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Freizeit- und Sportbetriebe, Fachgruppe

Verwertungsgesellschaften und Fitnessbetriebe

Gespräche bzw. Verhandlungen für Branchenlösung

Lesedauer: 1 Minute

Die Wiedergabe von TV-Sendungen auf Bildschirmen mit Rundfunkempfang (öffentliche TV-Empfangsgeräte und integrierte Monitore in Cardio-Geräten) in Fitnessbetrieben (»Fitness-TV«) ist eine „öffentliche Aufführung“ im Sinne des Urheberrechts und daher lizenzpflichtig.

Der Betreiber hat für die öffentliche Aufführung/Wiedergabe dieser Sendungen die Urheber- und Leistungsschutzrechte zu erwerben und dafür ein Lizenzentgelt zu zahlen.

Die Verwertungsgesellschaft Rundfunk GmbH (VGR) nimmt die Rechte von Rundfunkanstalten (ORF, ATV, ARD, ZDF, Pro7, Sat1, RTL, uvm.) für den Empfang von TV-Sendungen wahr.

Der Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe hat - unterstützt durch den Veranstalterverband Österreich - mit der VGR einen Gesamtvertrag für die Nutzung der Rechte im Rahmen der öffentlichen Aufführung/Wiedergabe von TV-Sendungen der Bezugsberechtigten der VGR auf Bildschirmen mit Rundfunkempfang (öffentliche TV-Empfangsgeräte und integrierte Monitore in Cardio-Geräten) in Fitnessbetrieben (»Fitness-TV«) abgeschlossen.  

Nach langwierigen Verhandlungen wurden im Gesamtvertrag folgende Tarife vereinbart:

Öffentliche TV-Schirme:

  • € 80,-- pro öffentlichem TV-Schirm und Jahr (exkl. USt.)
  • € 60,-- pro öffentlichem TV-Schirm und Jahr (exkl. USt.) im Falle der der gleichzeitigen Rechtenutzung auf Cardio-Monitoren (≙ Doppelnutzungs-Abschlag iHv 25%)

Cardio-Monitore:

  • € 28,50 pro Cardio-Monitor und Jahr (exkl. USt.)
  • Mengenrabattstaffel von 10 – 30% je nach Anzahl der Fitnessgeräte mit Rundfunkempfang

Basis für die Berechnung des Lizenzentgeltes ist die Zahl der öffentlichen TV-Bildschirme und integrierten Monitore in Cardio-Geräten mit aktivem Rundfunkempfang.

Das Lizenzentgelt ist ab 1. Juli 2022 zu bezahlen.

Das Lizenzentgelt wird von der AKM, die mit dem Inkasso der VGR beauftragt ist, ab Ende Oktober 2022 eingehoben.

Zu diesem Zweck versendet die AKM gemeinsam mit dem dazugehörigen Vertragsformular „VGR – Aufführungsbewilligung für TV in Fitnessbetrieben“ ein Begleitschreiben sowie ein Informationsblatt zur Tarifeinführung.  

Mit der Einhebung durch die AKM konnte auch weiterhin das Inkasso sämtlicher Entgelte für die öffentliche Aufführung durch die AKM im Sinne des ONE-STOP-SHOP gesichert, und dadurch Verwaltungs- und Inkassokosten gespart werden.

Es ist im Interesse der Mitgliedsbetriebe, die Anzahl der Bildschirme mit Rundfunkempfang (öffentliche TV-Empfangsgeräte und integrierte Monitore in Cardio-Geräten) bekannt zu geben und einen entsprechenden Lizenzvertrag abzuschließen.

Eine unbefugte öffentliche Aufführung von urheberrechtlich geschützten TV- und Radio-Programmen bedeutet unangenehme rechtliche Folgen. Eine Mahn- und/oder Unterlassungsklage mit Gerichts- und Anwaltskosten kostet ein Vielfaches des Lizenzentgelts.

Stand: 11.10.2023

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