Fahrzeugtechnik, Landesinnung

Anmeldung zur Re-Zertifizierung als Dellentechniker

Online Antrag

Lesedauer: 10 Minuten

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Die Rechnungslegung erfolgt durch die Bundesinnung der Fahrzeugtechnik, BgA, Schaumburgergasse 20/4, 1040 Wien.

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Die Rechnungslegung erfolgt durch die Bundesinnung der Fahrzeugtechnik, BgA, Schaumburgergasse 20/4, 1040 Wien.

Der Zertifikatswerber anerkennt die unten stehenden Bestimmungen, sowie die Zertifizierordnung und das Zertifizierungsprogramm für Dellendrücker/innen an und bestätigt mit dem Absenden des Antrags die Richtigkeit der oben gemachten Angaben.

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Zertifizierungsbedingungen für Personenqualifikationen

Das Zertifizierungsverfahren von Dellentechniker/innen

Die vorliegende Beschreibung definiert das Zertifizierungsverfahren von Dellentechniker/innen sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten für den Zertifikatsinhaber. Sie bildet zusammen mit der Zertifizierordnung der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik, Berufsgruppe Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner (nachfolgend als Bundesinnung bezeichnet) die Vertragsgrundlage zwischen dem Zertifikatswerber und der Bundesinnung. Die Geschäftsbeziehung (Vereinbarung) zwischen dem Zertifikatswerber und der Bundesinnung wird durch die Unterfertigung des Formulars "Antrag zur Zertifizierung zum/zur Dellentechniker/in" durch den Zertifikatswerber bzw. des Zertifikatsinhabers im Falle einer Re-Zertifizierung gültig.

1 Zugangsvoraussetzungen

Alle Personen, welche das 18. Lebensjahr vollendet und Interesse an einer Zertifizierung besitzen, haben Zugang zum Zertifizierungsverfahren.

1.1 Erst-Zertifizierung

Zur Zulassung zur Zertifizierungsprüfung sind folgende Dokumente vom Zertifikatswerber bei der Anmeldung nachzuweisen:

  • Antrag zur Zertifizierung zertifizierte/r Dellentechniker/in
  • an die Bundesinnung entrichtetes Prüfungsentgelt (Nachweis durch Einzahlungsbestätigung – Einzahlungsdatum muss ersichtlich sein)

1.2 Re-Zertifizierung

Dellentechniker/innen, die sich der Re-Zertifizierung unterziehen wollen, müssen über ein gültiges Zertifikat verfügen. Eine Re-Zertifizierung ist nach vier Jahren ab der Erst-Zertifizierung erforderlich wobei mindestens eine Vorlage einer maximal 26-Monate alten Teilnahmebestätigung an einer von der Bundesinnung Fahrzeugtechnik veranstalteten "Dellentechniker-Fachveranstaltung" vorzuweisen ist. Die Re-Zertifizierung ist frühestens 4 Monate vor Ablauf und bis spätestens 4 Monate nach Ablauf des Zertifikates möglich ist.

Folgende Kriterien müssen vom Zertifikatswerber erfüllt werden:

  • Antrag zur Re-Zertifizierung zertifizierte/r Dellentechniker/in
  • Kein vorausgegangener Entzug des Zertifikats
  • Vorlage mindestens einer maximal 26 Monate alten Teilnahmebestätigung an einer von der Bundesinnung Fahrzeugtechnik veranstalteten "Dellentechniker-Fachveranstaltung"
  • an die Bundesinnung entrichtetes Prüfungsentgelt (Nachweis durch Einzahlungsbestätigung – Einzahlungsdatum muss ersichtlich sein)

