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Tabaktrafikanten, Landesgremium

FAQs Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Was ist erlaubt? Was ist verboten?

Lesedauer: 7 Minuten

22.12.2023

Hinweis: Das Gesetz ist in der RIS-Datenbank abrufbar.

Hier finden Sie eine Zusammenfassung der oft gestellten Fragen und entsprechenden Antworten:

FAQs Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) hat grundsätzlich das Ziel, die Herstellung und den Verkauf von Tabakwaren stärker zu regulieren und die Erfüllung gesundheitspolitischer Ziele sicherzustellen.

In diesem Sinne wird die Produktion und der Vertrieb von Tabakerzeugnissen durch umfassende rechtliche Bestimmungen geregelt, um den Gesundheits- und Verbraucherschutz zu gewährleisten. Nicht nur das fertige Produkt, sondern auch Zusatzstoffe und Aromen werden im TNRSG berücksichtigt.

Weiters sind Bestimmungen über Warnhinweise auf den Verpackungen Gegenstand des TNRSG. Auf den Packungen soll auf die Gefahren des Tabakkonsums aufmerksam gemacht werden.

Da auch die Werbung einen großen Einfluss auf die Förderung des Tabakkonsums hat, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, gibt es auch hierzu im TNRSG umfassende Regelungen. 

Neben den herkömmlichen Tabakwaren (Zigaretten, Zigarren, Feinschnitt und Pfeifentabake) unterliegen auch neuartige Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse dem TNRSG.
 
Tabakerzeugnis: Jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht.
 
Verwandte Erzeugnisse: Jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliche Raucherzeugnis, elektronische Zigaretten und deren Liquids
 
Neuartige Tabakerzeugnisse: Jedes Tabakerzeugnis, das nicht in eine der Kategorien Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak, Zigarren, Zigarillos, Kautabak, Schnupftabak und Tabak zum oralen Gebrauch fällt und erstmals nach dem 19. Mai 2014 in Verkehr gebracht wurde.
 
Pflanzliche Raucherzeugnisse: Raucherzeugnisse ohne Tabak, die auf Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden können.

Elektronische Zigarette: ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhaltigen oder nikotinfreien Dampfes (Nebels) mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeder Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank. Elektronische Zigaretten können Einwegprodukte oder mittels eines Nachfüllbehälters oder Tanks nachfüllbar sein oder mit Einwegkartuschen nachgeladen werden.
Auch die dazugehörenden Liquids und Nachfüllbehälter werden durch das TNRSG reguliert.

Rauchbare Hanfprodukte sind als pflanzliche Raucherzeugnisse einzuordnen und sind somit im TNRSG geregelt.

Ein pflanzliches Raucherzeugnis ist ein Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, dass keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann. (§ 1 Z 1d TNRSG)

Nein, Nikotin-Pouches sind in Österreich derzeit gesetzlich nicht geregelt.

Nein, Click Kugeln unterliegen derzeit nicht den Vorgaben des TNRSG.

Auf den Verpackungen von Tabakerzeugnissen müssen Warnhinweise (z.B. „Rauchen ist tödlich – hören Sie jetzt auf.“), sowie eine Informationsbotschaft (z.B. „Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind.“), angebracht werden und müssen dabei jeweils 50 % der Fläche einnehmen. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 5 TNRSG.

Der § 11 TNRSG enthält Regelungen über das Verbot von Werbung und dem Sponsoring für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse. Dieses  umfasst dabei insbesondere Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft, in der Presse oder anderen gedruckten Veröffentlichungen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung; davon nicht erfasst ist der allgemeine Geschäftsverkehr.

Die wenigen Ausnahmen hiervon werden im Absatz 4 aufgelistet und umfassen:

  • Die Werbung in Mitteilungen, welche ausschließlich für im Tabakhandel bzw. im Bereich des Handels mit verwandten Erzeugnissen tätige Personen bestimmt und ausschließlich diesen zugänglich sind.
  • In der Presse, welche in Drittländern (nicht EU-Länder) gedruckt werden und nicht hauptsächlich für den EU-Markt bestimmt sind.
  • Die Darbietung der zum Verkauf angebotenen Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse sowie Preisangaben für diese Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse an allen zum Verkauf von Tabakerzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen befugten Stellen.
  • Die Werbung durch Trafikanten für bestimmte Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse in Trafiken und im spezialisierten Fachhandel. 

Bitte beachten Sie hierbei allerdings, dass die in Absatz 5 geltenden Regeln, sowie die in Absatz 6 angeführten Verbote einzuhalten sind.

Nein. Jede verbilligte Abgabe, Gratisverteilung und Zusendung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung ist verboten.

Ausgenommen hiervon ist lediglich die stückweise Gratisabgabe von Tabakerzeugnissen an Raucherinnen bzw. Raucher, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in Tabaktrafiken anlässlich der Neueinführung einer Marke innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach erstmaligem Inverkehrbringen dieser Marke.

Nein. Der § 2a TNRSG stellt ein klares Verbot des Versandhandels von Tabakerzeugnissen sowie verwandten Erzeugnissen auf.

Hinweis: Dieses Verbot wurde im Bereich der E-Zigaretten 2017 vom Verfassungsgerichtshof als zulässig erklärt.

Die Kontrolle der Produkte erfolgt durch das vom Gesundheitsministerium eingerichtete Büro für Tabakkoordination der österreichischen Agentur für Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit (AGES). 

Während einer Kontrolle kommen geschulten Organe der AGES zu Ihnen in den Betrieb. Diese sind befugt eine Besichtigung des Betriebes, die Einsicht in Produktions- und Vertriebszwecken Aufzeichnungen sowie die Entnahme von Proben von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen (in einem zur Überprüfung erforderlichen Ausmaß) vorzunehmen.

Die Kontrollhandlungen werden hierbei von den ausführenden Organen protokolliert und im Falle einer Probenentnahme wird Ihnen eine versiegelte Gegenprobe übergeben (außer es ist der Natur der Sache nach nicht möglich). Achten Sie darauf, dass sowohl die Ihnen übergeben Gegenproben und Protokollabschrift an einem sicheren Ort aufbewahren.
 

Die Amtshandlungen der Kontrollorgane haben grundsätzlich während der Betriebszeiten und unter Bedacht, jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebs zu vermeiden, stattzufinden. Ausnahmen hiervon bestehen allerdings dann, wenn Gefahr im Verzug ist. 

Das TNRSG regelt, dass jeder Hersteller bzw. jene natürliche oder juristische Person, welche das betreffende Produkt in Österreich in Verkehr bringt, der AGES auf deren Verlangen einmal pro Jahr Exemplare jedes Produktes zum Zwecke einer behördlichen Überprüfung zu übersenden hat.

Wenn die Kontrolle ein nach dem TNRSG strafbares Fehlverhalten ergibt, so können Strafen von bis zu 7.500 Euro verhängt werden. Handelt es sich um einen Wiederholungsfall so beträgt der mögliche Strafrahmen bis zu 15.000 Euro.