Förderung Alarmanlage/ Videoüberwachung
Das Landesgremium OÖ der Tabaktrafikanten – folgend kurz Landesgremium - unterstützt Mitgliedsbetriebe bei Umsetzung von technischen Sicherheitsmaßnahmen und bietet allen Mitgliedern eine Förderung für die Installation/Einbau von Alarm- und Videoanlagen.
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Förderung durch das Landesgremium – R i c h t l i n i e n:
Die Förderung beträgt 50% der förderbaren Kosten, maximal € 250.- pro Mitgliedsbetrieb, je Alarmanlage und je Videoanlage, solange der Fördertopf noch nicht ausgeschöpft ist. Pro Mitglied kann einmal pro Kalenderjahr um Förderung angesucht werden.
Jährlicher Fördertopf: Pro Kalenderjahr dotiert das Landesgremium – bis zum Ende des Kalenderjahres, wo die jeweilige Funktionsperiode endet (das ist aktuell bis 31.12.2025) - den Fördertopf mit € 10.000.-, wobei eine Übertragung noch vorhandener Fördergelder in das nächste Jahr – ohne Anrechnung auf die jährlich zu dotierende Förderhöhe – erfolgt. Bei vorzeitiger Ausschöpfung des Fördervolumens besteht keine Nachschusspflicht des Landesgremium.
Förderbare Kosten sind die Netto-Investitionskosten laut Rechnung eines gewerblich befugten Unternehmens. Nicht förderbar sind Eigenleistungen des Mitglieds.
Gefördert werden die Neuerrichtung/-anschaffung, die Aufrüstung bereits bestehender Alarmanlagen und/oder Videoüberwachungen, sowie die Erweiterung/Ergänzung bereits bestehender Anlagen.
Förderungsanträge sind binnen 6 Monaten ab Errichtung/Anschaffung/Aufrüstung/Erweiterung/Ergänzung beim OÖ Landesgremium mittels des umseitigen Förderantrags einzubringen und sind folgende Belege (in Kopie) anzuschließen:
- Rechnung
- Einzahlungsbeleg.
Kein Anspruch auf Förderung besteht, wenn Grundumlagen-Rückstände aus bereits abgelaufenen Kalenderjahren bestehen.
Die Förderungsanträge werden nach Einlangen in der Geschäftsstelle des Landesgremiums gereiht.
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch und das Landesgremium behält sich vor, Förderungsanträge abzulehnen.
Zu Unrecht erhaltene Förderungen sind auf Verlangen zurückzuzahlen.
Diese Förderungsrichtlinien gelten ab 1.10.2023.
Bitte beachten Sie im eigenen Interesse noch folgenden HINWEIS:
Die Installation von Alarmanlagen ist nur durch befugte Gewerbetreibende – Gewerbeberechtigung für Elektrotechnik oder Elektrotechnik eingeschränkt auf Alarmanlagen - zulässig.
Hier können Sie dies für Ihren Vertragspartner nachprüfen.
Die Nichtbeachtung kann zu versicherungsrechtlichen Problemen (Haftungsbefreiung) führen.
Für Rückfragen steht Ihnen Ihr Landesgremium gerne zur Verfügung!
Stand: 02.01.2023