2 Anmeldung und Einreichunterlagen

Interessierte Personen können einen "Antrag auf Zertifizierung zum Dellentechniker/in" stellen. Die Lesbarkeit der Kopien muss gegeben sein. Die Anmeldung einschließlich der Einreichunterlagen müssen spätestens 20 Werktage vor dem jeweiligen Prüfungstermin bei der Bundesinnung einlangen. Andernfalls kann die Anmeldung aus organisatorischen Gründen erst bei einem drauffolgenden Prüfungstermin berücksichtigt werden. Alle Termine werden auf www.dellen-techniker.at zeitgerecht bekannt gegeben. Innerhalb von 10 Werktagen gerechnet ab der Anmeldung ist das Entgelt für die Zertifizierung zu bezahlen (Nachweis durch Einzahlungsbestätigung – Einzahlungsdatum muss ersichtlich sein). Die Höhe des Entgeltes wird unter dem Punkt 7 "Entgelt" geregelt.

2.1 Erst-Zertifizierung

Die Einreichunterlagen zur Erst-Zertifizierung bestehen aus:

  • unterfertigtem Antrag zur Zertifizierung
  • persönlichem Pass-Foto (im JPG- und Passfotoformat von 3,5 × 4,5 cm)
  • gültigem, amtlichem Lichtbildausweis (Kopie)

2.2 Re-Zertifizierung

Die Einreichunterlagen zur Re-Zertifizierung bestehen aus:

  • unterfertigtem Antrag zur Zertifizierung
  • persönlichem Pass-Foto (im JPG- und Passfotoformat von 3,5 × 4,5 cm)
  • gültigem, amtlichem Lichtbildausweis (Kopie)
  • Vorlage mindestens einer maximal 26-Monate alten Teilnahmebestätigung an einer von der Bundesinnung Fahrzeugtechnik veranstalteten "Dellentechniker-Fachveranstaltung"

2.3 Prüfung der Einreichunterlagen

Die Bundesinnung führt die Prüfung der Einreichunterlagen durch. Bei Vollständigkeit der Unterlagen sowie einbezahltem Prüfungsentgelt erfolgt die Zulassung zur Zertifizierungs-, bzw. Re-Zertifizierungsprüfung. Der Zertifikatswerber erhält eine Anmeldungsbestätigung mit dem voraussichtlichen Prüfungstermin. Bei unvollständigen Unterlagen wird die Zulassung zur Prüfung abgelehnt.

3 Zertifizierungsprüfung

Allfällige Verhinderungen des Zertifikatswerbers durch Krankheit sind der Bundesinnung unverzüglich vor der Zertifizierungs-, bzw. Re-Zertifizierungsprüfung mitzuteilen. Eine ärztliche Bestätigung ist vorzuweisen. Diesfalls wird ohne weitere Folgen oder Kosten ein neuerlicher Termin vereinbart. Bei unentschuldigtem Fernbleiben wird die Zertifizierungs-, bzw. Re-Zertifizierungsprüfung als nicht bestanden beurteilt. Aufgrund der anfallenden Fixkosten für die Bundesinnung ist eine Refundierung der Prüfungskosten in diesem Fall nicht möglich.

Der Zertifikatswerber kann vor Beginn der Zertifizierungs-, bzw. Re-Zertifizierungsprüfung zurücktreten, ohne dass das Ergebnis der Prüfung als "negativ" gilt. Bricht er jedoch erst nach deren Beginn ab, so wird unabhängig von bereits abgelegten Prüfungsteilen die Zertifizierungsprüfung als "nicht bestanden" (negativ) beurteilt. In beiden Fällen erfolgt keine Kostenrückerstattung.

Die Verwendung von unerlaubten Hilfsmitteln zur Beantwortung der Fragen ist während der Zertifizierungs-, bzw. Re-Zertifizierungsprüfung untersagt. Macht sich der Zertifikatswerber einer Täuschungshandlung bzw. der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel schuldig, so wird die Prüfung abgebrochen und gilt als "nicht bestanden" (negativ). Ein Neuantritt ist in diesem Fall frühestens in 24 Monaten möglich.

