Kunst- und Antiquitätenhandel

Kulturgüterrückgabegesetz

Bestimmungen für den Kunst- und Antiquitätenhandel

Lesedauer: 2 Minuten

Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zu den rechtlichen Bestimmungen gegen den illegalen Handel mit Kulturgütern.

Worum geht es?

Österreich ist sowohl unionsrechtlich als auch durch das Unesco-Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (dieses Übereinkommen wird mit dem Kulturgüterrückgabegesetz in österreichisches Recht umgesetzt) verpflichtet, Maßnahmen zu setzen, welche die unrechtmäßige Verbringung von  Kulturgut unterbinden. Weiters ist die Rückgabe zu regeln.

Das Kulturgüterrückgabegesetz ersetzt jene Gesetze und Verordnungen, welche die Richtlinie 93/7 EWG in nationales Recht umsetzten. Diese waren seit dem EU-Beitritt Österreichs in Kraft.

Auch werden im Kulturgüterrückgabegesetz die Sorgfaltspflichten der betroffenen Wirtschaftskreise geregelt.

Was ist Kulturgut?

Kulturgut ist einerseits ein Gegenstand, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Solches eingestuft oder definiert ist.

Andererseits ein Gegenstand, der als Teil des kulturellen Erbes eines Vertragsstaates des Unesco-Übereinkommens geschützt ist und als Solcher ohne unzumutbaren Aufwand erkennbar ist.

Was ist unrechtmäßige Verbringung?

Weder die EU-Richtlinie noch das Übereinkommen wirken auf Sachverhalte zurück, die vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Rechtsinstruments vollendet wurden! Eine unrechtmäßige Verbringung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Kulturgut aus einem Mitgliedsstaat der EU entgegen dessen Rechtsvorschriften zum Schutz nationaler Kulturgüter ausgeführt wurde bzw. wenn ein Kulturgut aus einem Vertragsstaates des Unesco-Übereinkommens entgegen dessen Rechtsvorschriften ausgeführt wurde.

Welche Verpflichtungen/ Sorgfaltspflichten treffen den Händler?

Wer gewerblich mit Kulturgut (Achtung: betrifft nur Kulturgut im Sinne des Kulturgüterrückgabegesetzes) handelt, hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers nach den Umständen des Einzelfalles

  1. Vorsorge zu treffen, dass er bzw. sie kein Kulturgut, das unrechtmäßig nach Österreich eingeführt wurde, entgeltlich oder unentgeltlich übereignet, sowie
  2. Aufzeichnungen zu führen, die das Kulturgut und seinen Einbringer identifizierbar machen, den Ankaufs- und Verkaufspreis sowie alle Ausfuhrbewilligungen zu dokumentieren und diese Aufzeichnungen dreißig Jahre ab Übereignung des Kulturgutes aufzubewahren.

Was geschieht mit unrechtmäßig verbrachtem Kulturgut?

Behauptet ein Staat („ersuchender Staat), ein in Österreich befindliches Kulturgut sei unrechtmäßig verbracht, kann er einen Rückgabeanspruch stellen. Gerichtsstand des Verfahrens ist Österreich, die Beweislast trifft den ersuchenden Staat. Der Eigentümer bzw. Besitzer des zu retournierenden Kulturgutes hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn er nachweist, beim Erwerb des Kulturgutes mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen zu sein.

Gibt es Strafen?

Wer vorsätzlich Kulturgut unerlaubt einführt oder damit handelt, ist mit einer Geldstrafe bis zu € 50.000 zu bestrafen.

Wer die unter Sorgfaltspflichten geforderten Aufzeichnungen nicht führt oder diese vorzeitig vernichtet ist mit einer Geldstrafe bis zu € 25.000 zu bestrafen.

» Volltext des Kulturgüterrückgabegesetzes 

Stand: 14.03.2019

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