Eine Person sitzt auf einem Sessel und tippt mit seinen Händen in einem Laptop. Auf dem Tisch liegen Reisepässe.
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Berufsgruppe Buchhaltung

Register wirtschaftlicher Eigentümer für Bilanzbuchhaltungsberufe

Rechte und Pflichten

Lesedauer: 3 Minuten

04.12.2024

Das wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) setzt im Wesentlichen die EU-Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, EU 2015/849 in der Fassung EU 2018/843 (5. Geldwäscherichtlinie) um.

In diesem Register werden die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger (zB GmbH, AG, OG, KG) steht, angeführt (§ 2 WiEReG). Es soll die Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verhindern und wird durch die beim Bundesminister für Finanzen eingerichtete Registerbehörde geführt.

Die Pflichten für Bilanzbuchhaltungsberufe zur Verhinderung der Geldwäsche ergeben sich aus dem Bilanzbuchhaltungsgesetz (insbesondere Identitätsfeststellung, Bewertung und kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung). Das WiEReG konkretisiert diese Verpflichtung und stellt das Register der wirtschaftlichen Eigentümer als Hilfsmittel zur Erfüllung dieser materiellen Verpflichtungen zur Verfügung.

Bilanzbuchhalter:innen, Buchhalter:innen und Personalverrechner:innen sind „Verpflichtete“ im Sinne des WiEReG und daher zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt (§ 9 Abs. 1 WiEReG). Bei Begründung einer Geschäftsbeziehung mit juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinigungen besteht sogar eine verpflichtende Einsicht in das Register wirtschaftlicher Eigentümer (§ 47 Abs 4 BiBuG).

Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers mit Hilfe des WiEReG

  • Überprüfung der Identität, wenn keine Faktoren für ein erhöhtes Risiko vorliegen (§ 11 Abs. 2 WiEReG): Ausreichend sind in diesem Fall ein erweiterter Auszug aus dem Register (§ 9 Abs. 5 WiEReG) und die Rückfrage bei (potentiellen) Kund:innen, dass keine vom erweiterten Registerauszug abweichenden Kontrollverhältnisse oder Treuhandbeziehungen bestehen. Die Verpflichteten (Bilanzbuchhalter:innen, Buchhalter:innen, Personalverrechner:innen) müssen überzeugt sein, zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist.

Tipp: Holen Sie eine schriftliche Bestätigung Ihrer (potentiellen) Kund:innen über die Richtigkeit des Registerauszugs ein.

  • Überprüfung der Identität in allen anderen Fällen (§ 11 Abs. 2 WiEReG):
    In allen übrigen Fällen ist auf risikobasierter Grundlage zu beurteilen, welche zusätzlichen Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zu setzen sind. 

Die Verpflichteten haben Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers zu führen (§ 11 Abs. 6 WiEReG).

Das BMF hat eine Informationsseite zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer online gestellt. Unter www.bmf.gv.at/wiereg sind eine Reihe von hilfreichen Informationen zum Register, den Meldefunktionalitäten, fachliche News und vieles mehr abrufbar.

Die Überprüfung der Auftraggeberidentität hat bei einer natürlichen Person durch die Vorlage eines aktuellen Lichtbildausweises zu erfolgen (§ 46 Z 1 BiBuG).

Bilanzbuchhalter:innen, Buchalter:innen und Personalverrechner:innen sind gemäß § 2, 3 und 4 BibuG zur Beratung und Vertretung in Angelegenheiten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer einschließlich der Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers auf der Basis der Angaben ihrer Mandanten und der Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers im Auftrag ihrer Mandanten berechtigt.

Wie erfolgt die Meldung als berufsmäßiger Parteienvertreter?

Die Meldungen der wirtschaftlichen Eigentümer:innen als berufsmäßige:r Parteienvertreter:in erfolgt über das Unternehmensserviceportal.

Nähere Informationen finden Sie auf der Website des USP und des BMF:

Updates

» Neuerungen im Register der wirtschaftlichen Eigentümer

» Handbuch für Verpflichtete zur Einrichtung und Nutzung des Registers der Wirtschaftlichen Eigentümer

» Update des Erlasses des Bundesministers für Finanzen zur Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

» Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

» Fallbeispiele Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß WiEReG

» Änderungen bei Meldungen von wirtschaftlichen Eigentümern ab dem 1. Juli 2024

» Die neue Rechtsform Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) im Register der wirtschaftlichen Eigentümer

» Fachliche News 2022/02

» Neugestaltung der Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses und Anpassung der Nutzungsentgelte

» WiEReG – Register der wirtschaftlichen Eigentümer

» 16. April 2020: Änderungen auf Grund der COVID-19 Maßnahmen

» Register der Wirtschaftlichen Eigentümer (BMF)

» Informationsschreiben des BMF - Verlängerung der Meldefrist für die erstmaligen Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer

» Fachliche News des BMF

» Rechtliche Grundlagen, Fallbeispiele, FAQs und Informationen zu Registern von anderen Staaten

» Leitfaden für Verpflichtete gemäß § 9 WiEReG zur Vermerksetzung

» Informationen zur Einführungen der Compliance-Packages