FAQ Mitarbeiterprämie 2024
Anmerkung – Neuerungen im KV Angestellte in Spedition und Logistik
Lesedauer: 12 Minuten
Im Kollektivvertragsabschluss der Speditionsangestellten gültig ab 1.4.2024 wurde eine Regelung zur verpflichtenden Zahlung einer Mitarbeiterprämie für das Kalenderjahr 2024 implementiert, aber auch darüber hinaus eine Ermächtigungsgrundlage für eine freiwillige Mitarbeiterprämie verankert.
Fragen & Antworten zur Mitarbeiterprämie für Arbeiter
FAQ Mitarbeiterprämie Arbeiter
Arbeiter haben aufgrund des Kollektivvertrages für die Arbeiter der Speditions- und Lagereibetriebe einen Anspruch auf Auszahlung einer Mitarbeiterprämie für den Monat August 2024 in Höhe von 50 Euro. Teilzeitbeschäftigte mit einem Beschäftigungsausmaß von bis zu inklusive 50 % der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit erhalten 25 Euro als Mitarbeiterprämie für den Monat August 2024.
Teilzeitbeschäftigte mit einem Beschäftigungsausmaß über 50 % der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit erhalten 50 Euro als Mitarbeiterprämie für den Monat August 2024.
Lehrlinge erhalten für den Monat August 2024 im 1. Lehrjahr und 2. Lehrjahr eine Mitarbeiterprämie von 25 Euro, im 3. Lehrjahr und im 4. Lehrjahr 50 Euro.
Darüber hinaus besteht zusätzlich die Möglichkeit des jeweiligen Unternehmens freiwillig für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiterprämie gem. § 124 b Ziffer 447 EStG 1988 in der Höhe bis maximal 3.000 Euro unter Einrechnung der im Kollektivvertrag festgelegten Mitarbeiterprämie steuer- und abgabenfrei zur Auszahlung zu bringen.
In Betrieben mit Betriebsrat ist über diese Mitarbeiterprämie eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Kann mangels Vorhandenseins eines Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer:innen ersetzt werden. Es muss nicht an alle Mitarbeiter:innen der gleiche Betrag gezahlt werden; es kann auch sachlich differenziert werden.
Bei der Mitarbeiterprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Sachliche Differenzierungen hinsichtlich der Höhe sind dabei zulässig.
Weitere Informationen siehe die Anfragebeantwortung des Bundesministeriums der Finanzen.
Vermindert oder erhöht sich das mit voll- und/oder teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern vereinbarte Arbeitszeitausmaß im August 2024, so richtet sich die Höhe der Einmalzahlung nach der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Monat.
Beträgt daher die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Monat August 2024 über 50 % der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit, steht eine Mitarbeiterprämie in Höhe von 50 Euro zu. Beträgt die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit hingegen bis zu inklusive 50 % der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit so erhalten die Arbeitnehmer eine Mitarbeiterprämie in Höhe von 25 Euro für August 2024.
Aufgrund der Steuerfreiheit der Mitarbeiterprämie (124b Z.447 EstG) hat die Auszahlung der im Speditionskollektivvertrag vorgesehenen Prämie keine Auswirkung auf die Geringfügigkeitsgrenze.
Der Kollektivvertrag für Arbeiter der Speditions- und Lagereibetriebe Österreichs sieht folgendes vor:
Arbeiter erhalten während entgeltfreier Zeiten im August (z.B. Karenz oder Präsenz- bzw. Zivildienst oder fallweise Beschäftigte) keine Mitarbeiterprämie.
Der volle Anspruch auf die Mitarbeiterprämie besteht nur, wenn der Arbeiter den gesamten August (Kalendermonat) beschäftigt war. Bei Ein- und Austritt im August erfolgt eine Aliquotierung der Mitarbeiterprämie. Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für Lehrlinge.
Bei einem Mitarbeiter im Krankenstand ist zwar das Dienstverhältnis grundsätzlich aufrecht, es muss allerdings geprüft werden, ob (noch) ein Anspruch auf Entgelt gegenüber dem Arbeitgeber besteht oder nicht. Der Anspruch auf eine Mitarbeiterprämie besteht nämlich nicht während entgeltfreier Zeiten.
Bei einem Mitarbeiter im Langzeitkrankenstand besteht gegenüber dem Arbeitgeber nämlich nur ein zeitlich begrenzter Entgeltanspruch (Krankenentgelt). Das heißt, dass der Mitarbeiter keinen Anspruch auf eine Mitarbeiterprämie hat, wenn er sich aufgrund der Ausschöpfung des Krankenentgeltanspruchs in einer entgeltfreien Zeit befindet. Hätte er gegenüber dem Arbeitgeber einen (teilweisen) Entgeltanspruch im Monat August 2024, so würde ihm auch die (aliquote) Mitarbeiterprämie zustehen.
Beispiel:
Der Mitarbeiter kehrt am 29.8.2024 aus dem Langzeitkrankenstand (ohne Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber) zurück. In Bezug auf die Mitarbeiterprämie würde er für August 2024 nur für diese 3 Tage einen aliquoten Anspruch auf Auszahlung einer Mitarbeiterprämie haben.
