Umsatzsteuerliche Behandlung von Einwegpfand
WKO fordert Klarstellung
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Die WKO hat beim Finanzministerium um Klarstellung bezüglich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Einwegpfand gebeten. Speziell ging es um die Frage, ob für das Einwegpfandgeld Umsatzsteuer zu entrichten sei. Dies wurde nun im Einklang mit der Einschätzung der WKO seitens des Finanzministeriums für nicht notwendig erklärt. Bei den vereinnahmten Pfandbeträgen handelt es sich nicht um Entgelte für steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994.
Entsprechend den Regelungen der Einwegpfand-Verordnung müssen Inverkehrbringer von Einweggetränkeverpackungen ab 1.1.2025 Einwegpfandgeld von 25 Cent je Verpackung einheben. Genaueres zum Thema Einwegpfand finden Sie unter Einwegpfand ab 2025: Grundlegende Eckpunkte im Überblick