Information der ÖGK zur AK-Wahl 2024
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Im Jahr 2024 finden wieder Arbeiterkammerwahlen statt. Damit wahlberechtigte Dienstnehmer:innen wieder die Möglichkeit haben ihre Stimme direkt im Betrieb abzugeben, werden wie gewohnt die Betriebsstätten in Österreich schon ein Jahr im Voraus erhoben.
Die Erfassung der wahlberechtigten Kammerzugehörigen erfolgt unter Mitwirkung der Sozialversicherungsträger (§ 20 Abs. 1 Arbeiterkammer-Wahlordnung). Daher unterstützt die ÖGK die Arbeiterkammern bei der Betriebsstättenerhebung und bittet die betroffenen Unternehmen in einem Schreiben ihre Betriebsstätten bekanntzugeben. Für Fragen und Hilfestellungen werden in den Schreiben regionale Kontaktadressen der jeweiligen Arbeiterkammern zur Verfügung gestellt.
Dienstgeber:innen mit mehreren Beitragskontonummern bei der ÖGK erhalten für jede Beitragskontonummer ein eigenes Schreiben.
Ab Herbst 2023 werden Unternehmen mit zwei oder mehr Betriebsstätten von der ÖGK gebeten, ihre Dienstnehmer:innen den jeweiligen Standorten zuzuordnen.
Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet sich an der Betriebsstättenerhebung zu beteiligen und der ÖGK die notwendigen Informationen zu übermitteln (§ 20 Abs. 5 Arbeiterkammer-Wahlordnung und § 33 Abs. 2 Arbeiterkammergesetz).