Die Zertifizierungsprüfung der Erst-Zertifizierung zieht sich über einen ganzen Arbeitstag und besteht aus einem theoretischen Teil und einem praktischen Teil. Die Zertifizierung erfolgt nur bei positiver Bewertung beider Teile. Die Zertifizierungsprüfung der Re-Zertifizierung besteht grundsätzlich aus einem theoretischen Teil und muss positiv bewertet werden. Die Prüfungen finden ausschließlich in deutscher Sprache statt.

3.1 Erst-Zertifizierung: Theoretische Prüfung

Die theoretische Prüfung besteht aus einem schriftlichen Multiple-Choice-Test.

Thematische Schwerpunkte können dabei z. B. sein:

  • Reparaturannahme mittels Zulassungsschein
  • Ausfüllen des Dellenprotokolls
  • Kalkulation nach der österreichischen Dellenliste
  • Wirtschaftlichkeitsprüfung

3.2 Erst-Zertifizierung: Praktische Prüfung

Der praktische Prüfungsteil beinhaltet z.B. folgende Aufgabenstellungen:

  • Zählen von Dellen an Motorhauben
  • Drücken eines definierten Abschnitts mit mehreren Dellen 
    (z. B. Motorhaube)
  • Drücken eines größeren Kantenschlags bzw. Parkschadens (z. B. Tür)
  • Drücken einer schwer zugänglichen Delle (z. B. Motorhaube, Tür)
  • Behebung eines Schadens mittels 1x Klebetechnik (z. B. Motorhaube, Tür)

Die verwendeten Prüfkörper für die praktische Prüfung stammen aus einem Pool. Um gleiche Prüfungsbedingungen zu schaffen werden die Prüfkörper durch Losentscheidung zugewiesen.

3.3 Re-Zertifizierung: Prüfung

Die Prüfung beinhaltet folgende Aufgabenstellungen:

  • Fachgespräch mit der Zertifizierungskommission
  • Praktische Prüfung bei Änderung der Reparaturmethoden oder neuen Materialen, wenn dies von der Zertifizierungskommission zeitgerecht angekündigt wird.

Die allfällig verwendeten Prüfkörper für die praktische Prüfung stammen aus einem Pool. Um gleiche Prüfungsbedingungen zu schaffen werden die Prüfkörper durch Losentscheidung zugewiesen.

3.4 Zertifizierungskommission

Die Zertifizierungs-, bzw. Re-Zertifizierungsprüfung wird durch eine Zertifizierungskommission abgenommen und bewertet.

Die Zertifizierungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzer. Der Vorsitzende muss ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger (Fachgebiet 17.11, 17.14 oder 17.47) sein und wird vom Verein "Union der unabhängigen allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Kfz-Wesen Österreichs" nominiert. Die beiden Beisitzer werden von der Bundesinnung nominiert.

3.5 Gesamtbewertung der Zertifizierungs-, bzw. Re-Zertifizierungsprüfung

Über die Zertifizierungs-, bzw. Re-Zertifizierungsprüfung wird von der Prüfungskommission eine schriftliche Gesamtbeurteilung, basierend auf den Ergebnissen der Teilprüfungen, erstellt.

Die Zertifizierungsprüfung gilt als "bestanden", wenn alle Teilprüfungen als "bestanden" (positiv) beurteilt wurden. Die abgelegte Prüfung wird entweder als "mit Auszeichnung bestanden", mit "bestanden" oder als "nicht bestanden" beurteilt.

Das Prüfungsergebnis wird dem Zertifikatswerber innerhalb von 14 Tagen per E-Mail oder postalisch an die bei der Anmeldung bekanntgegebene Adresse zugesandt.

Bei einer positiven Gesamtbeurteilung erfolgt darüber hinaus die Zusendung eines personalisierten Zertifizierungsnachweises.

3.6 Dellentechniker-Fachveranstaltung

Die Bundesinnung veranstaltet spätestens alle 26 Monate eine bis zu eintägige Fachveranstaltung zum Thema "Neuerungen im Bereich des Dellendrückens".

