Lebensmittelhandel, Landesgremium

LKW-Wochenendfahrverbot

Ausnahme für leicht verderbliche Lebensmittel

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Mit Bundesgesetzblatt Nr. 116/2010 vom 30.12.2010 wurde eine neue Ausnahmeregelung für den "Transport von leicht verderblichen Lebensmitteln“ vom Wochenendfahrverbot eingeführt (§ 42, Abs.3).

 
In § 42 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

"(3a) Von den in Abs. 1 und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von frischem Obst und Gemüse, frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem  Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischem Fisch und frischen Fischerzeugnissen, lebenden Fischen, Eiern, frischen Pilzen, frischen Back- und Konditorwaren, frischen Kräutern als Topfpflanzen oder geschnitten und von genussfertigen Lebensmittelzubereitungen dienen sowie damit verbundene Leerfahrten oder Rückfahrten zur Beförderung von Transporthilfsmitteln und Verpackungen der vorgenannten Gütergruppen.
 
Bei der Beförderung ist ein Frachtbrief bzw. eine Ladeliste für die einzelnen Entladestellen
mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen. Der Status der Beladung (Menge) hat zu Beginn und während einer Beförderung jederzeit nachvollziehbar zu sein."
 
Produktliste:

Folgende Produkte sind unter Abs. 3a zu verstehen:
 
  •  "frisches Obst und Gemüse“
Zitrusfrüchte, Bananen, Melonen, Kiwi, Südfrüchte, Äpfel, Birnen, Kirschen und anderes Steinobst,
Weintrauben, Beerenfrüchte (Erdbeeren, Heidelbeeren etc.), Nüsse, Erdäpfel, Karotten, Rettich und Radieschen, Suppengemüse, Pilze, Zwiebel, Knoblauch, Wurzel· und Knollengemüse, Lauch, Gewürzkräuter, Salat, Tomaten, Gurken, Paprika, Grüngemüse (z. B. Spinat, Mangold, etc.), verpackte Salate, marinierte Salate, Salatdressing und andere Marinaden, essfertige Obstsalate, Marinaden und Aspik, Most, Sturm, frisch gepresste Säfte, frische Pommes Frites (nicht tief gekühlt), Ananas, Mango, Litschi, Maroni (=Kastanien), feuchtes Getreide und feuchter Mais (unmittelbar nach der Ernte), Trester (Trebern), frische Bäckerhefe
 
  • "frische Milch und frische Milcherzeugnisse"
Rohmilch, Vorzugsmilch, Vollmilch, fettarme Milch, entrahmte Milch, Weichkäse, Schnittkäse, Hartkäse, Frisch· und Streichkäse, Edelschimmelkäse, Schaf- und Ziegenkäse, Camembert, Brie, Milchmischerzeugnisse, Joghurt und Produkte aus Joghurt, Rahm, Schlagobers, Sauermilcherzeugnisse und Buttermilcherzeugnisse, Kefirerzeugnisse, Molkenmischerzeugnisse
 
  • "frischer Fisch und frische Fischerzeugnisse"
frische Fische: nicht in tiefgefrorenem Zustand; lebende Fische, frische Fischerzeugnisse: ganz oder bearbeitete  (ausgenommen, zerteilt, filetiert oder zerkleinert) Fischerzeugnisse, die lediglich gekühlt sind; frische Meeresfrüchte, Krustentiere, Fischsalate und ähnliche Zubereitungen
 
  • "frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse
frisches Fleisch: nicht in tiefgefrorenem Zustand; Brät- und Brühwürste, Frischwurst (Extrawurst, Koch- und Pökelwaren, etc.), Pasteten in verschiedenen Zubereitungen; nicht unter frisch fallende Fleischerzeugnisse: länger gereifte Rohwürste (z. B. Salami), länger gereifte Rohware (z. B. Rohschinken).

Stand: 27.12.2012

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