Dachdecker, Glaser und Spengler, Landesinnung

Information betreffend Dacheindeckungen mit Prefa-Dachplatten

VwGH Erkenntnis

Lesedauer: 2 Minuten

Die Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler erlaubt sich, über ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) betreffend die Frage, ob Dacheindeckungen mit Prefa-Dachplatten eine dem Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegende Tätigkeit darstellen, zu informieren.

Grundlegendes

Ob eine bestimmte Tätigkeit zur Anwendbarkeit des BUAG für Arbeitnehmer führt, hängt von zwei Faktoren ab:

  • Eine bestimmte Betriebsart (z.B. Dachdecker, Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser) wird im Geltungsbereich des BUAG genannt.
  • Eine bestimmte Tätigkeit (z.B. Dachdecken, Abdichten) fällt ihrer Art nach in den Berechtigungsumfang der im BUAG genannten Betriebe.

Aktuell unterliegt die Betriebsart Dachdecker dem BUAG, die Betriebsart Spengler fällt nicht in den Anwendungsbereich des BUAG.

Anlassfall

Im Anlassfall wurden von Arbeitnehmern eines Unternehmens (Gewerbeberechtigungen Dachdecker und Spengler) Dacheindeckungen mit Prefa-Dachplatten durchgeführt, die Arbeitnehmer waren als Spengler nicht in den Anwendungsbereich des BUAG einbezogen. Bei einer Baustellenkontrolle wurden die Arbeitnehmer von der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) kontrolliert und es wurde festgestellt, dass Tätigkeiten ausgeführt werden, die nach Ansicht der BUAK in den Anwendungsbereich des BUAG fallen. Begründet wurde diese Feststellung damit, dass Dachdecker Dacheindeckungen mit Metallplatten durchführen dürfen und somit eine BUAG-pflichtige Tätigkeit vorliegt. In einem daraufhin durchgeführten Verfahren wurde diese Frage von den einzelnen Instanzen unterschiedlich beurteilt und im Jahr 2023 abschließend vom VwGH entschieden.

Das Erkenntnis des VwGH

Der VwGH hat die Rechtsansicht der BUAK bestätigt. Zusammengefasst wird wie folgt ausgeführt: Aufgrund der Tatsache, dass Dachdecker berechtigt sind, Dacheindeckungen auch mit Metallplatten auszuführen (es gibt keine Materialbeschränkung für das Gewerbe Dachdecker), stellt eine Dacheindeckung mit PrefaDachplatten eine Tätigkeit dar, die dem BUAG unterliegt. Führen nun in einem Unternehmen Arbeitnehmer Dacheindeckungen mit Prefa-Dachplatten aus, führen sie eine BUAG-pflichtige Tätigkeit durch- auch wenn diese Tätigkeit im Rahmen eines reinen Spenglerbetriebes oder eines „gemischten“ Dachdecker-Spengler Betriebs durchgeführt wird.

Auswirkungen dieses Erkenntnisses

Führen daher Arbeitnehmer eines Betriebes Dacheindeckungen mit Prefa-Dachplatten durch, dann gelten diese Arbeiten als BUAG-pflichtige Tätigkeit (auch wenn sie in einem reinen Spenglerbetrieb durchgeführt werden). Führen Arbeitnehmer überwiegend BUAGpflichtige Tätigkeiten aus (mehr als 50% ihrer Arbeitszeit), dann unterliegen diese Arbeitnehmer dem Geltungsbereich des BUAG.

Allgemeiner Hinweis

Dieses Erkenntnis beschäftigt sich speziell mit der Tätigkeit der Dacheindeckung mit PrefaDachplatten. Der Umstand, dass Tätigkeiten, die in den Berechtigungsumfang von im BUAG angeführten Betriebsarten fallen, aber in Betrieben ausgeführt werden, die nicht im BUAG genannt sind, trotzdem BUAG-pflichtig sind, gilt nicht erst seit diesem VwGH Erkenntnis. Ein Beispiel dafür sind Abdichtungsarbeiten, die von Spenglern durchgeführt werden und trotzdem als dem BUAG unterworfene Tätigkeit gelten, da sie in den Berechtigungsumfang von Bauwerksabdichtern oder Dachdeckern fallen, die im Geltungsbereich des BUAG angeführt sind.

Was ist im Unternehmen aufgrund dieses Erkenntnisses zu tun?

Wir empfehlen, in einem ersten Schritt bei im Unternehmen durchgeführten Arbeiten zu prüfen, ob diese in den Berechtigungsumfang einer im BUAG angeführten Betriebsart fallen. Typische Tätigkeiten in Spengler-Unternehmen wäre u.a. Abdichtungsarbeiten oder Dacheindeckungen mit Metallplatten (im Speziellen mit Prefa-Dachplatten). In einem zweiten Schritt ist für den einzelnen Arbeitnehmer zu prüfen, ob dieser derartige Tätigkeiten überwiegend (=mehr als 50% seiner Arbeitszeit) ausführt. Sollten bei einem Arbeitnehmer BUAG-pflichtige Tätigkeiten überwiegen, ist dieser bei der BUAG anzumelden.

Weiterführende Informationen über die Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) finden Sie unter: www.buak.at

Stand: 12.01.2024

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