 Uhr bis 15.00 Uhr eingehalten wird.
    Von allen Buschenschankbetreibern ist jedenfalls eine tägliche Sperrzeit von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr einzuhalten.
    Es besteht Einvernehmen, dass sich der Betreiber einer Buschenschank nach außen als Mostbauer odgl. deklariert und die gewählten Betriebszeiten bekannt gibt.
  • Der Charakter eines Buschenschankbetriebes erfordert es weiter, dass als Arbeitskräfte grundsätzlich nur die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes des Besitzers der Obstgärten eingesetzt werden, die Größe der Betriebsräume mit 60 Sitzplätzen beschränkt ist und weder Tanz- oder Musikveranstaltungen abgehalten noch Spielapparate aufgestellt werden. Zusätzlich können zwar auch Einrichtungen für 60 Sitzplätze im Freien bestehen; diese dürfen grundsätzlich nur wahlweise so verwendet werden, dass die Gästeanzahl mit 60 beschränkt bleibt. In besonderen Ausnahmesituationen durch Schönwetter ist jedoch auch die gleichzeitige Nutzung bis zu maximal 120 Sitzplätzen möglich.

"Herkommen" hinsichtlich des Ausschankes von kohlensäurehältigen Getränken und der Verabreichung von kalten Speisen:

  • Buschenschenker sind unabhängig vom Herkommen berechtigt, Obstwein (=Obstmost, Most) und Obstsaft sowie von selbstgebrannten geistigen Getränken auszuschenken. Daneben wird auch der Ausschank von Milch (Mischgetränke) und Buttermilch aus eigener Erzeugung zugestanden. Ein Zukauf von Obst oder fertigen Obstwein (Obstmost, Most) oder Säften ist nicht zulässig. Angeführt wird, dass danach auch Glühmost unter den Begriff des Obstweines (Obstmostes, Mostes) fällt.
  • Entsprechend dem Herkommen dürfen außerdem auch kohlensäurehältige Getränke ausgeschenkt und kalte Speisen verabreicht werden. Folgende Tätigkeiten werden als dem Herkommen entsprechend festgestellt:
  1. der Ausschank einer Sorte eines Mineralwassers sowie einer weiteren Sorte eines kohlensäurehältigen alkoholfreien Getränkes;
  2. die Verabreichung der im Rahmen der Urproduktion oder des landwirtschaftlichen Nebengewerbes selbst erzeugten kalten Speisen
  3. die Verabreichung von selbsterzeugten typisch bäuerlichen Mehlspeisen (Bauernkrapfen, Pofesen, Zwetschkenfleck u.ä.);
  4. die Verabreichung einer Sorte einer bestimmten kalten Speise (z.B. Speck, Surbraten, Emmentaler, Käse, Mondseer Käse) sowie Butter, Schwarzbrot und üblichen kalten Beigaben (Essiggurken, Kren, Mayonnaise, Senf u.ä.).
Die in lit. 1 und 4 genannten Getränke und Speisen müssen nicht aus eigener Fechsung stammen und dürfen daher zugekauft werden. Bei der Erzeugung von Speisen nach lit. 2 kann auch Fleisch weiterverarbeitet werden, das zwar aus eigenem Vieh, nicht aber aus eigener Schlachtung und Zerteilung stammt. Bei der Herstellung der Mehlspeisen nach lit. 3 ist der Zukauf der Zutaten zulässig. 
  • Die Verabreichung bzw. der Ausschank anderer Speisen und Getränke als der oben angeführten ist auch dann nicht zulässig, wenn diese Speisen und Getränke von den Gästen selbst mitgebracht werden. Weiters kann die "Außerhauslieferung" von angerichteten Speisen nicht Gegenstand einer Buschenschank sein.



Buschenschankbuffet 

Das Buschenschankbuffet ist in § 111 Abs 2 Z 5 GewO 1994 geregelt: 


„die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach Maßgabe des § 143 Z 7 der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002, wenn die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Zusammenhang mit der Ausübung des Buschenschankes (§ 2 Abs. 9) nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften erfolgt;“

Dh vom Umfang her sind durch den Verweis auf den Umfang der Gewerbeordnung vor der Novelle Einschränkungen zu beachten und ist nicht 1:1 der Umfang des „reinen“ freien Gewerbes lt. geltender Fassung der Gewerbeordnung anzuwenden. 

Für das Buschenschankbuffet gilt daher der folgende Umfang:
· Gebratene, gegrillte oder gesottene Würste, · gebratenes oder gegrilltes Fleisch (ausgenommen Innereien) von Rindern und Schweinen, · gegrilltes Geflügel und Fisch, · Pommes frites, Fleisch- und Wurstsalate, · Fleisch- und Wurstmayonnaisesalate, · Brotaufstriche, · belegte Brötchen, · übliche kalte Beigaben wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck in einfacher Art, · vorverpackt angeliefertes Speiseeis, · Ausschank von Milchmischgetränken und anderen nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier. 

Beim Buschenschankbuffet ist zwar Flaschenbier erlaubt, aber kein Kaffee und Tee.
Weiters gelten alle sonstigen Bestimmungen eines Gewerbes (zB Betriebsanlagenrecht).



Mitteilung an die Bezirksverwaltungsbehörde: 

Die Einhaltung der Befugnisse der Buschenschenker hat für die Gewerbebehörde insofern Bedeutung, als die Tätigkeit andernfalls der Gewerbeordnung zu unterstellen ist. Die Kenntnis jener Betriebe, die den Buschenschank im Rahmen des aufgezeigten Berechtigungsumfanges ausüben, erleichtert damit die Überprüfung der Einhaltung der Gewerbeordnung. Es besteht Einvernehmen zwischen den betroffenen Interessenvertretungen, dass die Betreiber von Buschenschenken ihre Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde mitteilen. Die Mitteilung muss das Ausmaß der im Eigentum befindlichen oder angepachteten Obstgärten, den sich daraus ergebenden durchschnittlichen Jahresertrag an Most bzw. Süßmost, den für die Speisenverabreichung maßgeblichen Viehbestand, die Anschrift des Erzeugungsortes und der Ausschankräume sowie den Zeitraum, in dem der Buschenschank ausgeübt wird, enthalten.