FAQs zur Filmnutzung
So vermeiden Sie Rechtsverletzungen
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Der Verein für Anti-Piraterie (VAP) vertritt die Interessen der österreichischen Filmwirtschaft. Er fungiert als Ansprechpartner für Organisatoren von Film- und Fernsehabenden, Filmclubs, aber auch für Gaststättenbetreiber und andere Unternehmen, die Filmvorführungen in ihr Geschäftsmodell einbauen oder diese sonst vor Publikum nutzen wollen. Der VAP möchte Rechtsverletzungen durch Aufklärung vorbeugen.
Werden Filme vor Publikum gezeigt, dann ist vielen Menschen nicht bewusst, dass dafür eine Bewilligung erforderlich ist. Denn in aller Regel liegt eine öffentliche Vorführung vor, für die eine Zustimmung eingeholt werden muss. Dies selbst dann, wenn nur ein verhältnismäßig kleines Publikum erreicht wird.
Eine Zustimmung des Rechteinhabers wird auch dann benötigt, wenn die Vorführung nicht zu einem kommerziellen oder unternehmerischen Zweck stattfindet. Es sollte auch immer vorab geklärt werden, ob Werbung bzw die öffentliche Ankündigung (zB. Plakate, Flyer, aber auch im Internet) für eine öffentliche Vorführung erlaubt ist.
Was ist eine öffentliche Vorführung?
Eine Vorführung außerhalb des engsten Privatkreises, egal ob an einem öffentlich zugänglichen oder einem privaten Ort, erfolgt in aller Regel öffentlich und ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligungspflicht besteht auch, wenn die Vorführung „gratis“ ist.
Nach der Rechtsprechung gilt eine Filmvorführung vor mehreren Personen außerhalb des engsten Familien- und Freundeskreises nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen nicht als öffentliche Vorführung. Erheblich ist, welches Publikum potentiell erreicht werden kann.
Eine Nutzung ist deshalb regelmäßig sogar dann öffentlich, wenn nur ein geschlossener Kreis Zugang hat. Umso mehr gilt die Bewilligungspflicht, wenn die vorführende Organisation oder die genutzten Räumlichkeiten letztendlich der breiten Öffentlichkeit offen stehen.
Beispiele aus der bewilligungspflichtigen Praxis
- Mitglieder eines vorführenden Vereins oder Clubs
- Die Zusammenkunft von Bewohnern eines Heims oder einer Wohnanlage
- Vorführungen für Partygäste in einer Gaststätte.
- Eine Vorführung im Rahmen einer Diskussionsveranstaltung
- Die Nutzung - auch nur von Ausschnitten - eines Filmwerks zu Schulungszwecken außerhalb von Schulen und Universitäten
- Filmvorführungen zu Unterhaltungszwecken in der Schule oder im Kindergarten.
Darf ein Download- oder Streaming-Angebot aus dem Internet öffentlich vorgeführt werden?
Vorsicht: Mit dem Zugang zum Download oder Streaming-Angebot erwirbt man so gut wie nie das Recht zur öffentlichen Vorführung. Vorführungen, die mit solchen Quellen vorgenommen werden, sind deshalb bewilligungspflichtig und setzen außerdem die Legalität der Quelle voraus. Nutzungen aus einer illegalen Quelle sind rechtswidrig und können zivil- und auch strafrechtlich verfolgt werden.
Folgen der öffentlichen Vorführung ohne Bewilligung
Erfolgt die öffentliche Vorführung ohne vorhergehende Zustimmung des Rechteinhabers, dann kann das teure und unangenehme rechtliche Konsequenzen haben: Zivilrechtlich kann eine Klage samt Schadenersatz und hohen Prozesskosten drohen, auch ein Strafverfahren kann eingeleitet werden.
Wo kann ich eine Bewilligung für eine öffentliche Vorführung bekommen?
Grundsätzlich gilt: Nur der Rechteinhaber (Filmverleiher, Filmproduzent) oder eine von diesem befugte Person kann wirksam die Zustimmung zur öffentlichen Vorführung erteilen. Veranstalter oder Anlagenvermieter können und dürfen das oft nicht. Das sollte immer im Voraus rechtzeitig, konkret und sorgfältig überprüft werden!
Achtung: Wer Filme öffentlich vorführen will, muss wegen der im Film enthaltenen Musik verpflichtend bei der Verwertungsgesellschaft AKM angemeldet sein.
T: 050717-0, Ansprechpartner bei der AKM
Ansprechpartner
Kontakt: Der Rechteinhaber kann oft durch Angaben auf der DVD-Hülle bzw. im Nachspann des Films ermittelt werden. Alternativ kommen Verlagsunternehmen oder Lizenzhändler in Betracht.
Für weitere Auskünfte im Zusammenhang mit öffentlichen Filmvorführungen wenden Sie sich bitte an:
- Verein für Anti-Piraterie, T: 0590 900 3035, E: goeschl@vap.cc
Ansprechpartnerin: Monique A. Goeschl - Film and Music Austria, T: 0590 900 3539, E: markus.deutsch@wko.at
Ansprechpartner: Mag. Markus Deutsch - Fachverband der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe, E: kino-kultur-vergnuegen@wko.at, Ansprechpartner: Mag. Bernhard Gerstberger
Weitere Informationen
Diese Information beruht auf der zum 1.5.2017 in Österreich geltenden Rechtslage. Sie ersetzt keine Rechtsberatung. Jegliche Haftung des VAP in diesem Zusammenhang ist ausgeschlossen.
Stand: 19.01.2022