4 Zertifizierungsnachweise

Im Falle einer bestandenen Zertifizierungsprüfung werden von der Bundesinnung die Zertifizierungsnachweise erstellt. Zertifizierungsnachweise sind Konformitätsbescheinigungen hinsichtlich der bestehenden Qualifikation als "Zertifizierte/r Dellentechniker/in".

Für Zertifizierungen im Bereich Dellentechnik existieren folgende Zertifizierungsnachweise:

  • ein Dellentechniker-Ausweis im Scheckkarten-Format
  • ein Zertifikat

Der Zertifizierungsinhaber ist durch die Zustellung des Zertifizierungsnachweises zur personenbezogenen Werbung mit den Zertifizierungsnachweisen und mit dem geschützten Dellentechniker-Logo berechtigt. Dieses Recht endet jedoch spätestens mit dem Ende des Vertragsverhältnisses.

Sämtliche zertifizierte Personen werden in einer Übersicht auf der Website
www.dellen-techniker.at gelistet. Informationen zur Registriernummer, Nachname, Vorname, Arbeitgeber und Gültigkeit werden in dieser Übersicht veröffentlicht. Im Falle eines allfälligen Widerrufes der Zertifizierung (Punkt 5.2) wird die Gültigkeit mit „entzogen“ gekennzeichnet. Mit der Anmeldung zur Zertifizierungsprüfung erklärt sich der Zertifikatswerber bzw. der spätere Zertifikatsinhaber zur Veröffentlichung dieser Daten für mindestens sieben Jahre auf der oben genannten Homepage bereit.

Ein Verlust oder Diebstahl eines der Zertifizierungsnachweise ist der Bundesinnung unter Beifügung einer polizeilichen Meldung unverzüglich in schriftlicher Form anzuzeigen. Eine Neuausstellung der Zertifikatsnachweise ist in diesem Zusammenhang möglich. Die Kosten dafür sind im Punkt 7 „Entgelt“ geregelt.

5 Gültigkeitsdauer und -regeln für Zertifizierungsnachweise

Das Zertifikat ist bis 31.12. des viertfolgenden Jahres der positiven Zertifizierungsprüfung gültig (Beispiel: Erst-Zertifizierung im April 2018 -> Zertifikatsgültigkeit bis 31.12.2022), solange kein Entziehungsgrund vorliegt.

Im Anschluss daran ist eine Re-Zertifizierung unter Vorlage mindestens einer maximal 26-Monate alten Teilnahmebestätigung an einer von der Bundesinnung Fahrzeugtechnik veranstalteten "Dellentechniker-Fachveranstaltung" möglich. Unabhängig vom genauen Zeitpunkt innerhalb der in Punkt 1.2 genannten Fristen schließt die Gültigkeit der Re-Zertifizierung an das Ablaufdatum der Erstzertifizierung an.

Die Zertifizierungsnachweise (Zertifikat und Ausweis) bleiben im Eigentum der Zertifizierungsstelle.

5.1 Änderungen

Der Zertifikatsinhaber ist verpflichtet, der Bundesinnung alle Änderungen hinsichtlich der Kontaktdaten (insbesondere Telefonnummer und E-Mailadresse), des Hauptwohnsitzes und des Dienstgebers unverzüglich bekannt zu geben.

Wird die Neuausstellung der Zertifizierungsnachweise erforderlich, so ist ein Entgelt gemäß Punkt 7 "Entgelte" zu leisten.

5.2 Entzug

Im Falle des Wegfalles von Zertifizierungsvoraussetzungen ist die Bundesinnung berechtigt, die erfolgte Zertifizierung mit sofortiger Wirkung zu widerrufen und dies in geeigneter Weise kundzumachen. In diesem Fall findet keine Rückerstattung von Zertifizierungsentgelten statt.

Die Aberkennung der Zertifizierung erfolgt jedenfalls bei einer nachgewiesenen betrügerischen Handlung. Bei wiederholten Beschwerden wird die Entscheidung zum Entzug von einem von der Bundesinnung nominierten Gremium getroffen.

