Drei Personen mit gelben Schutzwesten inspizieren Kartonagen, eine Person trägt gelben Helm am Kopf, eine andere bedient ein Tablet
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Lebensmittelhandel, Landesgremium

Herkunftskennzeichnung entlang der Lieferkette

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Die Verordnung über die Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen wurde am 20. Dezember 2021 kundgemacht (Bundesgesetzblatt BGBL 566/2021). 

Damit werden Schlacht- und Zerlegebetriebe, Molkereibetriebe und Eibetriebe, die anderen Lebensmittelunternehmen Lebensmittel liefern, die nicht für die Abgabe an Endverbraucher bestimmt sind, verpflichtet, Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch, Milcherzeugnissen, Eiern und bestimmten Eierzeugnissen entlang der Lieferkette weiterzugeben.

Die Angabe des Ursprungslandes (bzw. Herkunftsortes) hat gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 mit Einzelheiten zur Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung) hinsichtlich der Vorschriften für die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat eines Lebensmittels zu erfolgen. 

Danach sind folgende Angaben unter Bezugnahme auf eines der folgenden geografischen Gebiete zulässig (verkürzt):

  • „EU“, „Nicht-EU“ oder „EU und nicht-EU“ oder
  • eine Region oder ein anderes geografisches Gebiet oder
  • ein FAO-Fischereigebiet oder ein Meeres- oder Süßwassergebiet oder
  • ein Mitgliedstaat (Mitgliedstaaten) oder Drittland (Drittländer). 

Darüber hinaus ist das Ursprungsland den Lebensmittelaufsichtsorganen nachzuweisen, wobei die Teilnahme an gesetzlich anerkannten Herkunftssicherungssystemen (etwa AMA-Gütesiegel) als Nachweis gilt. 

Die Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

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Stand: 09.01.2023