Zwei Hände einer Person halten einen Dekanter, mit dem sie eine dunkelrote Flüssigkeit in ein Weinglas einschenken, das auf einem Tisch steht. Dort steht eine weitere Weinflasche, leere Weingläser und ein leerer Dekanter
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Agrarhandel, Landesgremium

Belgischer Erlass bzgl Werbung von alkoholischen Getränken

Stillhaltefrist wurde bis 22.7.2024 verlängert 

Lesedauer: 1 Minute

08.05.2024

Belgien hat am 19.1.2024 einen königlichen Erlass notifiziert (siehe Download), wonach neben Werbebeschränkungen für Alkohol zum Schutz von Jugendlichen auch vorgesehen wird, dass jegliche Werbung von alkoholischen Getränken mit einer „gesundheitsbezogenen Information“ versehen sein muss, deren Inhalt und Form vom zuständigen belgischen Minister noch festzulegen ist. Jede andere gesundheitsbezogene Botschaft, Bildungsslogan oder andere Formulierung soll verboten werden (vgl. Art 7). Unter Werbung ist jede Kommunikation oder Mittel zu verstehen, welche das Ziel verfolgt, die Bekanntheit der Marke oder den Verkauf zu fördern. Im Rahmen des Erlasses soll auch die Anbringung einer Marke oder eines Logos als Werbung gelten (vgl. Art 1).  

Während der ursprünglichen Stillhaltefrist bis 22.4.2024 haben einige Stakeholder (CEEV, Advertising Information Group, Brewers of Europe, FEV, spiritsEUROPE, Unione Italiana Vini, FoodDrinkEurope, ACIBEV, Union of Brewers in Bulgaria, Copa-Cogeca, EFOW, Cooperativas Agro-alimentarias de España und CEVI) und Mitgliedsstaaten Stellung zum gegenständlichen Entwurf genommen. Wir haben unsere Stellungnahme im Rahmen unserer Mitgliedschaft beim europäischen Weinhandelsverband, Comité Européen des Entreprises Vins (CEEV) mitausgearbeitet.

Im Wesentlichen wurden zusammengefasst nachstehende Einwände gegen das Regelungsvorhaben Belgiens eingebracht:

  • Mangelnde Informationen zum konkreten Inhalt bzw. der Ausgestaltung der künftig verpflichtenden „gesundheitsbezogenen Information“: Nach derzeitigem Entwurf wird wohl eine Anpassung sämtlicher Etiketten für Weine, die für den belgischen Markt bestimmt sind, notwendig werden – damit verbunden auch höhere Kosten für den Konsumenten;
  • Fehlen eines Inkrafttretungsdatums und/oder einer Übergangsfrist;
  • Zu weitreichende – und zeitgleich ungenaue - Definition von „Werbung“ in Art Demnach müssten Händler und Produzenten, die auch mit nichtalkoholischen Getränken handeln, stets die vorgeschriebene „gesundheitsbezogenen Information“ neben ihrer Firma bzw. dem Logo anführen. Dies würde auch für Aushängeschilder für Betriebsstätten gelten und auch beim Verkauf eines nichtalkoholischen Getränks (da das Logo des Unternehmens ersichtlich wäre);
  • Hinweis auf bereits bestehende Regelungen im Rahmen der Richtlinie (EU) Nr. 2010/13/EU (AVMSD);
  • Allgemein: Hemmnisse für den Binnenmarkt, unzulässige Einschränkung des freien Warenverkehrs, Markteintrittserschwernisse und Rechtsunsicherheit;
  • Einschränkung der „gesundheitsbezogenen Information“ auf den vom zuständigen belgischen Minister zu wählenden Wortlaut: Somit würden auch andere gesundheitsbezogene Aussagen und Warnungen im Rahmen von langjährigen und bekannten Kampagnen unzulässig werden;
  • Doppelgleisigkeit mit Aktivitäten iVm dem EU-Beating Cancer Plan.

Die Europäische Kommission stellte klar, dass jedenfalls eine erneute Notifizierung nach Ergänzung um die konkreten Inhalte der vorgesehenen „gesundheitsbezogenen Information“ erfolgen muss.

Die Stillhaltefrist wurde nun um drei Monate verlängert (bis 22.7.2024).