Agrarhandel, Landesgremium

Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Genehmigungssystem für den Erwerb von beschränkten Ausgangsstoffen

Lesedauer: 4 Minuten

24.11.2023

Auf Basis der EU-Verordnung 2019/1148 ist nun ein Genehmigungssystem für den Erwerb von beschränkten Ausgangsstoffen im Chemikaliengesetz implementiert. Dokumentationsverpflichtungen bestehen für Wirtschaftsteilnehmer, die Ausgangsstoffe an gewerbliche Verwender oder andere Wirtschaftsteilnehmer abgeben. Ebenso werden neue Verpflichtungen für Online-Marktplätze, die Transaktionen mit Ausgangsstoffen vermitteln, eingerichtet. 

Das Bundesgremium Agrarhandel hat ein Informationsblatt dazu erstellt, das alle Details zusammenfasst – Sie finden es im Downloadbereich.

Ebenso finden Sie im Anhang die Leitlinien der Europäischen Kommission, welche die Maßnahmen übersichtlich darstellen sowie ein ausfüllbares Muster für die Erklärung des Kunden.

Was ist bei Stoffen gemäß Anhang I zu beachten („beschränkte Ausgangsstoffe“):

Anhang I – Beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe = Liste der Stoffe, die Mitgliedern der Allgemeinheit weder als solche noch in Gemischen oder in Stoffen, die diese Stoffe enthalten, bereitgestellt oder von ihnen verbracht besessen oder verwendet werden dürfen, es sei denn, ihre Konzentration entspricht den in Spalte 2 angegebenen Grenzwerten oder unterschreitet diese, und bei denen verdächtige Transaktionen und Abhandenkommen und Diebstahl erheblicher Mengen binnen 24 Stunden zu melden sind.

Stoffname und Registrierungsnummer des Chemical Abstracts Service (CAS-Nr.) 2. Grenzwert 3. Oberer Konzentrationsgrenzwert für eine Genehmigung nach Art.5 Abs. 3
Salpetersäure
(CAS-Nr. 7697-37-2)
3 % w/w 10 % w/w
Wasserstoffperoxid
(CAS-Nr. 7722-84-1)
12 % w/w 35 % w/w
Schwefelsäure
(CAS-Nr. 7664-93-9)
15 % w/w 40 % w/w
Nitromethan
(CAS-Nr. 75-52-5)
16 % w/w 100 % w/w
Ammoniumnitrat
(CAS-Nr. 6484-52-2)
mit einem Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat über 16 % w/w  Genehmigung nicht erlaubt
Kaliumchlorat
(CAS-Nr. 3811-04-9)
40 % w/w Genehmigung nicht erlaubt
Kaliumperchlorat
(CAS-Nr. 7778-74-7)
40 % w/w Genehmigung nicht erlaubt
Natriumchlorat
(CAS-Nr. 7775-09-9)
40 % w/w Genehmigung nicht erlaubt
Natriumperchlorat
(CAS-Nr. 7601-89-0)
40 % w/w Genehmigung nicht erlaubt

KN-Codes: siehe Anhang 1

Klarstellung zu Ammoniumnitrat: gemeint sind Produkte mit einem Stickstoffgehalt von 16 % im Verhältnis zum Ammoniumnitrat (entspricht einem Gehalt von 45,7 % Ammoniumnitrat).

 

Abgabe an gewerbliche Verwender (bspw. Landwirte) – Stoffe gemäß Anhang I

  • Information, dass es sich um einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe handelt
  • Einholung der Kundenerklärung bei Abgabe von Stoffen oberhalb des Grenzwerts in Spalte 2 „Grenzwert“ (Muster im Anhang)
    • Identitätsnachweis, die gewerbliche, unternehmerische oder berufliche Tätigkeit, Name des Unternehmens, Anschrift und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder andere relevante Unternehmenseintragungsnummer und die beabsichtigte Verwendung
    • Bei immer wiederkehrenden ähnlichen Transaktionen ist die Erklärung einmal jährlich einzuholen
  • Aufbewahrungspflicht der Unterlagen 18 Monate ab dem Datum der Transaktion

 

Abgabe an andere Wirtschaftsteilnehmer (bspw. Händler) – Stoffe gemäß Anhang I

  • Information, dass es sich um einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe handelt
  • Information über die Beschränkungen bei der Abgabe an Mitglieder der Allgemeinheit (Genehmigung notwendig)
  • Einholung der Kundenerklärung bei Abgabe von Stoffen oberhalb des Grenzwerts in Spalte 2 „Grenzwert“ (Muster im Anhang)
    • Identitätsnachweis, die gewerbliche, unternehmerische oder berufliche Tätigkeit, Namen des Unternehmens, Anschrift und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder andere relevante Unternehmenseintragungsnummer und die beabsichtigte Verwendung
    • Bei immer wiederkehrenden ähnlichen Transaktionen ist die Erklärung einmal jährlich einzuholen
  • Aufbewahrungspflicht der Unterlagen 18 Monate ab dem Datum der Transaktion

