Maschinen- und Technologiehandel, Landesgremium

Polen: Reprografie- und Speichermedienvergütung nicht umsatzsteuerpflichtig

Auswirkung auf die Rechtslage in Österreich

Lesedauer: 1 Minute

Im Januar 2017 urteilte der EuGH in einem polnischen Vorabentscheidungsverfahren (C-37/16, SAWP), dass die polnische Reprografie- und Speichermedienvergütung nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Da die polnische Rechtslage der österreichischen sehr ähnlich ist, wurden nunmehr Gespräche mit dem Finanzministerium geführt um die Auswirkungen dieser Entscheidung auf Österreich zu erörtern.

Hierbei konnte eine für Zahlungspflichtige sehr gute Lösung erreicht werden, über die wir Sie nachfolgend vorab unverbindlich informieren.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat folgende Vorgehensweise in Aussicht gestellt (die für Herbst angekündigte Einarbeitung in den Umsatzsteuer-Richtlinien bleibt abzuwarten):

  • Das BMF plant, das gegenständliche Judikat eng auszulegen. Konkret heißt das, dass das BMF nur hinsichtlich der österreichischen Speichermedienvergütung (§ 42b Abs 1 UrhG) und der österreichischen Reprographievergütung (§ 42b Abs 2 UrhG) eine Auswirkung insofern sieht, als die Inrechnungstellung dieser Vergütungen zukünftig keinen umsatzsteuerbaren Vorgang mehr darstellen werde (daher erfolgt die Gutschrift an die Verwertungsgesellschaften in Zukunft ohne Umsatzsteuer).
  • Andere urheberrechtliche Vergütungen/Tantiemen sieht das BMF aktuell nicht vom EuGH-Judikat betroffen.

Es wird laut unserem Gespräch auch keine Rückwirkung geben. Das BMF hat signalisiert, die neue Rechtsauffassung durch das EuGH-Judikat erst ab 1.1.2018 anwenden zu wollen.

Schließlich nahm das BMF auch zur Thematik der Weiterverrechnung der betroffenen Vergütungen an die Endverbraucher Stellung und hat unsere Auffassung bestätigt, dass eine solche Vergütung, welche dem Unternehmer zukünftig ohne Umsatzsteuer verrechnet wird, auch weiterhin vom Unternehmer zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer verrechnet werden muss (also wie bisher), weil letztlich die Vergütung im verkauften Produkt als ledigliche Kostenkomponente aufgeht (einheitliche Umsatzsteuer auf das Gesamtentgelt).

Zusammengefasst wird sich also ab dem Jahr 2018 nur die Meldung bzw. Gutschrift an die Verwertungsgesellschaften ändern, es ergibt sich aus jetziger Sicht kein weiterer Umstellungsbedarf. 

Stand: 22.11.2018

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