Permanentbeköderung mit Rodentiziden
Die Permanentbeköderung von Schadnagern mit indirekt blutgerinnungshemmenden Wirkstoffen (Antikoagulantien) unterliegt strengen Beschränkungen
Lesedauer: 2 Minuten
Risiko für die Umwelt
Die Anwendung von Rodentiziden mit indirekter blutgerinnungshemmender Wirkung (Antikoagulantien) zur Permanentbeköderung stellt durch spezifische Eigenschaften der verwendeten Wirkstoffe (persistent, bioakkumulierbar, toxisch - PBT oder vPvB) ein nicht akzeptables Risiko für die Umwelt dar. Die Persistenz der Wirkstoffe in der Umwelt führt zu einem erhöhten Risiko der Resistenzbildung.
Daher ist die Permanentbeköderung durch die Wirkstoffgenehmigungen der antikoagulanten Wirkstoffe auf EU-Ebene stark eingeschränkt worden und nur noch in Ausnahmefällen erlaubt (Tabelle 1). Auch konzessionierte Schädlingsbekämpfer dürfen Rodentizide mit indirekter blutgerinnungshemmender Wirkung grundsätzlich nicht als permanente Köder zur Vorbeugung eines Nagetierbefalls anwenden. Für das Nagetier-Monitoring sind biozidfreie Alternativen einzusetzen.
Die Permanentbeköderung ist nur noch mit Biozidprodukten, die die Wirkstoffe Difenacoum und Bromadiolon enthalten erlaubt, unter der Auflage, dass die Beköderung mit diesen Wirkstoffen nur an Orten durchgeführt wird, „… an denen die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Invasion hoch ist, wenn sich andere Bekämpfungsmethoden als unzureichend erwiesen haben.“
Eine derartige Einzelfallentscheidung der erhöhten Befallsgefahr und ob andere dem Stand der Technik entsprechende Bekämpfungsmethoden (Eine Auflistung der Techniken ist in gängiger Fachliteratur zu finden (zum Beispiel „Handbuch für den Schädlingsbekämpfer“ (ISBN 978-3-86022-534-9)). Zu den Techniken zählen nicht nur biozidfreie Alternativen sondern auch verhältnismäßige bauliche oder organisatorische Maßnahmen) ausgeschöpft sind, darf nur durch den konzessionierten Schädlingsbekämpfer getroffen werden. Eine Permanentbeköderung in diesen Sonderfällen ist also nur durch konzessionierte Schädlingsbekämpfer zulässig (sowohl Einrichtung als auch Kontrolle).
Anwendung
Generell haben alle zur Permanentbeköderung zugelassenen Produkte Anwendungsbestimmungen für die Verwendung (generell oder spezifisch) oder Risikominderungsmaßnahmen zur Permanentbeköderung vorgeschrieben, die im Zulassungsbescheid (Anlage 1) zu finden sind. Diese können im Detail Unterschiede aufweisen, da sie produktspezifisch sind.
Von der Permanentbeköderung zu unterscheiden ist ein länger andauernder Nagetierbefall, zum Beispiel, wenn Nagetiere von außen in Betriebe einwandern. In diesem Fall ist eine Verlängerung der Bekämpfungsmaßnahme möglich, allerdings sollte geprüft werden, mit welchen anderen Maßnahmen dem Nagetierbefall entgegenzuwirken ist.
Zusätzliche Informationen
- Das Biozidprodukte-Verzeichnis enthält eine Auflistung aller in Österreich zugelassenen Biozidprodukte und genehmigten Wirkstoffe. Die Produkte können unter anderem nach Wirkstoff und Verwendergruppe gefiltert werden.
- Auf der Website der Europäischen Chemikalien Agentur (ECHA) können alle Bescheide und die Anlagen der zugelassenen Produkte eingesehen werden. Vor allem die Anlage 1 enthält hier die zugelassenen Anwendungen sowie die (anwendungsspezifischen) Anweisungen für die Verwendung und Risikominderungsmaßnahmen, die sich auch auf die Permanentbeköderung beziehen.
- Anwendungsbestimmungen sind auch über den jeweiligen Zulassungsinhaber oder Lieferanten zu erfahren.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK).
Rückfragen an: biozide@bmk.gv.at oder biozide@umweltbundesamt.at
Stand: 10.04.2024