 

Abgabe an Private Verwender (Mitglieder der Allgemeinheit) – Stoffe gemäß Anhang I

  • Die Stoffe des Anhang I dürfen an Mitglieder der Allgemeinheit bis zum Grenzwert in Spalte 2 „Grenzwert“ abgegeben werden. Ab diesem Grenzwert ist bis zum Wert der „Oberen Konzentration“ gemäß Spalte 3 „eine Abgabe nur dann möglich, wenn eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorgelegt werden kann. Die Vorlage der Genehmigung ist zu prüfen!
  • Die Abgabe von Ammoniumnitrat, Kaliumchlorat, Kaliumperchlorat, Natriumchlorat und Natriumperchlorat ist ausschließlich bis zum Grenzwert in Spalte 2 möglich und darüber hinaus nicht erlaubt.
  • Überprüfungspflicht des Identitätsnachweises und der Genehmigung des Mitglieds der Allgemeinheit (privater Verwender)
  • Protokollierungspflicht der Bereitstellung der Menge
  • Aufbewahrungspflicht der Unterlagen 18 Monate ab dem Datum der Transaktion

 

Was ist bei Stoffen gemäß Anhang II zu beachten („regulierte Ausgangsstoffe“):

Anhang II – meldepflichtige Ausgangsstoffe für Explosivstoffe = Liste der Stoffe, die als solche oder in Gemischen oder in Stoffen der Pflicht zur Meldung verdächtiger Transaktionen und des Abhandenkommens und des Diebstahls erheblicher Mengen binnen 24 Stunden unterliegen:

1. Stoffname und Registrierungsnummer des Chemical Abstracts Service (CAS-Nr.) 2. Kombinierte Nomenklatur (KN-Code) 3. KN-Code für Gemische ohne Zutaten (z. B. Quecksilber, Edel- oder Seltenerdmetalle oder radioaktive Stoffe), die unter einem anderen KN-Code einzureihen sind
Hexamin
(CAS-Nr. 100-97-0)
ex 2933 69 40 ex 3824 99 93
Aceton
(CAS-Nr. 67-64-1)
2914 11 00 ex 3824 99 92
Kaliumnitrat
(CAS-Nr. 7757-79-1)
2834 21 00 ex 3824 99 96
Natriumnitrat
(CAS-Nr. 7631-99-4)
3102 50 00 ex 3824 99 96
Kalziumnitrat
(CAS-Nr. 10124-37-5)
ex 2834 29 80 ex 3824 99 96
Kalziumammoniumnitrat
(CAS-Nr. 15245-12-2)
ex 3102 60 00 ex 3824 99 96
Magnesium, Pulver
(CAS-Nr. 7439-95-4)
ex 8104 30 00  
Magnesiumnitrat-Hexahydrat
(CAS Nr. 13446-18-9)
ex 2834 29 80 ex 3824 99 96
Aluminium, Pulver
(CAS-Nr. 7429-90-5)
7603 10 00 ex 7603 20 00  

Klarstellung zu Kalkammonsalpeter ist von Anhang II erfasst (CAS-Nr. 15245-12-2) und daher ein regulierter Stoff.

 

Was ist für ALLE „regulierten Stoffe“ gemäß Anhang I und II gleichermaßen zu beachten: 

  • Bei Transaktion an andere Wirtschaftsteilnehmer Information über Meldepflichten gem. Artikel 9 der Verordnung
    • Meldung innerhalb von 24 Stunden bei
      • verdächtigen Transaktionen
      • Abhandenkommen
      • Diebstahl
  • Gewährleistung und Möglichkeit des Nachweises, dass Mitarbeiter darauf hingewiesen wurden, welche bereitgestellten Produkte regulierte Ausgangsstoffe enthalten, welche nicht an die Allgemeinheit verkauft werden dürfen und welche Meldepflichten gem. Artikel 9 bestehen.
  • Unterrichtung des Kunden: Die Verordnung überlässt die Form für die vorgeschriebene Unterrichtung der Lieferkette dem Wirtschaftsteilnehmer. Vorzugsweise sollten die Informationen schriftlich bereitgestellt werden, damit dokumentiert wird, ob die Lieferkette unterrichtet wurde. Bei einer Inspektion können die Inspektionsbehörden Unterlagen darüber anfordern, ob und wie die Lieferkette unterrichtet wurde.
  • Aufbewahrung der Dokumentation aller Transaktionen für 18 Monate ab Transaktion und zur Verfügung-Stellung an die nationalen Behörden auf Verlangen
  • Die Pflicht zur Meldung verdächtiger Transaktionen gilt für alle in den Anhängen I und II der Verordnung aufgeführten Stoffe unabhängig von ihrer jeweiligen Konzentration.