5.3 Re-Zertifizierung: Verlängerung des Zertifizierungsnachweises

Im Anschluss an eine bestehende Zertifizierung ist eine Re-Zertifizierung notwendig um die Zertifizierung beizubehalten. Unabhängig vom genauen Zeitpunkt innerhalb der in Punkt 1.2 genannten Fristen schließt die Gültigkeit der Re-Zertifizierung an das Ablaufdatum der Erstzertifizierung an.

Bleibt diese aus, endet die bestehende Zertifizierung durch Zeitablauf.

Die Kosten für eine Re-Zertifizierung sind unter Punkt 7 "Entgelte" geregelt.

5.4 Übergangsbestimmung für Re-Zertifizierungen

Zertifizierungen aus einem in diesem Zusammenhang bestehendem österreichischen Zertifizierungsprogramm (z. B. nach ISO/IEC 17024), welche mit 31.12.2014 Gültigkeit hatten, werden bis 31.12.2018 als Zertifizierung anerkannt.

6 Voraussetzungen der werblichen Nutzung für Betriebe 

Um als Unternehmen das abgebildete geschützte Dellentechniker-Logo werblich nutzen können, muss dieses unter folgenden Voraussetzungen bei der Bundesinnung beantragt werden:

  • Nachweis über die für das Unternehmen tätigen und nach diesem Programm zertifizierte Personen
  • Vorlage einer Verpflichtungserklärung, dass Dellentechniker-Arbeiten überwiegend von, nach diesem Programm, zertifizierten Personen durchgeführt werden.
  • Verpflichtung der Dokumentation auf dem Auftrag/Rechnung der drückenden Person (Name und/oder jedenfalls Zertifizierungsnummer)
  • Verpflichtung und Nachweis der Teilnahme an einer von der Bundesinnung Fahrzeugtechnik veranstalteten "Dellentechniker-Fachveranstaltung". Dieser Nachweis ist alle vier Jahre zu erbringen.
  • Einräumung der Prüfungsmöglichkeit der Angaben durch die Bundesinnung oder eines von ihr Beauftragen. Bei Nichteinhaltung kann die Möglichkeit der Logonutzung widerrufen werden.

Unter werblicher Nutzung ist die Verwendung an Gebäuden, Fahrzeugen oder Geschäftspapieren, udgl zu verstehen. Nicht darunter zu subsummieren ist die personenbezogene Werbung mit z. B. Kleidung, Firmenausweise und Visitenkarten.

7 Entgelt

Die nachfolgenden Entgelte sind bis 31.12.2022 gültig. Nach diesem Zeitpunkt erhöhen sich diese Entgelte gemäß der Preissteigerung der Bundesinnung.

Die jeweiligen Prüfungsentgelte sind innerhalb von 10 Werktagen (gerechnet ab der Anmeldung) zu bezahlen.

Die Einzahlungsbestätigung gilt als Zahlungsbeleg. Das Einzahlungsdatum muss ersichtlich sein.

7.1 Erst-Zertifizierung

Der Zertifikatswerber leistet für die Erst-Zertifizierung ein Entgelt von € 750,- exkl. USt.

7.2 Re-Zertifizierung

Für die Re-Zertifizierung ist ein Entgelt von € 320,- exkl. Ust zu leisten.

7.3 Neuausstellungen des Zertifikatsnachweises

Wird die Neuausstellung des Zertifizierungsnachweises erforderlich, so ist ein Entgelt in der Höhe von € 50,- exkl. Ust zu leisten.

7.4 Dellentechniker-Fachveranstalung

Für die mindestens alle 26-Monate stattfindende Dellentechnikerfachveranstaltung ist ein Entgelt von € 85,- exkl. Ust zu leisten.

