Emissionszertifikate - Handelsgesetz (NEHG 2022)
Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz
Lesedauer: 3 Minuten
Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 − "CO2-Steuer"
Betroffenheit:
Das NEHG gilt für die Inverkehrbringer von fossilen Energieträgern Diesel, Benzin, Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle und Kerosin (die mehr als 1 Tonne CO2 pro Jahr in Verkehr bringen)
Abgestellt wird auf das Inverkehrbringen der Energieträger auf den freien Markt. Auf den tatsächlichen Einsatz der genannten Energieträger durch den Verbraucher kommt es nicht an.
Beispiel: Beim Tanken von Benzin in einen PKW ist nicht der Autofahrer an der Zapfsäule als Emittent zur Abgabe von Emissionszertifikaten verpflichtet, sondern jenes Unternehmen, das Benzin hergestellt oder nach Österreich verbracht und damit letztlich in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht hat.
Die Kosten für die nationalen Emissionszertifikate entstehen somit unmittelbar beim Inverkehrbringer (= Wirtschaftsteilnehmer, z.B. Hersteller der Stoffe; MÖSt-pflichtiger Energielieferant, Mineralölunternehmen; Gas- und Kohleabgabepflichtiger).
- Es besteht keine Verpflichtung oder Verbot nach dem NEHG, die "Zertifikatspreise" an den Kunden weiter zu verrechnen.
- Die Einpreisung ab Einführung mit 1.10.2022 obliegt dem Handelsteilnehmer.
- Erst bei Inverkehrbringen nach dem 1.10.2022 müssen Zertifikate erworben werden.
- Bei Inverkehrbringen vor dem 1.10.2022 sind keine Zertifikate dafür zu entrichten.
Beginn: 1.10.2022
Was ist zu tun? Teil1
Wenn Sie bereits Inverkehrbringer sind, werden Sie von der Behörde automatisch registriert (Initialbefüllung) und es wird ein Registrierungsbescheid erlassen, es ist lediglich eine Überprüfung durch das Unternehmen, ob die Daten stimmen und die Bekanntgabe eines Verantwortlichen notwendig.
Erhalten Sie als Handelsteilnehmer bis zum 1. November 2022 keinen automatischen Registrierungsbescheid, wurden Sie nicht durch die automatisierte Registrierung erfasst. In diesem Fall haben Sie als Handelsteilnehmer die Registrierung selbstständig zu beantragen.
Nationale Emissionszertifikate: Für eine Tonne Treibhausgasemissionen ist jeweils ein nationales Emissionszertifikat „abzugeben“ (zu bezahlen).
Keine Vorfinanzierung: Die Zertifikatspreise werden an den Kunden weiterverrechnet und sind im Nachhinein zu bezahlen.
Die nationalen Emissionszertifikate haben einen Ausgabewert von:
Kalenderjahr | Betrag |
---|---|
2022 | 30 Euro |
2023 | 32,5 Euro |
2024 | 45 Euro |
2025 | 55 Euro |
Umgerechnet auf Liter/kg bedeutet dies:
CO2-Preis je Einheit ohne USt in Cent bei 55 EURO/t CO2 im Jahr 2025 | CO2-Preis je Einheit mit USt in Cent bei 55 EURO/t CO2 im Jahr 2025 | |
Benzin je Liter | 13,09 | 15,708 |
Benzin Beimischung je Liter (E5 / E10) | 12,485 | 14,982 |
Gasöl (B0) und Heizöl extraleicht (HEL) je Liter --> (0,845 kg/l) | 14,685 | 17,622 |
Gasöl Beimischung je Liter (B7) | 13,75 | 16,5 |
Heizöl leicht (HL) und Heizöl schwer (HS) je kg | 17,82 | 21,384 |
Heizöl mit Beimischung biogener Stoffe mit mehr als 6,6 % je kg | 16,72 | 20,064 |
Heizöl bei Verwendung als Treibstoff je Liter | 16,39 | 19,668 |
Erdgas je m³ | 11,22 | 13,464 |
Verflüssigtes Erdgas in kg | 14,96 | 17,952 |
Flüssiggas in kg | 16,28 | 19,536 |
Kohle je kg | 15,29 | 18,348 |
Kerosin je Liter | 14,135 | 16,962 |
Was ist zu tun? Teil 2
Ab März 2023 sind diese eingehobenen CO2 Preise als „Treibhausgaszertifikate“ an die Behörde „abzugeben“.
Das BMF veröffentlicht die näheren Details über den konkreten Ablauf und Meldefristen auf der BMF-Website.
Befreiungen, Härtefälle, Entlastungsmaßnahmen
Der Inverkehrbringer verrechnet die CO2 Steuer an alle seine Kunden und liefert diesen Betrag an das BMF als „Zertifikat“ ab. Die Kunden (z. B. Industrieunternehmen, land- und forstwirtschaftliche Betriebe) wiederum können ihrerseits – sofern betroffen – Befreiungen oder Entlastungsmaßnahmen im Nachhinein bei der Finanz geltend machen.
Weitere Informationen:
Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022) (bmf.gv.at)
Start des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters
§ 3. Als Startzeitpunkt des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters gemäß § 17 Abs. 2 und 4 NEHG 2022 wird der 1. Jänner 2025 festgelegt. Die Bestimmungen der Einführungsphase gemäß §§ 13 bis 15 NEHG 2022 sind gemäß § 18 NEHG 2022 bis zu diesem Startzeitpunkt weiterhin anzuwenden.
Die Regelungen über die vereinfachte Registrierung und die Berichterstattung bleiben bis zu diesem Zeitpunkt weiter aufrecht. Die Änderung ist bereits mit 1. Juli 2023 in Kraft getreten.