Junge Touristin mit Rucksack steht vor einem Kreuzfahrtschiff
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Reisebüros, Fachverband

Position der österreichischen Interessenvertretungen zur geplanten Änderung der Pauschalreiserichtlinie

Stellungsnahme und Forderungen 

Lesedauer: 10 Minuten


Zur Ausgangslage

Pauschalreisen stellen bereits heute ein umfassend abgesichertes Reiseprodukt dar. Reiseveranstalter von Pauschalreisen haften für die vertragsgemäße Erbringung aller im Pauschalreisevertrag enthaltenen Leistungen unabhängig davon, ob sie die Leistung selbst erbringen oder sich Erfüllungsgehilfen bedienen. Neben Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen haben Reisende in Fällen besonders gravierender Mängel Anspruch auf Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude. Reiseveranstalter müssen zudem über eine Insolvenzabsicherung verfügen, die Kundengelder im Fall der Insolvenz entsprechend schützt.

Die derzeit gültige Pauschalreiserichtlinie hat die Definition einer Pauschalreise stark ausgedehnt. Insbesondere Reisebüros, deren Geschäftsmodell vor Inkrafttreten der aktuellen Pauschalreiserichtlinie bzw. des Pauschalreisegesetzes in der Vermittlung von Reiseleistungen bestand, wurden dadurch in eine ungewollte und aufgrund der damit verbundenen umfangreichen Haftung wirtschaftlich extrem belastenden Veranstalterposition gedrängt.

Die EU-Kommission legte am 29.11.2023 einen Richtlinienentwurf für Änderungen der geltenden Pauschalreiserichtlinie vor. Der Richtlinienentwurf sieht unter anderem eine weitere massive Ausdehnung des Pauschalreisebegriffes, ein stark ausgeweitetes kostenfreies Rücktrittsrecht des Reisenden bei unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen sowie Änderungen bei der Insolvenzabsicherung vor.

Die angedachten Änderungen würden zu spürbaren Preissteigerungen bei Pauschalreisen führen. Preissensible Kunden würden folglich auf weniger geschützte, selbst zusammengestellte Einzelleistungen umsteigen, womit das eigentliche Ziel der EU-Kommission, den Verbraucherschutz zu stärken, konterkariert wird.

Zu den geplanten Änderungen im Detail

Artikel 3 Abs 2 lit. b sublit i – 3-Stunden-Regelung

Bereits heute werden Reisebüros, die nur einzelne Reiseleistungen vermitteln, um individuellen Wünschen des Reisenden gerecht zu werden, in die Rolle eines Reiseveranstalters gedrängt, wenn der Reisende „zur Zahlung zustimmt“, nachdem mehrere Reiseleistungen ausgewählt wurden. Damit verbunden ist eine umfangreiche Haftung für die Leistungserbringung, obwohl das Reisebüro in diesem Fall in der Regel keine vertragliche Beziehung mit den Leistungserbringern hat. Bei mangelhafter Vertragserfüllung muss das Reisebüro somit ohne jede rechtliche Beziehung zum Leistungserbringer (z.B. Hotel, Airline) für Abhilfe sorgen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist festzuhalten, dass das umfangreiche Haftungsrisiko und die Kosten der Insolvenzabsicherung in absolut keinem vertretbaren Verhältnis zu den aus der Vermittlungstätigkeit erzielbaren Erträgen stehen.

Der vorliegende Richtlinienentwurf sieht eine weitere Ausdehnung des Pauschalreisebegriffes vor.

Eine Pauschalreise soll immer dann vorliegen, wenn der Reisende nach Zustimmung zur Zahlung der ersten Reiseleistung innerhalb von 3 Stunden eine weitere Reiseleistung bucht. Gleichzeitig soll eine Variante der verbundenen Reiseleistungen (siehe weiter unten) abgeschafft werden.

Verbundene Reiseleistungen bieten den Vorteil, dass unter Einhaltung gewisser Regeln (getrennte Auswahl, getrennte Bezahlung der Reiseleistungen) individuell auf Kundenwunsch hin mehrere Reiseleistungen vermittelt werden können, ohne dass das Reisebüro in die Rolle eines Reiseveranstalters gedrängt wird. Bei verbundenen Reiseleistungen bleibt die Haftung für die vertragskonforme Erbringung der Reiseleistung beim jeweiligen Leistungserbringer.

Der nun vorliegende Entwurf (3-Stunden-Regelung und Abschaffung verbundener Reiseleistungen) würde im Ergebnis bedeuten, dass Reisebüros keine Kombinationen von Reiseleistungen mehr vermitteln können, ohne selbst zum Veranstalter einer Pauschalreise (inklusive der zuvor beschriebenen Konsequenzen) zu werden. Damit würden bisher als Vermittler auftretende Reisebüros eines wichtigen Teils ihrer Existenzgrundlage beraubt. Für den Konsumenten würden die neuen Regelungen zu einem massiv eingeschränkten Angebot und Service führen, da sich Reisebüros auf die Vermittlung vorgefertigter Pauschalreisen oder aber bloßer Einzelleistungen beschränken müssten.

