Flugzeug fliegend, im Hintergrund blauer Himmel, im Vordergrund Pflanzen
© aapsky | stock.adobe.com
Reisebüros, Fachverband

Informationen zur "schwarzen Liste unsicherer Airlines"

Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens 

Lesedauer: 3 Minuten

Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die Europäische Kommission veröffentlicht seit 2006 regelmäßig eine europaweit gültige "Schwarze Liste" von Airlines, für die in der Europäischen Union Flugverbote oder Betriebsbeschränkungen gelten, weil sie internationale Sicherheitsnormen nicht erfüllen. 

Auswirkungen auf die Reisebürobranche

Die Verordnung Nr. 2111/2005 verwendet den Begriff „Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr“. Darunter versteht man das Luftfahrtunternehmen, das einen Beförderungsvertrag mit einem Fluggast schließt, oder im Falle einer Pauschalreise, den Reiseveranstalter. „Verkäufer von Flugscheinen“ und somit auch Reisevermittler gelten ebenfalls als Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr.

Veröffentlichung der „Schwarzen Liste“

Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr, also Reiseveranstalter und Reisevermittler, haben den Fluggästen die gemeinschaftliche Liste sowohl auf ihren Internetseiten und gegebenenfalls auch in ihren Räumlichkeiten zur Kenntnis zu bringen (Artikel 9 Absatz 3).


Diese Verpflichtung zur Veröffentlichung der schwarzen Liste ist äußerst unpräzise umschrieben. Bezüglich der Veröffentlichung im Internet fehlt die Angabe, ob die Liste selbst auf der Homepage ersichtlich gemacht werden muss, oder ob ein Link auf die Homepage der EU-Kommission dieser Anforderung entspricht. Nach unserer Ansicht ist ein derartiger Link ausreichend. Abgesehen davon, dass dadurch die laufende Wartung der eigenen Homepage entfällt, entspricht diese Vorgangsweise eher den Anforderungen des Konsumentenschutzes, da der Kunde die jeweils aktuelle Fassung der schwarzen Liste einsehen kann. Darüber hinaus entfallen Beweisschwierigkeiten betreffend der zeitgerechten Aktualisierung der Liste durch den Betreiber der Homepage. Bezüglich der Veröffentlichung der schwarzen Liste in den Geschäftsräumen fehlt eine Klarstellung, was unter „gegebenenfalls“ zu verstehen ist. Wir empfehlen in jedem Fall den Aushang der Liste in jeder Betriebsstätte bzw. in jenen Räumlichkeiten, in denen Kundenverkehr stattfindet.

Informationen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Bislang war die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des Luftfahrtunternehmens oftmals schwierig (u.a. aufgrund von Charterflügen, Code-Sharing, Pauschalreisen usw.). Auch was die Informationsrechte der Passagiere betrifft hat das EU-Parlament zahlreiche Neuerungen beschlossen. 

  • Der Reiseveranstalter bzw. der Reisevermittler hat bei der Buchung die Fluggäste über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten (Artikel 11 Absatz 1).  
  • Ist die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens bei der Buchung noch nicht bekannt, so hat er dafür zu sorgen, dass der Fluggast über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens unterrichtet wird, sobald diese Identität feststeht (Artikel 11 Absatz 2).  
  • Wird das bzw. die ausführenden Luftfahrtunternehmen nach der Buchung gewechselt, so hat der Reiseveranstalter bzw. Reisevermittler unabhängig vom Grund des Wechsels unverzüglich alle angemessenen Schritte einzuleiten, um sicherzustellen, dass der Fluggast so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. In jedem Fall werden die Fluggäste bei der Abfertigung oder, wenn keine Abfertigung bei einem Anschlussflug erforderlich ist, beim Einstieg unterrichtet (Artikel 11 Absatz 3).
  • Das Luftfahrtunternehmen oder gegebenenfalls der Reiseveranstalter haben dafür zu sorgen, dass der Reisevermittler über die Identität des Luftfahrtunternehmens unterrichtet wird, sobald diese Identität feststeht, insbesondere im Falle eines Wechsels des Luftfahrtunternehmens (Artikel 11 Absatz 4).
  • Wurde der Reisevermittler nicht über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens unterrichtet, so ist er für die Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Artikels nicht verantwortlich (Artikel 11 Absatz 5).
  • Die Verpflichtung des Vertragspartners für die Beförderung im Luftverkehr zur Unterrichtung des Fluggasts über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist in den für den Beförderungsvertrag geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzuführen (Artikel 11 Absatz 6). 

Recht auf Erstattung oder anderweitige Beförderung (Artikel 12)

Wird das dem Fluggast mitgeteilte ausführende Luftfahrtunternehmen in die gemeinschaftliche Liste aufgenommen, hat dies eine Betriebsuntersagung und somit eine Annullierung des Fluges zur Folge. In diesem Fall hat der Reiseveranstalter dem Fluggast das Recht auf Erstattung oder auf anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 anzubieten. Gleiches gilt wenn das dem Fluggast mitgeteilte ausführende Luftfahrtunternehmen durch ein anderes ausführendes Luftfahrtunternehmen ersetzt wurde, das in die gemeinschaftliche Liste aufgenommen wurde.

Auch wenn keine Annullierung des Fluges erfolgt, weil es sich um einen Flug außerhalb des Gemeinschaftsgebiets handelt, hat der Fluggast bei Beförderung durch eine gelistetes Luftfahrtunternehmen das Recht auf Erstattung oder auf anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.


Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

1.) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum ehest möglichen Zeitpunkt. Die Ausgleichszahlungen erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

2.) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum ehest möglichen Zeitpunkt oder

3.) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.


Stand: 18.04.2024

Weitere interessante Artikel
  • Ein Kind sitzt in einem Reisebus und winkt
    Information zu den Fahrgastrechten im Omnibusverkehr
    Weiterlesen
  • Ein Passagierflugzeug auf dem Vorfeld eines Flughafens
    Verordnung über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
    Weiterlesen