Lebensmittelgewerbe, Landesinnung

Gewerbeumfang Handwerk der Fleischer

Handwerk der Fleischer

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Das Gewerbe "Fleischer" zählt zu den reglementierten Gewerben und ist ein Handwerk (§ 94 Z 19 GewO). Das bedeutet, dass bei einer Gewerbeanmeldung ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist. Dies kann auf unterschiedliche Arten erfolgen (siehe dazu Anmeldung eines Gewerbes – Allgemeines), die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bildet eine davon.

Gewerbeumfang

Berufsprofil Lehrberuf Fleischverarbeiter

(§ 2 Fleischverarbeitung – Ausbildungsordnung, BGBl II 188/2000 idgF)

  1. Einschlägige Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe warten, instandhalten, desinfizieren und handhaben
  2. Schlachttierkörper, Schlachttierhälften und Schlachttierviertel zerlegen und herrichten,
  3. Fleisch für den Verkauf und die Weiterverarbeitung zerlegen und herrichten,
  4. Fleischteile und Nebenprodukte im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeiten und auf die Verarbeitungsmöglichkeiten beurteilen,
  5. Fleisch zu Fleischwaren verarbeiten,
  6. Fertige Fleischwaren nach ihrer Art und Qualität beurteilen,
  7. Fleisch und Fleischwaren haltbar machen,
  8. Fleisch und Fleischwaren kühlen, einfrieren und lagern,
  9. Fleisch und Fleischwaren mit Hilfe der geeigneten Verfahren und Materialien abfüllen und verpacken,
  10. Fleisch und Fleischwaren verkaufsfertig herrichten,
  11. Bei Maßnahmen in der Lebensmittelhygiene mitwirken.

Berufsprofil Lehrberuf Fleischverkäufer

(§ 2 Fleischverkauf – Ausbildungsordnung, BGBl II 189/2000 idgF)

  1. Einschlägige Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe warten, instandhalten, desinfizieren und handhaben,
  2. Fleischteile und Nebenprodukte nach ihrer Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeit beurteilen,
  3. Fertige Fleischwaren nach ihrer Art und Qualität beurteilen,
  4. Fleisch und Fleischwaren haltbar machen,
  5. Fleisch und Fleischwaren kühlen, einfrieren und lagern,
  6. Fleisch und Fleischwaren ladenfertig herrichten,
  7. Fleisch und Fleischwaren auspacken, kundenansprechend präsentieren und auszeichnen,
  8. Kunden bedienen und beraten, Reklamationen annehmen und kassieren,
  9. Fleisch und Fleischwaren aufschneiden, Platten legen und Garnierungsarbeiten,
  10. Kalte und warme Imbisse herstellen,
  11. Bei Maßnahmen in der Lebensmittelhygiene mitwirken.

Nebenrechte

§ 53 a GewO:

Bäcker, Fleischer und Lebensmittelhändler dürfen Waren, zu deren Feilhaltung sie auf Grund ihrer diesbezüglichen Gewerbeberechtigung berechtigt sind, im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbieten.

§ 150 Abs. 4 GewO:

Den Fleischern  (§ 94 Z 19 GewO) stehen auch folgende Rechte zu:

  1. das Zubereiten von Fleisch, Fleischwaren und Geflügel in einfacher Art, von Brotaufstrichen, belegten Brötchen und von Salaten,
  2. die Verabreichung der in Z 1 genannten Speisen mit den üblichen kalten Beigaben in einfacher Art in den dem Verkauf gewidmeten Räumen,
  3. der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen im Umfang der Z 1 und 2
  4. der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.

Alle Rechtsauskünfte werden nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund der zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden Informationen erteilt. Die Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe übernimmt jedoch für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskünfte keine Haftung.

Stand: 22.06.2021

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