In der Praxis würde der neue Pauschalreisebegriff darüber hinaus zu folgenden Problemen führen:

a) Haftung des Reisebüros auch bei nicht durchführbaren Kombinationen:
Durch die 3-Stunden-Regelung hat es der Reisende selbst in der Hand, ob eine Pauschalreise entsteht. Auch bei Kombinationen von Reiseleistungen, die ein Reisebüro so nie angeboten hätte, z.B. weil Umsteigezeiten zu knapp bemessen wurden, aber vom Reisenden so selbst zusammengestellt wurden, entsteht dem Wortlaut des Vorschlags zufolge eine Pauschalreise und das Reisebüro haftet.

b) Massiver bürokratischer Aufwand:
Aufgrund der 3-Stunden-Regelung müsste in Zukunft bei jedem Kunden überprüft werden, ob dieser nicht bereits eine Reiseleistung gebucht hat und das Buchen einer weiteren Reiseleistungen innerhalb von 3 Stunden zum Entstehen einer Pauschalreise führen würde. Erschwerend kommt hinzu, dass Buchungen über verschiedene Kanäle (z.B. stationär anschließend per Mail oder im Callcenter und anschließend online usw.) erfolgen können. Im Ergebnis müssten somit alle Vertriebskanäle für jeden Kunden umfassend überwacht werden.

c) Rechtliche und kalkulatorische Unklarheiten bei der "Umwandlung" von Einzelleistungen zu Pauschalreisen
Kommt es aufgrund der 3-Stunden-Regelung zur "Umwandlung" von Einzelleistungen zu einer Pauschalreise ist unklar, wie dies rechtlich von statten gehen soll. So gelten beispielsweise für Pauschalreisen andere vorvertragliche Informationspflichten als für Einzelleistungen. Das Reisebüro müsste somit nachträglich geänderten Informationspflichten nachkommen. Auch die Kalkulation müsste angepasst werden, um das bei Pauschalreisen bestehende Haftungsrisiko und die verpflichtende Insolvenzabsicherung entsprechend zu berücksichtigen. Darüber hinaus müssten bereits vereinbarte AGB über die Vermittlung von Einzelreiseleistungen in AGB über die Veranstaltung von Pauschalreisen umgestellt werden. Auch Anzahlungs- und Stornobedingungen müssten nachträglich angepasst werden. 

Artikel 3 Abs 2 lit. b sublit i – 24-Stunden-Regelung

Artikel 3 Abs 2 lit. b sublit i nennt neben der 3-Stunden-Regelung weitere Varianten, wann eine Pauschalreise vorliegen soll. Reiseleistungen, die innerhalb von 24 Stunden nach der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung der ersten Reiseleistungen gebucht werden, sollen zu einer Pauschalreise führen, sofern der Unternehmer den Reisenden vor Zustimmung zur Zahlung der ersten Reiseleistung aufgefordert hat, weitere Reiseleistungen zu buchen.

Verbundene Reiseleistungen sollen hingegen gemäß dem neuen Artikel 3 Abs 5 vorliegen, wenn ein Unternehmer, der Vertragspartner eines Vertrages über die Bereitstellung von Reiseleistungen ist, den Reisenden auffordert, weitere Reiseleistungen eines anderen Unternehmers für dieselbe Reise zu buchen und dies innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung erfolgt.

In Zusammenschau beider Bestimmungen ist eine Abgrenzung zwischen Pauschalreise und verbundenen Reiseleistungen kaum noch sinnvoll vorzunehmen. Das von der EU-Kommission selbst gesteckte Ziel der Vereinfachung und erhöhten Transparenz verfehlt Artikel 3 Abs 2 lit. b sublit i in der vorgeschlagenen Fassung damit deutlich. 

Artikel 3 Abs 5

Wie bereits festgehalten, soll neben dem Pauschalreisebegriff auch die Definition verbundener Reiseleistungen geändert werden. Auf die damit verbundene unklare Abgrenzung zwischen Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen wurde zuvor eingegangen. Problematisch an der neuen Definition verbundener Reiseleistungen ist darüber hinaus, dass nur mehr Unternehmer, die an der Leistungserbringung selbst beteiligt sind (z.B. eine Airline, die den Flug durchführt; ein Hotel, das eine Beherbergungsleistung anbietet), verbundene Reiseleistungen vermitteln können.

