Vieh- und Fleischgroßhandel
Kursförderung Sachkundenachweis
Lesedauer: 2 Minuten
Sachkundenachweis nach der Tierschutz-Schlachtverordnung
Die Tierschutzschlachtverordnung enthält unteranderem Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, hinsichtlich der geforderten Schulungen und der Notwendigkeit eines Sachkundenachweises
– Sie finden die Verordnung im Downloadbereich.
Zusätzlich listet sie die dem Sachkundenachweis gleichwertigen Qualifikationen/Ausbildungen auf:
Gleichwertig gegenüber dem Sachkundenachweis gemäß Art. 21 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 gilt der Nachweis über:Gleichwertig gegenüber dem Sachkundenachweis gemäß Artikel 21, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 gilt der Nachweis über:
1. den erfolgreichen Abschluss des Hochschulstudiums der Veterinärmedizin, oder
2. die bestandene Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fleischverarbeitung oder den Nachweis der Zugangsvoraussetzungen zum Fleischerhandwerk im Sinne des § 94 Z 19 der Gewerbeordnung 1994, oder
3. den erfolgreichen Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule oder einer landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt, deren Lehrplan auch das Schlachten enthält, oder
4. den Abschluss einer Ausbildung, welche die gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 geforderten Inhalte umfasst, und daher als dem Sachkundenachweis gleichwertig anerkannt wird und auf einer Liste im Sinne des Art. 21 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlicht wird, oder
5. eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als gleichwertig anerkannte oder geltende Ausbildung, sofern der betreffende Mitgliedstaat die Gleichwertigkeit bestätigt;
6. mittels Bescheid aufgrund von Anhang C Punkt IV Z 1 der Tierschutz-Schlachtverordnung, BGBl. II Nr. 488/2004, erteilte Genehmigungen der Bezirksverwaltungsbehörden zum Schlachten von Farmwild und Bisons unter Verwendung einer Feuerwaffe.
Einer Person, die eine dem Sachkundenachweis gleichwertige Ausbildung absolviert hat, kann aber muss keinen Sachkundenachweis beantragen.
Sachkundenachweis beantragen
Folgende Unterlagen sind für die Ausstellung des Sachkundenachweises notwendig:
- Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der Schulung/theoretischer Teil inkl. Abschlussprüfung (WIFI-Zeugnis)
- Nachweis der praktischen Ausbildung (formlos bzw. mittels vorbereitetem Formular: siehe Downloadbereich)
- Schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass er die letzten 3 Jahre nicht gegen den Tierschutz verstoßen hat. (formlos bzw. mittels vorbereitetem Formular: siehe Downloadbereich)
Mit diesen Unterlagen ist bei der BH des Wohnsitzes ein Sachkundenachweis zu beantragen.
Wenn kein Wohnsitz in Österreich vorliegt, ist er bei der örtlich zuständigen Behörde des Arbeitsortes zu beantragen.
Kursangebot des WIFI FIT OÖ
Das WIFI FIT (Firmen-Intern-Training) bietet Schulungen zur Erlangung des Sachkundenachweises Tierschutz bei Schlachtung an.
Informationen dazu finden Sie im WIFI-Infoblatt (Download).
Termine:
Zur Fixierung eines Schulungstermins in Ihrem Betrieb kontaktieren Sie bitte direkt das WIFI Firmen-Intern-Training, Herrn Michael Nigl unter T 05-7000-7355 oder E michael.nigl@wifi-fit.at
Förderung Sachkundenachweis
Die Berufsgruppe Vieh- u. Fleischgroßhandel des Landesgremium OÖ Agrarahndel unterstützt ihre aktiven Mitglieder mit der Förderung des Sachkundekurses Tierschutz bei Schlachtung.
Wer wird gefördert:
Gefördert werden aktive Mitgliedsbetreibe des Landesgremiums OÖ Agrarhandel – Berufsgruppe Vieh- und Fleischgroßhandel.
Was bzw. Wieviel wird gefördert:
Kurskosten des WIFI-FIT-Kurses „Sachkundenachweis nach der Tierschutz-Schlachtverordnung“ (Infoblatt unter Downloads)
Die Förderhöhe pro Teilnehmer beträgt max EUR 200,-
Die Förderung ist auf max 10 Teilnehmer pro Mitgliedsbetrieb und Jahr beschränkt
Welche Unterlagen sind notwendig:
- Förderantrag – siehe Formular untenstehend
- Teilnahmebestätigung
- Rechnungskopie der Seminarkosten
- Zahlungsbestätigung
Förderabwicklung:
Antragsteller ist der Mitgliedsbetrieb.
Förderanträge werden nach Einlangen abgearbeitet.
Die Förderung wird nur dann bewilligt und ausbezahlt, wenn alle Förderkriterien erfüllt werden und die dafür benötigten Unterlagen beiliegen. Fehlende Unterlagen müssen innerhalb von 4 Wochen nachgereicht werden.
Das Landesgremium/Die Berufsgruppe Vieh- und Fleischgroßhandel behält sich vor, die Fördermaßnahme nach Verbrauch der dafür vorgesehenen Budgetmittel zu beenden.
Bei der Kostenübernahme handelt es sich um eine freiwillige Fördermaßnahme des Landesgremiums OÖ Agrarhandel – Berufsgruppe Vieh- und Fleischgroßhandel. Es besteht kein Rechtsanspruch.