8 Rechte des Antragstellers und zertifizierten Dellentechnikers

Neben den Rechten, welche sich aus den oben angeführten Beschreibungen ableiten, werden insbesondere nachstehende Rechte hervorgehoben:

  • Personenbezogene Werbung mit seinen Zertifzierungsnachweisen. Dieses Recht endet jedoch mit Zeitablauf oder Entzug der Zertifizierung.
  • Der Zertifikatsinhaber hat das Recht zur Beantragung der Verlängerung des Zertifikates sowie zum Erhalt einer Verlängerung bei Erfüllung aller Anforderungen.
  • Der Zertifikatsinhaber ist zur Werbung mit dem im Folgenden abgebildeten geschützten Dellentechniker-Logo berechtigt. Das Logo darf jedoch nicht in im Rahmen von anstößigen Werbung verwendet werden. Dieses Recht endet jedoch mit Zeitablauf oder Entzug der Zertifizierung.

9 Pflichten des Antragstellers und zertifizierten Dellentechnikers

Neben den Pflichten, welche sich aus oben angeführten Beschreibungen ableiten, werden insbesondere nachstehende Pflichten von Zertifikatsinhabern hervorgehoben:

  • Der/die zertifizierte Dellentechniker/in verpflichtet sich, bei jedem österreichischen Hagelschaden-Auftrag die österreichische Hagel-Dellenliste der Kalkulation zu Grunde zu legen. 
  • Der/die zertifizierte Dellentechniker/in verpflichtet sich, Zertifizierungsnachweise nur bestimmungsgemäß zu nutzen. Die Eigentumsrechte der Zertifizierungsnachweise bleiben davon unberührt bei der Bundesinnung.
  • Der/die zertifizierte Dellentechniker/in verpflichtet sich, die Zertifizierungsnachweise vor Missbrauch zu schützen.
  • Der/die zertifizierte Dellentechniker/in verpflichtet sich, zur Verwendung geeigneter Arbeitstechniken.
  • Der/die zertifizierte Dellentechniker/in verpflichtet sich, seine/ihre fachlichen Kenntnisse durch betriebliche Weiterbildung oder weiterführende Schulungen und Selbststudium aufrechtzuerhalten. Ferner verpflichtet er/sie sich, sämtliche Neuerungen auf technischem und gesetzlichem Sektor insbesondere über seine Lieferanten und/oder Fachverbände einzuholen.
  • Der/die zertifizierte Dellentechniker/in verpflichtet sich, persönliche Änderungen, insbesondere Firmenwechsel bzw. Adressänderungen, unverzüglich der Bundesinnung bekannt zu geben.
  • Der/die zertifizierte Dellentechniker/in ist damit einverstanden, dass die Bundesinnung ein Verzeichnis aller Dellentechniker/innen führt und dieses auch der Öffentlichkeit zugänglich macht. Es werden jedoch keine Informationen über den Arbeitsumfang weitergegeben.
  • Der/die zertifizierte Dellentechniker/in verpflichtet sich, sich stichprobenweise durch die Zertifizierungsstelle überwachen zu lassen.
  • Der/die zertifizierte Dellentechniker/in verpflichtet sich, seine/ihre Zertifizierungsnachweise freiwillig und ohne Kostenersatz der Zertifizierungsstelle sofort zurückzustellen, wenn er/sie nicht mehr in der Lage ist, die hier aufgezählten Pflichten zu erfüllen.
  • Der/die zertifizierte Dellentechniker/in verpflichtet sich, von der Zertifizierungsstelle zurückgeforderte Zertifizierungsnachweise unverzüglich an die Zertifizierungsstelle zu übermitteln und allfällige Kopien zu vernichten.

Die Zertifizierungsstelle hat das Recht bei zuwiderhandeln gegen die Pflichten des Zertifikatsinhabers die Zertifizierungsnachweise zu annullieren und durch Rückforderung zu entziehen.

10 Daten der Zertifizierungsstelle

Bundesinnung der Fahrzeugtechnik
Berufsgruppe der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und der Wagner
Schaumburgergasse 20/4
1040 Wien
T: +43 (01) 505 69 50 130 
F: +43 (01) 253 30 33 93 20
E: office@bigr2.at
W: www.dellen-techniker.at

Stand: 14.11.2023

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