Auch geringfügig Beschäftigte haben einen Anspruch auf Auszahlung einer Mitarbeiterprämie.
Der Kollektivvertrag für Arbeiter der Speditions- und Lagereibetriebe Österreichs sieht einen Anspruch auf Auszahlung einer Mitarbeiterprämie für geringfügig Beschäftigte vor, da keine Ausnahme für diese Personengruppe vorgesehen wurde und die geringfügige Beschäftigung lediglich eine Sonderform der Teilzeitbeschäftigung darstellt.
Fallweise beschäftigte Arbeitnehmer haben ebenfalls einen entsprechend ihrer Beschäftigungsdauer aliquoten Anspruch auf die Mitarbeiterprämie.
Ja, der Anspruch auf Auszahlung der Mitarbeiterprämie ergibt sich für diese Arbeitskräfte u.E. aus § 10 Abs. 1 AÜG. Die überlassene Arbeitskraft hat aufgrund des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes Anspruch auf ein angemessenes ortsübliches Entgelt, welches wohl auch die Mitarbeiterprämie umfasst.
Schuldner der Leistung Mitarbeiterprämie ist allerdings der Überlasser. Wer die Mitarbeiterprämie im Innenverhältnis tragen muss (Beschäftiger oder Überlasser) ist Sache des Überlassungsvertrags zwischen dem Beschäftiger und dem Überlasser.
Grundsätzlich ist es möglich, dass die Mitarbeiterprämie rückwirkend im Kollektivvertrag vereinbart wird und bereits getätigte Auszahlungen aufgerollt werden, wodurch die Mitarbeiterprämie nachträglich steuerfrei gestellt wird. Eine steuerfreie Auszahlung der Mitarbeiterprämie ist jedoch nur aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift möglich.
Der Kollektivvertrag sieht eine Anrechnung etwaiger auf betrieblicher Ebene geleisteter Mitarbeiterprämien auf den kollektivvertraglichen Anspruch vor, soweit sie im Hinblick auf den gegenständlichen Kollektivvertragsabschluss geleistet wurde. Dasselbe gilt sofern die Auszahlung der Mitarbeiterprämie ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Anrechnung auf etwaige kollektivvertragliche Mitarbeiterprämien erfolgt ist.
Fragen & Antworten zur Mitarbeiterprämie für Angestellte
FAQ Mitarbeiterprämie Angestellte
Angestellte haben einen Anspruch aufgrund des Kollektivvertrages für Angestellte in Spedition und Logistik auf Auszahlung einer monatlichen Mitarbeiterprämie für die Monate April, Mai, Juli, August, September, Oktober und Dezember in Höhe von 100 Euro. Teilzeitbeschäftigte mit einem Beschäftigungsausmaß von bis zu inklusive 50 % der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit erhalten 50 Euro monatlich als Mitarbeiterprämie.
Teilzeitbeschäftigte mit einem Beschäftigungsausmaß über 50 % der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit erhalten 100 Euro monatlich als Mitarbeiterprämie.
Lehrlinge erhalten im 1. Lehrjahr und 2. Lehrjahr eine monatliche Mitarbeiterprämie von 50 Euro, im 3. Lehrjahr und im 4. Lehrjahr 100 Euro.
Darüber hinaus besteht zusätzlich die freiwillige Möglichkeit des jeweiligen Unternehmens unter Einrechnung der im Kollektivvertrag festgelegten Mitarbeiterprämien für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiterprämie gem. § 124 b Ziffer 447 EStG 1988 in der Höhe bis maximal 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei zur Auszahlung bringen.
In Betrieben mit Betriebsrat ist diesfalls eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiterprämie abzuschließen. Kann mangels Vorhandenseins eines Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer:innen ersetzt werden. Es muss nicht an alle Mitarbeiter:innen der gleiche Betrag gezahlt werden; es kann auch sachlich differenziert werden.
Bei der Mitarbeiterprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde.
Sachliche Differenzierungen hinsichtlich der Höhe sind dabei zulässig.
Weitere Informationen siehe die Anfragebeantwortung des Bundesministeriums der Finanzen.
Vermindert oder erhöht sich das mit voll- und/oder teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern vereinbarte Arbeitszeitausmaß untermonatlich, so richtet sich die Höhe der Einmalzahlung des jeweiligen Monats nach der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Monat.
Beträgt daher die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des jeweiligen Monats über 50 % der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit, steht eine Mitarbeiterprämie in Höhe von 100 Euro zu . Beträgt die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit hingegen bis zu inklusive 50 % der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit so erhalten die Arbeitnehmer eine Mitarbeiterprämie in Höhe von 50 Euro für das jeweilige Monat.
Aufgrund der Steuerfreiheit der Mitarbeiterprämie (124b Z.447 EstG) hat die Auszahlung der im Speditionskollektivvertrag vorgesehenen Prämie keine Auswirkung auf die Geringfügigkeitsgrenze.
