Selbstgemachtes Basilikum Pesto mit Zutaten aus Pinienkernen, Basilikum und Parmesan auf einem Holzschneidebrett, daneben liegt ein Bund Spaghetti
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Lebensmittelhandel, Landesgremium

Lebensmittelkennzeichnung

Leitlinie zur mengenmäßigen Angabe von Lebensmittelzutaten (QUID)

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18.04.2024

Bekanntlich ist gem. Art. 9 Abs. 1 lit. d Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) „die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten“ ein verpflichtendes Kennzeichnungselement bei gewissen vorverpackten Lebensmitteln.

Art. 22 (1) definiert dies näher:

 

Die Angabe der Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendeten Zutat oder Zutatenklasse ist erforderlich, wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse:

 

a) in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist oder normalerweise von Verbrauchern mit dieser Bezeichnung in Verbindung gebracht wird;

b) auf der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist; oder

c) von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen es aufgrund seiner   Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte.

 

Nachdem aber immer noch viele Fragen offen geblieben sind, hat die Europäische Kommission nun eine Leitlinie „zur Anwendung des Prinzips der mengenmäßigen Angabe von Lebensmittelzutaten (QUID)“ veröffentlicht (QUID steht für „Quantitative Ingredients Declaration“), welche Sie zu Ihrer Information im Anhang finden. In der Leitlinie finden sich mitunter einige praktische Beispiele, Details zu Ausnahmen und Informationen zur Darstellungsform (im Prinzip wurde die Guideline aus dem Jahr 1998 an die LMIV-Rechtslage angepasst).