Starke Kundenauthentifizierung nach Übergangsfrist und Testphase ab 15.3.2021 in Kraft (ZahlungsdiensteG 2018)
Elektronische Zahlungsdienste: Zwei-Faktor-Authentifizierung bei Online-Geschäften
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Die Starke Kundenauthentifizierung im bargeldlosen Zahlungsverkehr musste grundsätzlich ab 14.9.2019 umgesetzt werden. Durch den Einsatz der Bundessparte Handel wurde die Frist für die Umsetzung auf den 1.1.2021 verschoben.
Nun ist es nach einer Übergangsfrist und einer Testphase endgültig soweit: Künftig müssen sich Kunden, die Produkte online einkaufen möchten, bei der Zahlung doppelt identifizieren, also die Transaktion zwei Mal freigeben. Für Online-Banking gibt es diese Auflage bereits seit September 2019, der Handel hat damals jedoch einen Aufschub bekommen, um die technischen Umstellungen umsetzen zu können.
Mit der Einführung der Starken Kundenauthentifizierung möchte man die Sicherheit im elektronischen Zahlungsverkehr erhöhen. Mit der Änderung wird die EU-Zahlungsdienstleisterrichtlinie (Payment Services Directive/PSD2) umgesetzt. Laut dieser muss sich jeder Kunde bei Online-Zahlungen mit zwei von drei möglichen Kriterien ausweisen: Die drei Optionen sind ein PIN oder Passwort, eine Karte oder ein Smartphone, sowie ein biometrisches Kennzeichen wie ein Fingerabdruck oder Gesichtserkennung. Mit der Richtlinie soll der Zahlungsverkehr im Internet sicherer werden. Dies bedeutet, dass Banken künftig oft mehr Informationen von den Kunden eines Händlers verlangen als nur deren Namen, Kartenummer und Kartensicherheitscode. Händler und ihre Payment Service Provider (Zahlungsdienstleister) müssen in der Lage sein, die Identität eines Kunden für Kartenzahlungen mithilfe eines Sicherheitsstandards zu gewährleisten (3D-Secure).
Für nähere Informationen siehe bitte die WKÖ-FAQ, die auf Basis der Informationsbroschüre der Bundessparte Handel erstellt worden ist.
Weitere Details finden Sie in der Broschüre der Bundessparte Handel:
Stand: 12.03.2021