Agrarhandel, Landesgremium

Nicht mehr zugelassene Pflanzenschutzmittel

Kennzeichnung und Sperrlager

Lesedauer: 1 Minute

22.01.2024

Pflanzenschutzmittel, die nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, müssen immer speziell gekennzeichnet sein und getrennt von den übrigen Pflanzenschutzmitteln gelagert werden.

 

Was bedeutet Inverkehrbringen?

Inverkehrbringen ist das Bereithalten zu Zwecken des Verkaufs innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich, sowie Verkauf, Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. Die Einfuhr (ausgenommen Zollfreilager) in die Gemeinschaft ist als Inverkehrbringen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1107/20092 zu verstehen.
Nicht als Inverkehrbringen gilt die Rückgabe an den bevorzugten Verkäufer.

 

Wie kennzeichne ich PSM, die nicht mehr in Verkehr gebracht werden?

Diese PSM sollten in einem gut verschlossenen Gebinde gelagert werden. Die Kennzeichnung "Nicht für den Verkauf bestimmt" ist auf Rückfrage bei der AGES nicht ausreichend. Es soll auch (oder vor allem) gekennzeichnet sein, was mit diesen Pflanzenschutzmitteln passiert . z. B. „Für Entsorgung vorgesehen“, „für Rücklieferung an Abgeber vorgesehen“.

Wichtig ist hier aber auch, dass die Kennzeichnung schlüssig IST, dh nicht mehr nachvollziehbar wäre, wenn ein Pflanzenschutzmittel so gekennzeichnet ist, das bereits seit 10 Jahren entsorgt werden soll.

 

Was ist ein Sperrlager?

Der Begriff Sperrlager ist eigentlich ein umgangssprachlicher, daher gibt es auch keine gesetzliche Definition. Wichtig ist, dass PSM, die nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, von den übrigen PSM (für Kontrollorgane schlüssig) getrennt gelagert SIND. Wo genau, wird von der Betriebsstruktur abhängen. Ideal ist natürlich ein eigener, versperrbarer Lagerraum. Allerdings wird auch ein offenkundig von den übrigen Lagermöglichkeiten getrennt, gut gekennzeichnetes (Sperr-)Lager ausreichen.

Wichtig ist auch, dass nicht erst im Zuge einer Kontrolle diese Pflanzenschutzmittel weggeräumt oder gekennzeichnet werden dürfen.

Informieren Sie sich daher regelmäßig, welche PSM nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Folgen Sie unserem Link (Linkbereich) - hier finden Sie beendete Zulassungen bzw. auch noch eventuelle Abverkaufsfristen

 

Novelle PSM-Verordnung 2011 – BGBl II 212/2015 bezüglich Aufbewahrung

Bezüglich der Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln erfolgt eine Klarstellung, dass sie zum Zweck des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an Dritte nicht neben Lebensmittel- und Futtermitteln gelagert, vorrätig gehalten oder zum Verkauf angeboten werden dürfen.