Pflanzenschutzmittel-Sachkundenachweis
Pflanzenschutzmittel – Bescheinigung für Vertreiber und Berater
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A) Bescheinigung
gem. PSM-VO 2011 § 3 bzw. gem. Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG
In der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 wird im § 3 die verpflichtende Bescheinigung für den Handel geregelt:
Sie ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit nach Vorlage der Bestätigung eines erfolgten Kursbesuchs auszustellen; sie hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
- „Bescheinigung gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG“,
- Bescheinigungsstelle,
- Name, Anschrift, Geburtsdatum, Lichtbild und Unterschrift des Besitzers,
- fortlaufende Nummer,
- Ausstellungsdatum und
- Ablaufdatum.
Die Bescheinigung ist für die Dauer von sechs Jahren gültig. Wird die Aus- und Weiterbildung vor dem 26. November 2015 oder vor Ablauf der sechsjährigen Frist absolviert, verlängert sich die Gültigkeit der um diesen Zeitraum. (Die Weiterbildung ist lediglich im Ausmaß von 8 h zu absolvieren.)
Eine Ausnahme von der
verpflichtenden Sachkundenbescheinigung gilt für Drogisten sowie für sehr
kleine Vertreiber im Einzelhandel, die Pflanzenschutzmittel ausschließlich an
nichtberufliche Verwender verkaufen. Die Mengengrenze für „sehr kleine
Vertreiber im Einzelhandel“ beträgt 200 kg Pflanzenschutzmittel pro
Kalenderjahr.
Bei Verhängung einer Verwaltungsstrafe im Wiederholungsfall nach § 15 Abs. 1 Z 1 und 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 ist binnen einem Jahr ein Weiterbildungskurs im Mindestausmaß von acht Stunden zu absolvieren, ansonsten ist die Bescheinigung mit Bescheid vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entziehen. Entzogene Bescheinigungen sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln. Bei Verhängung einer weiteren Verwaltungsstrafe nach § 15 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 gegen den Bescheinigungsinhaber innerhalb von drei Jahren kann die Bescheinigung sofort entzogen werden, wenn zu befürchten ist, dass die Einhaltung pflanzenschutzmittelrechtlicher Vorschriften auch in Hinkunft nicht gewährleistet ist.
B) Ausreichend Personal beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln
(trat mit 26.11.2015 in Kraft)
Laut § 1 muss beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln ausreichend Personal zur Verfügung stehen, das im Besitz einer Bescheinigung (§ 3) ist, um den Kunden geeignete Hinweise für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Informationen über die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie Sicherheitshinweise für das Risikomanagement zu den betreffenden Produkten zu geben.
In jedem Falle muss zumindest eine im Unternehmen beschäftigte Person über eine Bescheinigung gemäß § 3 verfügen, und diese Person muss während der Geschäfts- und Betriebszeiten, zu denen Pflanzenschutzmittel verkauft werden, im Betrieb anwesend sein. Gleiches gilt auch für jeden Filialbetrieb.
C) Abgabe PSM
(trat mit 26.11.2015 in Kraft)
Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Verwendung zugelassen sind, dürfen nur an Personen verkauft werden, die selbst im Besitz eines Sachkundenachweises sind oder die nachweislich die Verwendung einschließlich der Lagerung von Pflanzenschutzmitteln an Personen, die im Besitz des Sachkundenachweises sind, übertragen haben. (vgl. PSM-VO 2011 Novelle 2015, § 1 Abs. 2-3)
Beim Verkauf an Stammkunden kann auf die regelmäßige Vorlage der Sachkundenachweise verzichtet werden. Voraussetzung ist, dass die Sachkunde beim Verkaufsbetrieb dokumentiert ist und jederzeit nachvollzogen werden kann.
Zur Abholung darf ein Händler Pflanzenschutzmittel an nicht-sachkundige Personen nur dann abgeben, wenn es sich um auf dem Betriebsgelände des Erwerbers lebende oder arbeitende Familienangehörige oder Ehegatten, seine Mitarbeiter und/oder von ihm bevollmächtigte oder beauftragte Personen handelt.
D) Aus- u. Weiterbildungskurse
Das WIFI OÖ bietet Aus- u. Weiterbildungskurse an - informieren Sie sich hier über aktuelle bzw. geplante Kurstermine:
- Ausbildungskurse (Grundkurs)
- Weiterbildungskurse
Auch die AGES bietet Aus- bzw. Weiterbildungskurse und E-Learning-Kurse an.
E) Förderung der Schlungskosten
Die Berufsgruppe Landesproduktenhandel des Landesgremium OÖ Agrarahndel unterstützt ihre aktiven Mitglieder mit der Förderung der Kurskosten für den Pflanzenschutzmittel-Sachkundenachweis um die Bescheinigung lt. §3 PSM-VO zu erlangen.
Wer wird gefördert:
Gefördert werden aktive Mitgliedsbetreibe des Landesgremiums OÖ Agrarhandel – Berufsgruppe Landesproduktenhandel.
Was bzw. Wieviel wird gefördert:
Kurskosten des „Pflanzenschutzmittel-Sachkundenachweis für Vertreiber/Berater – Grundkurs bzw. Weiterbildung Die Förderhöhe pro Teilnehmer beträgt max EUR 200,-
Welche Unterlagen sind notwendig:
- Förderantrag – siehe Formular untenstehend
- Teilnahmebestätigung oder -bescheinigung
- Rechnungskopie der Seminarkosten
- Zahlungsbestätigung
Förderabwicklung:
Antragsteller ist der Mitgliedsbetrieb.
Förderanträge werden nach Einlangen abgearbeitet.
Die Förderung wird nur dann bewilligt und ausbezahlt, wenn alle Förderkriterien erfüllt werden und die dafür benötigten Unterlagen beiliegen. Fehlende Unterlagen müssen innerhalb von 4 Wochen nachgereicht werden.
Das Landesgremium/Die Berufsgruppe Landesproduktenhandel behält sich vor, die Fördermaßnahme nach Verbrauch der dafür vorgesehenen Budgetmittel zu beenden.
Bei der Kostenübernahme handelt es sich um eine freiwillige Fördermaßnahme des Landesgremiums OÖ Agrarhandel – Berufsgruppe Landesproduktenhandel. Es besteht kein Rechtsanspruch.