Kollektivvertrag für Angestellte der Immobilienverwalter - 1.1.2023
Neue Gehaltstabelle ab 1.1.2023 und Zusatz-KV
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Wir dürfen Sie über die Eckdaten des Abschlusses der Kollektivvertragsverhandlungen für Angestellte der Immobilienverwalter mit Wirksamkeit 1.1.2023 wie folgt informieren:
• Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter steigen per 1.1.2023 wie folgt:
Verwendungsgruppe II: 7,8%
Verwendungsgruppe III: 7,8%
Verwendungsgruppe IV: 7,8%
Verwendungsgruppe V: 7,8%
Die Mindestgehälter für Lehrlinge und Praktikanten werden um 9% angehoben. Siehe dazu aber auch die Änderung im rahmenrechtlichen Teil bzw. die neue Gehaltstabelle.
- Verlängerung des Zusatz-Kollektivvertrages
Der Zusatz-Kollektivvertrag wird um ein weiteres Jahr verlängert. Die Prozentsätze sowie die Stichtage wurden entsprechend dem Abschluss für 2023 angepasst.
- Rahmenrechtliche Änderungen ab 1.1.2023
Die Verwendungsgruppe I und ihre Tätigkeitsmerkmale sind außer Kraft getreten. Angestellte, die zum Zeitpunkt 31.12.2022 in Verwendungsgruppe I eingereiht waren, sind mit 1.1.2023 in Verwendungsgruppe II einzureihen. Bei der Umreihung gebührt das dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt in der Verwendungsgruppe I nächsthöhere Mindestgrundgehalt in der der Verwendungsgruppe II.
Alle Angestellten sind mit einem Mindestgehalt entsprechend ihrer Tätigkeit ab Verwendungsgruppe II einzustufen.
Anstelle der gestrichenen Verwendungsgruppe I können folgende Arbeitskräfte mit einem Mindestgehalt von bis zu 7,5 % unter jenem der Beschäftigungsgruppe II unter Berücksichtigung ihrer Verwendungsgruppenjahre entlohnt werden:
- RaumpflergerInnen, die keinerlei Angestelltentätigkeiten ausüben, aber vertraglich als Angestellte beschäftigt werden.
- SchülerInnen und StudentInnen, die als Ferialaushilfskräfte in den Schulferien bzw. in vorlesungsfreien Zeiten zeitlich befristet beschäftigt werden, wenn sie ausschließlich ungelernte Hilfsarbeiten verrichten. Ferialaushilfskräfte, die Tätigkeiten ab der Verwendungsgruppe II verrichten, sind jedenfalls nach dem Mindestgehalt der entsprechenden Verwendungsgruppe zu bezahlen.
- Angestellte in den erste sechs Monaten ihres Angestelltenverhältnisses, die über keinerlei Erfahrung im Berufsleben (Lehrzeiten oder Beschäftigungen) und über keinen Abschluss einer mittleren oder höheren Schule verfügen, wenn sie ausschließlich ungelernte Hilfsarbeiten verrichten. Angestellte, die Tätigkeiten ab der Verwendungsgruppe II verrichten, sind jedenfalls nach dem Mindestgehalt der entsprechenden Verwendungsgruppe zu bezahlen.
Fortbildungsanspruch
Angestellte haben den zeitlichen Anspruch mindestens einen Tag (max 8 Stunden/Tag) pro Jahr an Fortbildungsveranstaltungen (Seminare bzw. Schulungen durch betriebsfremde Personen) während der vereinbarten Normalarbeitszeit teilnehmen zu dürfen.
Als Fortbildungsveranstaltung ist jede fachnahe Aus- und Weiterbildungsmaßnahme zu verstehen, die im weiteren Sinn geeignet ist, die Qualifikation im Zusammenhang mit der Berufsausübung zu erhöhen. Über die Teilnahme an einer Fortbildung gemäß dieser Bestimmung ist mit dem Arbeitgeber grundsätzlich Einvernehmen herzustellen. Kommt es zu keinem Einvernehmen kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mindestens drei Wochen vorher die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme einseitig mitteilen, um teilnehmen zu können. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Teilnahme nur dann unverzüglich untersagen, wenn die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet wäre. Die tatsächliche Teilnahme ist bei Wiederantritt des Dienstes bzw. längstens binnen 14 Tagen ab Ende der Bildungsmaßnahme nachzuweisen.
Hier finden Sie die Berechnung der Gehaltstabelle.
Hier finden Sie bitte eine konsolidierte Fassung des Kollektivvertrages (inklusive Zusatz-KV).
- Muster Arbeitsvertrag
Wir dürfen auf unser Serviceangebot eines Musters für einen Arbeitsvertrag für Angestellte der Immobilienverwalter hinweisen.