Das klassische Reisebüro, das keine Reiseleistung selbst erbringt, wäre der neuen Definition zufolge von der Vermittlung verbundener Reiseleistungen ausgeschlossen und müsste aufgrund der 3-Stunden-Regelung immer als Reiseveranstalter auftreten.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass insbesondere große Unternehmen, wie beispielsweise Fluggesellschaften, weiterhin verbundene Reiseleistungen vermitteln können, während Reisebüros, in aller Regel KMU, nicht individuellen Kundenwünschen gerecht werden können, ohne in die Reiseveranstalterrolle gedrängt zu werden. 

Artikel 5 a

Durch Artikel 5 a sollen bei Pauschalreisen europaweit Anzahlungen auf 25 % beschränkt werden, wobei höhere Anzahlungen in gewissen Fällen möglich sein sollen (z.B. Vorauszahlungen an Leistungsträger).

Grundsätzlich wird eine gesetzliche Beschränkung der zulässigen Anzahlungshöhe kritisch gesehen, wenngleich in Österreich bereits eine solche Regelung besteht.

Artikel 5a könnte jedenfalls als Anlass genommen werden, für eine Änderung der derzeit geltenden österreichische Regelung einzutreten (z.B. Möglichkeit höherer Anzahlungen einführen). 

Artikel 7

Die vorgeschlagenen Änderungen führen zu einer weiteren Zunahme der ohnehin schon überbordenden Informationspflichten. Insbesondere die doppelte Bereitstellung des Standardinformationsblattes ist entschieden abzulehnen, bringt sie doch für den Reisenden keinen Informationsgewinn. Bereits heute fühlt sich eine Vielzahl der Reisenden durch die umfangreich zu erteilenden Informationen überfordert. 

Artikel 12 Abs 2

Bereits in seiner geltenden Fassung führt Art 12 Abs 2 zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Risikoverteilung zulasten des Reiseveranstalters. Eine Ausdehnung des Rücktrittsrechts in dem Sinne, dass unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände am Heimatort oder Abreiseort des Reisenden ebenfalls zum kostenfreien Rücktritt berechtigen, wird somit entschieden abgelehnt.

De facto bedeutet diese Bestimmung, dass die gesamte Risikotragung für sämtliche außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände nicht nur im eigenen, sondern in jedem Land, aus dem ein potenzieller Gast anreisen kann, und uU sogar gänzlich der persönlichen Sphäre des Reisenden zurechenbare Umstände dem Reiseveranstalter aufgebürdet wird.

Ein Reiseveranstalter kann nur für Umstände, die in Zusammenhang mit dem von ihm angebotenen Pauschalreisevertrag stehen, haften. Umstände am Heimatort des Reisenden fallen hingegen eindeutig in dessen eigene Risikosphäre und können nicht vom Reiseveranstalter berücksichtigt werden. Warum sollte ein Reisender allein aus der Tatsache heraus, dass an seinem Wohnort unvermeidbare außergewöhnliche Umstände auftreten, seine Reise kostenlos stornieren dürfen, wenn am Abreiseort keine unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände auftreten und der Reiseveranstalter seine Leistung erbringen kann?

Bedenkt man darüber hinaus den Hintergrund dieser Neuregelung – die Coronapandemie – so ist doch massiv zu hinterfragen, ob sämtliche (wirtschaftliche) Risiken einer weltweiten Pandemie nur von den Unternehmer:innen getragen werden sollten. Die Risikoverteilung zwischen Reiseveranstaltern und Reisenden muss fair gestaltet werden:

Artikel 12 Abs 3 lit. a

Offizielle Reisewarnungen (des Ausgangsortes, Wohnsitzlandes oder Bestimmungslandes) sollen bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beendigung des Vertrages aufgrund einer erheblichen Beeinträchtigung gerechtfertigt ist, zu berücksichtigen sein.

Die Erfahrungen während der Covid Pandemie haben gezeigt, dass sich das System und die Stufen von Landessicherheitsbeurteilungen und Reisewarnungen von Mitgliedsstaat zu Mitgliedsstaat unterscheiden. Aufgrund des EU-weit nicht einheitlichen Reisewarnungsbegriffes bleibt unklar, welche Art von Reisewarnung Art 3a im Sinn hat.

Darüber hinaus stellt es für Reiseveranstalter eine erhebliche Belastung dar, wenn künftig drei verschiedene Reisewarnungen relevant sein sollen.

Unklar bleibt auch, was unter "schwerwiegenden Beschränkungen am Bestimmungsort" ("serious restrictions at the travel destination") zu verstehen ist. Auch hier kann es sich um Umstände handeln, die in die Sphäre des Reisenden fallen und insofern nicht zulasten des Reiseveranstalters gehen dürfen.

Im Ergebnis wird Artikel 12 Abs 3 lit a somit entschieden abgelehnt.

