Lebensmittelhandel, Landesgremium

Verstärkte amtliche Kontrollen bei Waren aus Drittländer

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15.11.2023

Wir möchten auf die DVO 2021/2246 vom 15. Dez. 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 betreffend die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union hinweisen. Die Verordnung tritt am 4. Jänner 2022 in Kraft.  

Insbesondere verweisen wir auf den Übergangszeitraum für div. Waren, die in Artikel 14 wie folgt angeführt sind: 

Artikel 1 (1) Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Übergangszeitraum

Für Sendungen mit Schwarzem Pfeffer (Piper nigrum) aus Brasilien, Sendungen mit Auberginen (Solanum melongena), Gemüsepaprika (Capsicum annuum), Paprika der Gattung Capsicum (ausgenommen Gemüsepaprika) und Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus der Dominikanischen Republik und Sendungen mit Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten sowie Orangen aus der Türkei, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verstärkten amtlichen Kontrollen unterlagen, darf bis zum 26. Januar 2022 die Verbringung in die Union gestattet werden, ohne dass diesen Sendungen eine amtliche Bescheinigung sowie die Ergebnisse der Probenahmen und Analysen beiliegen müssen.“  

Im Anhang I der beligenden Verordnung finden Sie die gesamte Liste der Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen. 

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