Fahrzeugtechnik, Landesinnung

Verwendung von Plattenbremsprüfstand gemäß Anlage 2a PBStV ab 1.1.2020 nicht mehr zulässig

Was bei der Überprüfung und wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen zu beachten ist

Lesedauer: 1 Minute

21.09.2023

Die Verwendung von Plattenbremsprüfständen ist gemäß Anlage 2a Z 5 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) nur bis 31.12.2019 zulässig (3. Novelle zur PBStV, BGBl. II Nr. 240/2008 vom 8. 7. 2008).

Plattenbremsprüfstände ohne Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanalgen und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes dürfen ab 1.1.2020 nicht mehr verwendet werden

Für die Verwendung von Rollenbremsprüfständen ergeben sich keine Änderungen. 

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