Ausnahme zu Health Claim „Hustenzuckerl“
Health-Claims Verordnung 1924/2006
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Gemäß der „Health-Claims Verordnung 1924/2006“ ist es verboten ohne vorherige Zulassung nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben zu verwenden - weder in den Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen, in der Kennzeichnung, der Aufmachung noch in der Werbung für ein Lebensmittel.
Allerdings kann im Fall allgemeiner Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten könnten, eine Ausnahme gemacht werden, wenn entsprechende Anträge von den zuständigen nationalen Behörden gestellt werden.
Dies ist nun geschehen mit der Verordnung 2019/343.
In Österreich sind nun für:
„Harte oder weiche Süßigkeiten auf der Basis von Zuckerarten oder die zuckerfreien und kalorienreduzierten Varianten auf Basis von Süßungsmitteln (Polyole und/oder andere Süßungsmittel), die Extrakte von Kräutern, Früchten oder anderen Pflanzensubstanzen, Honig oder Malz enthalten“ folgende Begriffe erlaubt:
- Brust-Caramellen
- Hustenbonbon
- Hustenstopper,
- Hustenzuckerl
für Süßwaren aus Lösungen von Zucker, Stärkesirup, Invertzucker und/oder Honig unter Zusatz von pflanzlichen Bestandteilen in Sirupform der Begriff:
- Hustensirup
für Nichtalkoholisches kohlensäurehaltiges Getränk mit dem Bitterstoff Chinin in Form der Aromen FL 14.011, FL 14.152 oder 14.155 gemäß der Unionsliste der Aromen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 der Begriff:
- Tonic (wobei die Österreichischen Behörden ohnehin der Meinung waren, dass der Begriff „tonic“ als Teil von „tonic water“, „Indian tonic water“ oder „chininhaltiges Tonic“ Teil einer verkehrsüblichen Bezeichnung des Getränks sei und daher ohnehin nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. falle)
Weitere Ausnahmen gibt es für andere Mitgliedsstaaten.
Details entnehmen Sie bitte direkt der Verordnung 2019/343.
Stand: 21.03.2019