Person in weißem Kittel mit Haarnetz bedient Anlage zur Befüllung von Flaschen, vor ihr Fließband mit blauen großen Plastikflaschen
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Lebensmittelhandel, Landesgremium

Betriebsanlagengenehmigung: Erleichterung auch für Lebensmittelhandel

Genehmigungsfreistellungsverordnung wurde novelliert

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Am 6.7.2018 wurde die Novelle der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde (BGBl II 172/2018) und ist bereits am 7.7.2018 in Kraft getreten.  

Erfreulicherweise wurde die Forderung des Lebensmittelhandels, endlich auch von dieser Erleichterung profitieren zu können, gehört und der bisherige §2 Z.1, welcher normierte, dass die Verordnung nicht für Betriebsanlagen, die für den Einzelhandel mit Lebensmittel betrieben werden, gelte, wurde gestrichen! 

Daher können sich künftig auch Lebensmittelhändler bei Umbauten oder Neubauten bis 600m² auf die 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung berufen und benötigen keine Betriebsanlagengenehmigung mehr (solange die entsprechenden Betriebszeiten und Lieferverkehrszeiten eingehalten werden und keiner der Ausschlussgründe erfüllt ist).

Details finden Sie im angehängten Merkblatt unserer Umwelt- und Energiepolitik, das einen Überblick über die Neuerungen verschaffen soll (in den Fußnoten finden sich weitergehende Erläuterungen und Informationen) bzw. direkt in der Verordnung. 

Aufgrund von Nachfragen möchten wir darauf hinweisen, dass (gemäß Fußnote 2 im Merkblatt) die erforderliche Aufrechterhaltung und der Betrieb notwendiger Klima- Lüftungs- und Heizungsanlagen auch außerhalb der genehmigungsfrei gestellten Betriebszeiten möglich ist. 


Aerosolpackungslagerungsverordnung

Das Merkblatt zur Novelle der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung nimmt auf die Neuerungen durch die Aerosolpackungslagerungsverordnung Bezug (da es zwischen den beiden Verordnungen Schnittstellen gibt). Die Aerosolpackungslagerungsverordnung ist ab 1.1.2019 gültig (siehe Download Bereich).

Diese Verordnung bringt zahlreiche Erleichterungen für die Wirtschaft.
Für Unternehmen bedeutet diese Novellierung 

  • eine deutliche Entlastung durch den Entfall von Genehmigungspflichten für die Lagerung von Aerosolpackungen, sowie
  • Vereinfachungen aufgrund des Entfalls von speziellen Anforderungen an Regale und Zusammenlagerungsmöglichkeiten.

Genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen müssen dieser Verordnung spätestens mit 1.1.2021 entsprechen, nicht genehmigungspflichtige Betriebsanlagen ab dem Inkrafttreten.

Stand: 11.02.2020