Häufige Kundenfragen
Informationsstelle Rauchfangkehrer für OÖ.
Lesedauer: 1 Minute
Wie viel kostet mich der Rauchfangkehrer?
Die Preise für Rauchfangkehrerleistungen sind in der Höchsttarifverordnung geregelt (OÖ Rauchfangkehrer-Höchsttarifverordnung 2017)
Da der Rauchfangkehrertarif bzw. Rechnung oft kompliziert bzw. unübersichtlich ist, empfiehlt es sich bei Unklarheiten Ihren Rauchfangkehrer zu kontaktieren. Bei Streitigkeiten wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle der Innung (E-Mail, T 05-90909-4124).
Wie oft kommt der Rauchfangkehrer?
Die Überprüfungsfristen sind im Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz
(§32 Anlage 6 u. 7) geregelt.
Darf ich den Rauchfangkehrer wechseln?
Bei Unstimmigkeiten kann der Rauchfangkehrer von 1. Juni - 30. September (außerhalb der Heizperiode) und nicht später als 4 Wochen vor dem nächsten Kehrtermin gewechselt werden. Der bisher beauftragte RFK muss einen schriftlichen Bericht über das Kehrobjekt ausstellen - den er dem neuen RFK, der Gemeinde/Magistrat und dem Kunden übergeben muss. Grundsätzlich kann man den RFK nur innerhalb des politischen Bezirkes auswählen.
Zuständigkeitsliste OÖ Rauchfangkehrer:innnen
Infostelle
Sie haben weitere Fragen? Dann wenden Sie sich direkt an Ihren Rauchfangkehrer oder an die Infostelle (E-Mail, T 05-90909-4124)
Stand: 28.11.2022