Close-up des Wortes Geldwäsche aus einem Gesetzestext
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Versicherungsagenten, Landesgremium

Geldwäsche / Terrorismusfinanzierung: Regelungen für bestimmte Einfach- und Mehrfachagenten, wenn diese Produkte mit Anlagezweck vermitteln

Prüfung und Bewertung von Risikofaktoren

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Bestimmte Versicherungsagenten sind nach der GewO dazu verpflichtet, ihre Geschäftstätigkeit zu überprüfen und zu bewerten, ob Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen (Risikoerhebung).


Exkurs:

Welche VA sind von den Geldwäscheregelungen betroffen? 

  • § 365m1 Z4 GewO: VA (Einfach- und Mehrfachagenten) im Sinne des § 137 Abs. 2 GewO, wenn diese im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden.

Diese VA sind ausgenommen:

  • VA, wenn sie weder Prämien noch für Kunden bestimmte Beträge in Empfang nehmen und 
    a) keine Versicherungsprodukte vermitteln, die zueinander in Konkurrenz stehen, oder
  • b) nebengewerblich (§ 376 Z 18 GewO) oder in Nebentätigkeit (§ 137 Abs. 3 GewO) tätig werden.

Die Prüfung und Bewertung richtet sich nach vom Gesetz vorgegebenen Risikofaktoren. Die Risikoerhebung ist aufzuzeichnen, sollte aktuell gehalten werden, kann von der Behörde überprüft werden und muss dieser auf Anfrage auch zur Verfügung gestellt werden.

Zur notwendigen Risikoerhebung wurde vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) gemeinsam mit den Bundesländern ein Fragebogen erstellt. Vorzugsweise ist dieser über das Unternehmensserviceportal usp.gv.at auszufüllen (mit oder ohne Registrierung).

Wenn dies nicht möglich sein sollte, kann auch dieses Excel-Formular ausgedruckt und händisch ausgefüllt werden (ein Ausfüllen in Excel selbst ist technisch nicht vorgesehen). Anhand von wenigen Fragen kann damit eine Risikobewertung vorgenommen und dokumentiert werden. Die ebenfalls vom BMDW herausgegebene Ausfüllhilfe soll bei der Risikobewertung und beim Ausfüllen des Risikoerhebungsbogens unterstützen.

Versicherungsagenten, die nicht im Zusammenhang mit Lebensversicherungen oder anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig sind, können eine Negativerklärung abgeben, auch hier möglichst über das Unternehmensserviceportal usp.gv.at (mit oder ohne Registrierung).

Stand: 08.06.2022