Gefahrgutbeauftragte
Gefahrguttransport im Lebensmittelhandel
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Gemäß § 11 Gefahrgutbeförderungesetz (GGBG) haben Unternehmen, deren Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Wasserstraßen oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen oder Verpacken sowie Be- oder Entladen umfassen, einen oder mehrere Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragter) zu benennen. Die Unternehmen haben der Behörde (BM für Verkehr, Innovation und Technologie, Abteilung II/ST 8, Stubenring 1, 1010 Wien) binnen eines Monats nach Benennung die Namen ihrer Gefahrgutbeauftragten mitzuteilen. Unternehmen, die ausschließlich begrenzte Mengen oder Mengen unterhalb der festgesetzten Freigrenzen befördern, benötigen keinen Gefahrgutbeauftragten.
Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann wahrgenommen werden vom Leiter des Unternehmens, von einer Person mit anderen Aufgaben im Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht angehördenden Person, wenn diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgabe des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen. Der Gefahrgutbeauftragte muss Inhaber eines gültigen Schulungsnachweises von einem mittels Bescheid anerkannten Schulungsveranstalter sein. Zur Erlangung des Nachweises muss der Bewerber eine Schulung erhalten, die durch das Bestehen einer kommissionellen Prüfung nachgewiesen wird. Dieser Nachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird automatisch verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises im letzten Jahr vor dessen Ablauf an einer Fortbildungsschulung teilgenommen und eine Prüfung bestanden hat. Gültige Nachweise aus Mitgliedsstaaten des EWR sind in Österreich ausgestellten Nachweisen gleichzuhalten.
Aufgaben:
Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehören insbesondere die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, die Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter sowie das Erstellen eines Jahresberichts für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für die Behörde über die Tätigkeiten des Unternehmens in bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter, Schulung der Arbeitnehmer des Unternehmens, Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen sowie die Durchführung von Untersuchungen im Unglücksfalle.
Verantwortlichkeit:
Der Gefahrgutbeauftragte ist für die Einhaltung der ihn treffenden Pflichten eigenverantwortlich gem. § 27 Abs. 2 Z 7 GGBG.
Quelle:
"Der Beauftragte im Betrieb", 3. überarbeitete Auflage
Wirtschaftskammer Wien, Umweltreferat
Neue Sicherheitsstandards bei Gefahrguttransporten
Entbürokratisierung bei den schriftlichen Weisungen
Für Gefahrguttransporte gibt es seit 1. Jänner 2009 neue Sicherheitsstandards, die Übergangsfrist läuft bis 30. Juni 2009. Die Unternehmen können ab sofort auf die neuen Gefahrengutvorschriften umstellen und Vereinfachungen bei den Begleitdokumenten wie den "Schriftlichen Weisungen“ nutzen. Die Schriftlichen Weisungen richten sich an die Lenker, sie enthalten auf vier Seiten farblich die Gefahrzettel der 13 Gefahrenklassen, bezeichnen die bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifenden Maßnahmen und führen die am Fahrzeug mitzuführenden Ausrüstungsgegenstände an.
Künftig müssen die schriftlichen Weisungen nur mehr in einer Sprache mitgegeben werden, die jeder Lenker lesen und verstehen kann. Bisher war dieses Dokument zusätzlich in den Sprachen der Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsländer erforderlich. Die schriftlichen Weisungen werden, nachdem der Transport beendet ist, nicht an dem Empfänger übergeben, sondern verbleiben beim Lenker.
Die neuen standardisierten Schriftlichen Weisungen sind derzeit in 25 Sprachen auf wko.at/gefahrgut abrufbar. Auch die von Österreich bei der UNO in Genf notifizierte deutsche Version der neuen Schriftlichen Weisungen steht als Download zur Verfügung und kann als Kopiervorlage herangezogen werden.
Für Rückfragen steht die Wirtschaftskammer Österreich/Bundessparte Transport und Verkehr zur Verfügung:
DI Dr. Stefan Ebner, Tel. 05 09 900 DW 4028; email: bstv@wko.at
Stand: 22.03.2022