Lebensmittelhandel, Landesgremium
Verkauf von Alkohol mittels Automaten
Die Bestimmungen im Detail
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Gemäß § 114 Gewerbeordnung 1994 ist es verboten, Alkohol, den Jugendliche nicht erwerben und konsumieren dürfen, an diese abzugeben. Damit muss gewährleistet sein, dass die Jugendschutzbestimmungen eingehalten werden:
- Überprüfung des Alters: Der Gewerbetreibende oder eine im Betrieb beschäftigte Person muss die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte (mit Lichtbild) verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Als Nachweis gelten laut Oö. Jugendschutzgesetz 2001 alle amtlichen Lichtbildausweise, insbesondere Personalausweis, Pass, Führerschein und die 4youCard des Landes OÖ.
- Elektronische Systeme, die einen Kauf von Alkohol nur unter Prüfung des Alters zulassen (etwa Altersabfrage mittels Bankomatkarte), bieten nach derzeitiger Rechtslage keinen ausreichenden Ersatz für die Ausweiskontrolle durch eine Person.
- Hinweisschild aushängen, das auf die maßgeblichen Bestimmungen deutlich hinweist (Gratis-Download unter https://www.wko.at/branchen/ooe/handel/lebensmittelhandel/Testkaeufe_bei_Ooe_Lebesnmittelhaendlern.html)
Außerhalb der Betriebsräume sind der Verkauf und Ausschank von alkoholischen Getränken mittels Automaten gemäß § 52 (2) Gewerbeordnung 1994 aber grundsätzlich verboten.
Hier eine Stellungnahme des Bundesministeriums zum Alkoholverkauf via Automaten/in Selbstbedienung: Verbot des unüberwachten Alkoholverkaufs
Weitere Informationen zum Jugendschutzgesetz, zu Testkäufen usw. finden Sie hier.
Stand: 05.10.2022