Detailansicht liegend aufeinandergestapelter blauer Plastikflaschen mit roten Schraubverschlüssen
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Lebensmittelhandel, Landesgremium

AWG-Novelle verlautbart

Verbot von Einwegkunststoffprodukten bereits in Kraft und Kennzeichnung „Einweg“/“Mehrweg“ ab 1.1.2022 umzusetzen

Lesedauer: 3 Minuten

23.04.2024

Die AWG-Novelle-Kreislaufwirtschaft wurde am 10.12.2021 im Bundesgesetzblatt RIS - BGBLA_2021_I_200 veröffentlicht.  

1. Mit dieser Novelle wurde u.a. das Verbot von gewissen Einwegkunststoffprodukten umgesetzt. Da die Einwegkunststoff Richtlinie bereits bis 3. Juli 2021 in nationales Recht umzusetzen gewesen wäre, gelten die neuen §§ 13n, 13o und 13p gem. § 91 Abs. 43 bereits seit 11.12.2021.

Generell betreffen die Verbote und Gebote aber das Erst-In-Verkehr-Bringen in Österreich und sind somit vor allem ein Thema für Hersteller/Importeure. So sind alle einschlägigen Produkte, die österreichische Handelsunternehmen bereits zugekauft auf Lager haben, weiterhin verkehrsfähig. Rechtlich umgesetzt wird dies in den jeweiligen Paragrafen durch die Bestimmung „Als Inverkehrsetzen gilt die erstmalige, entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem österreichischen Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.“ 

Nachfolgend finden Sie die neuen Paragrafen als direktes Zitat:

Verbot von Einwegkunststoffprodukten

§ 13n.

(1) Das Inverkehrsetzen von folgenden Einwegkunststoffprodukten (im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/904 (SUP)) ist verboten:

  1. Wattestäbchen, ausgenommen Abstrichstäbchen für medizinische Verwendungszwecke, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.1990 S. 17, oder der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.07.1993 S. 1, fallen,
  2. Besteck (Gabeln, Messer, Löffel, Essstäbchen),
  3. Teller,
  4. Trinkhalme, ausgenommen Trinkhalme für medizinische Verwendungszwecke, die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 90/385/EWG oder der Richtlinie 93/42/EWG fallen,
  5. Rührstäbchen,
  6. Luftballonstäbe, die zur Stabilisierung an den Ballons (ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden) befestigt werden, einschließlich der Halterungsmechanismen,
  7. Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol, dh. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die
      a) dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,
      b) in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
      c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,
    einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Säckchen und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt,
  8. Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel,
  9. Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel.

(2) Als Inverkehrsetzen im Sinne des Abs. 1 gilt die erstmalige, entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem österreichischen Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

 

Verbot von oxo-abbaubaren Kunststoffprodukten

§ 13o.

Das Inverkehrsetzen von Produkten aus oxo-abbaubaren Kunststoffen ist verboten. Als Inverkehrsetzen im Sinne dieser Bestimmung gilt die erstmalige, entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem österreichischen Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

 

Kennzeichnungspflichten für bestimmte Einwegkunststoffprodukte

§ 13p.

Getränkebecher, Tabakprodukte, Feuchttücher und Damenhygieneprodukte (im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/904 (SUP)) dürfen nur mit einer Kennzeichnung auf ihrer Verpackung oder auf dem Produkt selbst gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel, ABl. Nr. L 428 vom 18.12.2020 S. 57, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 77 vom 05.03.2021 S. 40, in Verkehr gesetzt werden. Als Inverkehrsetzen im Sinne dieser Bestimmung gilt die erstmalige, entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem österreichischen Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Die Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995, bleiben unberührt. 

2. Zeitlich äußerst relevant für den Lebensmittelhandel ist, dass § 13q bereits mit 1. Jänner 2022 in Kraft tritt, welcher eine Kennzeichnung nach „EINWEG“ bzw. „MEHRWEG“ im Geschäft, wenn dieses 400 m² oder mehr aufweist, fordert

„§ 13q.
Letztvertreiber gemäß § 14b Abs. 2 und 4 von Getränkeverpackungen sind verpflichtet, Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen in der Verkaufsstelle deutlich sicht- und lesbar auszuzeichnen. Dazu sind die Worte „EINWEG“ und „MEHRWEG“ in unmittelbarer Nähe zu den jeweiligen Getränkeverpackungen so anzubringen, dass die entsprechenden Getränkeverpackungen eindeutig zugeordnet werden können. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind jene Letztvertreiber, die nur Standorte betreiben, die weniger als 400 m² Verkaufsfläche aufweisen. Letztvertreiber gemäß § 14 Abs. 1, die Getränkeverpackungen im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreiben, haben ihren Kunden diese Information rechtzeitig vor deren Entscheidung über den Erwerb des Getränks, zB in ihrem Katalog, auf ihrer Internetseite sowie in den jeweiligen Bestellformularen bekannt zu geben.“

 

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