Verpackungsverordnungs-Novelle 2021
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Am 29.12.2021 wurde die Novelle der Verpackungsverordnung kundgemacht (konsolidierte Fassung).
Unter anderem enthält sie Bestimmungen aus der EU-Einwegkunststoffrichtlinie wie Vorschriften für Hersteller und Eigenimporteure (= Primärverpflichtete gem. AWG). Dies ist für den Handel vor allem im Zusammenhang mit den Eigenmarkenprodukten relevant, da er in diesem Fall als Primärverpflichteter auftritt.
Primärverpflichtete…
- müssen gem. §10 für von ihnen in Verkehr gesetzte gewerbliche Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen und Daten melden;
- dürfen gem. §4 ab dem 1. Jänner 2030 nur mehr Kunststoffverpackungen in Verkehr setzen, die entweder wiederverwendet werden können oder recyclingfähig sind.
- haben sicherzustellen, dass Verpackungen so hergestellt und in Verkehr gesetzt werden, dass sie den Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung, die Wiederverwendbarkeit und die Verwertbarkeit gemäß Anhang 1 entsprechen.
- dürfen ab dem 3. Juli 2024 Einwegkunststoff-Getränkebehälter gemäß Anhang 6 Punkt 1 nur in Verkehr setzen, wenn deren Verschlüsse und Deckel aus Kunststoff während der für das Produkt vorgesehenen Verwendungsdauer an den Behältern befestigt bleiben.
- haben sicherzustellen, dass sämtliche von ihnen in Österreich in Verkehr gesetzte Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen („PET-Flaschen“), ab 2025 im Durchschnitt zu mindestens 25% aus recyceltem Kunststoff bestehen.
- haben sicherzustellen, dass sämtliche von ihnen in Österreich in Verkehr gesetzte Einwegkunststoff-Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3 ab 2030 im Durchschnitt zu mindestens 30% aus recyceltem Kunststoff bestehen.
Da die Sammel- und Verwertungssysteme verpflichtet werden, jährliche Meldungen über die Mengen an in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukten abzugeben, müssen sie ihre Systemteilnehmer auch zur entsprechenden Meldung verpflichten (siehe §21a).