Die Mitarbeiterprämie stellt eine arbeitgeberseitige finanzielle Unterstützung zur Abfederung der gestiegenen Lebenshaltungskosten für Arbeitnehmer dar. Da im Juni und November Sonderzahlungen zur Auszahlung gelangen, wurde die Auszahlung der vereinbarten Mitarbeiterprämie auf die Monate April, Mai, Juli, August, September, Oktober und Dezember aufgeteilt.
Der Kollektivvertrag für Angestellte in Spedition und Logistik sieht folgendes vor:
Angestellte erhalten während entgeltfreier Zeiten (z.B. Karenz oder Präsenz- bzw. Zivildienst oder fallweise Beschäftigte) keine Mitarbeiterprämie. Im Falle beschäftigungsfreier Zeiten bzw. bei Ein- und Austritt eines Angestellten erfolgt eine Aliqotierung der Mitarbeiterprämie.
Für beschäftigungs- und entgeltfreie Zeiten besteht somit kein Anspruch auf eine Mitarbeiterprämie. Bei einem untermonatlichen Ein- bzw. Austritt eines Angestellten erfolgt daher eine Aliquotierung der Mitarbeiterprämie für das jeweilige Monat.
Dasselbe gilt auch für Mitarbeiter die während der laufenden Kalendermonate April / Mai / Juli / August / September / Oktober / Dezember eine Karenz/ Präsenzdienst / Zivildienst etc. beginnen oder beenden. Auch in diesen Fällen erfolgt eine Aliquotierung der Mitarbeiterprämie für das jeweilige Monat.
Bei einem Mitarbeiter im Krankenstand ist zwar das Dienstverhältnis grundsätzlich aufrecht, es muss allerdings geprüft werden, ob (noch) ein Anspruch auf Entgelt gegenüber dem Arbeitgeber besteht oder nicht. Der Anspruch auf eine Mitarbeiterprämie besteht nämlich nicht während engeltfreier Zeiten.
Bei einem Mitarbeiter im Langzeitkrankenstand besteht gegenüber dem Arbeitgeber nämlich nur ein zeitlich begrenzter Entgeltanspruch (Krankenentgelt). Das heißt, dass der Mitarbeiter keinen Anspruch auf eine Mitarbeiterprämie hat, wenn er sich aufgrund der Ausschöpfung des Krankenentgeltanspruchs in einer entgeltfreien Zeit befindet. Hätte er gegenüber dem Arbeitgeber einen (teilweisen) Entgeltanspruch in den Monaten April / Mai / Juli / August / September / Oktober / Dezember, so würde ihm auch die (aliquote) Mitarbeiterprämie zustehen.
Beispiel:
Der Mitarbeiter kehrt am 29.5.2024 aus dem Langzeitkrankenstand (ohne Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber) zurück. In Bezug auf die Mitarbeiterprämie würde er für Mai 2024 nur für diese 3 Tage einen aliquoten Anspruch auf Auszahlung einer Mitarbeiterprämie haben.
Auch geringfügig Beschäftigte haben einen Anspruch auf Auszahlung einer Mitarbeiterprämie.
Der Speditionskollektivvertrag sieht einen Anspruch auf Auszahlung einer Mitarbeiterprämie für geringfügig Beschäftigte vor, da keine Ausnahme für diese Personengruppe vorgesehen wurde und die geringfügige Beschäftigung lediglich eine Sonderform der Teilzeitbeschäftigung darstellt.
Fallweise beschäftigte Arbeitnehmer haben ebenfalls einen entsprechend ihrer Beschäftigungsdauer aliquoten Anspruch auf die Mitarbeiterprämie.
Ja, der Anspruch auf Auszahlung der Mitarbeiterprämie ergibt sich für diese Arbeitskräfte u.E. aus § 10 Abs.1 AÜG. Die überlassene Arbeitskraft hat aufgrund des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes Anspruch auf ein angemessenes ortsübliches Entgelt, welches wohl auch die Mitarbeiterprämie umfasst.
Schuldner der Leistung Mitarbeiterprämie ist allerdings der Überlasser. Wer die Mitarbeiterprämie im Innenverhältnis tragen muss (Beschäftiger oder Überlasser) ist Sache des Überlassungsvertrags zwischen dem Beschäftiger und dem Überlasser.
Grundsätzlich ist es möglich, dass die Mitarbeiterprämie rückwirkend im Kollektivvertrag vereinbart wird und bereits getätigte Auszahlungen aufgerollt werden, wodurch die Mitarbeiterprämie nachträglich steuerfrei gestellt wird. Eine steuerfreie Auszahlung der Mitarbeiterprämie ist jedoch nur aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift möglich.
Der Kollektivvertrag sieht jedoch keine Anrechnung etwaiger auf betrieblicher Ebene geleister Mitarbeiterprämien auf den kollektivvertraglichen Anspruch vor.
Sollte die betrieblich ausbezahlte Mitarbeiterprämie nicht unter dem Vorbehalt der Anrechnung auf etwaige kollektivvertragliche Mitarbeiterprämien erfolgt sein, ist eine Anrechnung nicht möglich.
Stand: 21.08.2024