Neuerungen: Öffentliche Lebensmittelbeschaffung
Vergaberechts-Reformpaket 2018 in Kraft
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Das schon lange erwartete Vergaberechts-Reformpaket ist am 21.8.2018 in Kraft getreten.
Beim BVergG 2018 handelt sich nicht um eine Novellierung des bestehenden Gesetzes, sondern um eine Neuerlassung mit wesentlichen neuen Inhalten.
Diese Neuerungen sind unter anderem:
- Bei der Beschaffung von Lebensmitteln hat der öffentliche Auftraggeber qualitätsbezogene Aspekte (zB ökologische, soziale oder innovative Kriterien) bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, der Eignungskriterien oder der Zuschlagskriterien oder bei der Festlegung der Bedingungen für die Ausführung des Auftrages festzulegen und in den Ausschreibungsunterlagen gesondert als solche zu bezeichnen (§ 91 Abs 6 Z 3 BVergG 2018 (BGBl I 65/2018)
Einfach formuliert bedeutet dies, dass bei der öffentlichen Beschaffung von Lebensmitteln Qualitätskriterien herangezogen werden müssen, entweder als „K.O.“-Kriterien (bei Nicht-Erfüllung keine Chance auf den Auftrag) oder als Zuschlagskriterien (bei Nicht-Erfüllung gibt es die Möglichkeit, diese „Minus-Punkte“ durch bessere Performance bei anderen Zuschlagskriterien auszubessern und so trotzdem den Auftrag zu bekommen). - die verpflichtende vollelektronische Vergabe (und damit das verpflichtende vollelektronische „Bieten“ über eine Plattform und nicht mehr in Papierform)
- neue Vergabeverfahren wie etwa die Innovationspartnerschaf
- Revolution: das Verhandlungsverfahren wird quasi Regelverfahren
- Neuregelung der Bestbieterermittlung: Neben den Zuschlagskriterien kommen nun auch verstärkt verpflichtend andere Qualitätskriterien hinzu
- absolute Neuregelung der Bau-, Liefer- und Dienstleistungskonzessionen in einem eigenen Gesetz
- u.v.m
Mit dem insgesamt über 300 Seiten starken Reformpaket wird der rechtliche Rahmen für Auftragsvergaben der öffentlichen Hand modernisiert.
Das Vergaberechts-Reformpaket umfasst:
- das neue Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG
- das neue Bundesgesetz für Konzessionsvergaben sowi
- eine Änderung des Bundesvergabegesetzes „Verteidigung und Sicherheit
Zeitgleich wurde auch die Schwellenwerteverordnung 2018 erlassen. Damit können öffentliche Auftraggeber bis 31.12.2020 weiterhin regionalfreundliche Vergabeverfahren wählen. Die Direktvergabe an einen Unternehmer ist bis zu einem Auftragswert von Euro 100.000 zulässig und das nicht offenen Verfahren ohne Bekanntmachung kann im Baubereich bis zu einem geschätzten Auftragswert von Euro 1 Mio gewählt werden.
Das Vergaberechtsreformpaket bestehend aus BVergG 2018, BVergG Konzessionen und einer Novelle des BVergG Verteidigung und Sicherheit ist am 21.8.2018 in Kraft getreten und im RIS abrufbar unter:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2018_I_65/BGBLA_2018_I_65.html
Zeitgleich wurde auch die Schwellenwerteverordnung verlängert und ist abrufbar unter:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2018_II_211/BGBLA_2018_II_211.html
sowie die neue Pauschalgebührenverordnung, die abrufbar ist unter:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2018_II_212/BGBLA_2018_II_212.html
Stand: 29.09.2021