Artikel 12 a 

Die Möglichkeit, zukünftig bei Rücktritten anstelle von Rückzahlungen auch Gutscheine auszustellen, bringt für Reiseveranstalter aufgrund der damit verbundenen Auflagen (Kunde muss zustimmen, umfassende Informationspflichten, maximale Geltungsdauer, …) keinen wirklichen Mehrwert. Insbesondere das Ziel, Reiseveranstaltern mehr Flexibilität in Situationen, in denen sie mit einer Vielzahl an Rückerstattungsansprüchen konfrontiert sind, zu geben, wird aufgrund des Zustimmungserfordernisses des Reisenden jedenfalls nicht erreicht. 

Artikel 17

Die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen auf die Kosten der Insolvenzabsicherung durch Artikel 17 sind nicht abschließend abschätzbar. Unzweifelhaft soll die Insolvenzabsicherung, die Reiseveranstalter als einzige Branche schon derzeit trifft, weiter ausgebaut und offensichtlich eine vollständige Rundumabsicherung für den Fall der Insolvenz etabliert werden. Zu befürchten ist daher, dass der Vorschlag darauf hinausläuft die Insolvenzabsicherung für die betroffenen Unternehmen noch weiter zu verteuern. Der angedachten Ausdehnung der Insolvenzabsicherung ist daher schon aus grundsätzlichen Erwägungen entgegenzutreten.

Artikel 22

Artikel 22 in der vorgeschlagenen Fassung trägt kaum etwas zu Verbesserung der finanziellen Liquidität von Reiseveranstaltern in Fällen von Reisestornierungen/-absagen aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände bei, weil Leistungsträger dem Wortlaut zufolge nur dann Rückerstattungen an den Reiseveranstalter vornehmen müssen, wenn sie selbst ihre Leistung stornieren oder nicht erbringen können. Es entspricht der geltenden Rechtslage, dass der Vertragspartner bei Nichterfüllung Wiedergutmachung zu leisten haben.

Ein echter Mehrwert für Reiseveranstalter ergäbe sich aus dieser Bestimmung nur dann, wenn die Leistungsträger bei Absage/Stornierung der Pauschalreise aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände die vom Reiseveranstalter geleisteten Anzahlungen unabhängig davon zurückzahlen müssten, ob die Leistung tatsächlich erbracht wurde oder hätte erbracht werden können. Anderenfalls bleiben Fallgestaltungen, bei denen beispielsweise das Hotel vor Ort leistungsbereit wäre, der Reiseveranstalter aber aufgrund eines Einreiseverbots die Reise nicht durchführen kann, unberücksichtigt. In diesen Fällen behalten Leistungsträger erhaltene Zahlungen ein, während der Reiseveranstalter gleichzeitig dem Reisenden den bezahlten Reisepreis zurückerstatten muss.

Auch die Möglichkeit der praktischen Durchsetzung des vorgeschlagenen B2B-Regressanspruchs darf in Frage gestellt werden (z.B. Leistungsträger im Nicht-EU-Drittstaat).

Schlussfolgerung des Fachverbands der Reisebüros

Der vorliegende Entwurf ist aus Branchensicht nicht geeignet, die mit der geltenden Pauschalreiserichtlinie – unnötigerweise – geschaffenen Probleme zu lösen, sondern verschärft diese leider vielfach. Die EU-Kommission hat damit ihr Ziel, die Pauschalreiserichlinie leichter verständlich zu machen und Unternehmen zu entlasten, klar verfehlt. Insbesondere die Vorschläge zur Erweiterung des Pauschalreisebegriffes erscheinen beliebig und sind weder aus Unternehmer- noch aus Konsumentensicht klar verständlich oder nachvollziehbar.

Mit dem Wegfall eines großen Teiles der verbundenen Reiseleistungen würde vermittelnden Reisebüros die Möglichkeit genommen, individuell auf Kundenwünsche einzugehen, ohne einer wirtschaftlich nicht tragbaren Veranstalterhaftung ausgesetzt zu sein. Pauschalreisen würden sich zudem aufgrund der überzogenen Vorgaben (weiter) verteuern. Im Ergebnis würden, insbesondere preissensible Konsumenten, weg vom gut abgesicherten Produkt der Pauschalreise hin zu selbst zusammengestellten Reisekombinationen ohne Beratung oder Absicherung gedrängt werden.

Negativ zu werten ist auch, dass die EU-Kommission, insbesondere bei der Ausdehnung von Konsumentenschutzrechten, die Corona-Pandemie mehrfach als Maßstab heranzieht und so ein außergewöhnliches Ereignis nutzt, um die Risikoverteilung mehrfach zulasten der Reiseveranstalter zu verschieben.

Alles in allem ist der vorliegende Entwurf leider ein Paradebeispiel von "gut gemeint ist nicht gut gemacht".

Stand: 24.04.2024