Zwei schwarze Ordner liegen gestapelt auf einer hellen Unterfläche. Auf dem Rücken des oberen Ordners steht Insolvenz. Auf dem Rücken des unteren Ordners steht Insolvenzverfahren
© h_lunke | stock.adobe.com
Reisebüros, Fachverband

Insolvenz FTI Touristik GmbH: Aktuelle Informationen

Reiseveranstalter stellt Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens 

Lesedauer: 6 Minuten

Update 14.6.2024, 18:00 Uhr

Der Insolvenzverwalter hat nun alle Pauschalreisen und bestimmte Einzelleistungen abgesagt: Zur Pressemitteilung

Update 13.6.2024, 13:00 Uhr

FTI hat unter www.fti-group.com/de/insolvenz/fti-touristik-gmbh-bigxtra-touristik-gmbh neue FAQs veröffentlicht. Unter anderem finden sich hier Informationen zur Rückerstattung von Kundenzahlungen durch den DRSF. Auch wird klargestellt, dass bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Durchführung, keine Zahlungen von Kunden für Reisen ab dem 6. Juli 2024 eingezogen werden. 

Update 10.6., 16:30 Uhr

Kostenfreie Stornierung von Pauschalreisen mit Flexoption

Aufgrund von Nachfragen dürfen wir unsere Rechtsansicht zur kostenfreien Stornierung von Pauschalreisen, die mit einer Flexoption, die ein kostenfreies Storno ermöglicht, gebucht wurden, kundtun:

Ebenso wie bei Einzelleistungen, die innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei storniert werden können (siehe Update 5.6.2024, 12:30 Uhr und Update 7.6.2024, 09:00 Uhr), kann unseres Erachtens eine kostenfreie Stornierung von Pauschalreisen vorgenommen werden, sofern dies entsprechend – z.B. per Flexoption – vereinbart wurde.

Auch in diesem Fall ändert der Eintritt der Insolvenz grundsätzlich nichts am bestehenden Vertragsverhältnis, weshalb der Kunde von seinem im Vertrag enthaltenen kostenfreien Rücktrittsrecht Gebrauch machen kann.

Ein bloßes "Abschalten" der Buchungssysteme befreit FTI unseres Erachtens nicht von vertraglich eingegangenen Verpflichtungen. 

Umgang mit Flugtickets, die über den FTI Ticketshop erworben wurden

Ausgangsfall: Ein Reisender hat mithilfe seines Reisebüros ein Flugticket über den FTI Ticketshop erworben. Der Ticketshop hat das Flugticket vermittelt.

Frage: Kann der Reisende den Flug in Anspruch nehmen oder kann die Airline die Beförderung verweigern (z.B. weil seitens des FTI Ticketshops noch keine Zahlung an die Airline getätigt wurde)?

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass mit Entgegennahme der Buchung und entsprechender Bestätigung der Airline ein Beförderungsvertrag zustande gekommen ist, aufgrund dessen der Ticketinhaber berechtigt ist, Flugleistungen in Anspruch zu nehmen.

In der Regel wird das Ticket bei Buchung bezahlt worden sein. Uns ist jedoch nicht bekannt, ob dies bei allen Tickets der Fall ist und ob der vom Kunden bezahlte Ticketpreis an die Airline weitergeleitet wurde.

Unabhängig davon, ob die Airline den Ticketpreis erhalten hat oder nicht, gilt unseres Erachtens folgendes:

Gemäß österreichischer höchstgerichtlicher Judikatur gelten Zahlungen, die der Vermittler erhält, als bereits dem Leistungserbringer zugegangen. Im gegenständlichen Fall muss sich eine Airline also Zahlungen, die an den FTI Ticketshop ergangen sind, zurechnen lassen, selbst wenn keine Weiterleitung des Ticketpreises an die Airline erfolgt ist.

Die Airline kann unseres Erachtens somit dem Fluggast nicht entgegenhalten, noch keine Zahlung erhalten zu haben und darf die Beförderung nicht verweigern.

Update 10.6., 9:15 Uhr

Der Insolvenzverwalter hat mittlerweile alle Reisen bis inkl. 5. Juli abgesagt. Wie es mit den Reisen ab 6. Juli weitergeht ist noch offen.

Sollte es während der laufenden Reise zu Problemen mit einem Hotel vor Ort kommen, können Pauschalreise-Kunden als Nachweis der Absicherung durch den DRSF eine Kostenübernahmeerklärung in mehreren Sprachen auf der FTI -Insolvenzinformationsseite herunterladen. 

Update 7.6.2024, 09:00 Uhr

Ergänzung zur Frage wie mit vermittelten Leistungen umzugehen ist, die aktuell noch kostenfrei storniert werden können (siehe Update 5.6.2024, 12:30 Uhr)

FTI antwortet dem Vernehmen nach auf entsprechende Stornierungswünsche, dass es aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens nicht möglich ist, bestehende Buchungen zu stornieren oder abzuändern, auch wenn die Leistungen kostenlos stornierbar wären.

Aus rechtlicher Sicht ist diese Ablehnung eines im Vertrag vereinbarten kostenfreien Stornierungsrechts nicht nachvollziehbar. 
Der Eintritt der Insolvenz ändert unseres Erachtens grundsätzlich nichts am bestehenden Vertragsverhältnis, weshalb der Kunde von seinem im Vertrag enthaltenen kostenfreien Rücktrittsrecht Gebrauch machen kann.

Mit der Antwort auf den Stornierungswunsch bestätigt FTI zudem, dass dem Unternehmen die Stornierung zugegangen ist.

Update 5.6.2024, 12:30 Uhr

Wie ist mit Anzahlungen von abgesagten Pauschalreisen (Abreise zwischen 5.6. und 10.6.) umzugehen? Können erhaltene Anzahlungen an den Kunden zurückgezahlt werden?

Grundsätzlich kann ein Reisebüro, das eine Pauschalreise vermittelt und aufgrund einer Inkassobevollmächtigung Kundengelder für diese Pauschalreisen entgegengenommen hat, nicht frei über diese Gelder verfügen. D.h. das Reisebüro kann beispielsweise im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht ohne Weiteres Kundengelder zurückerstatten.

Hinsichtlich der Insolvenz von FTI Touristik GmbH sind uns "Allgemeine FTI GROUP – Agenturbedingungen für die Vermittlung von Reiseleistungen von Unternehmen der FTI GROUP" bekannt, die einen Passus enthalten, wonach der Reiseveranstalter nicht auf die Weiterleitung von Kundengeldern bestehen kann, wenn bereits feststeht, dass die Reise infolge des Rücktritts oder aus sonstigen Grund nicht durchgeführt wird:

2 (5) lit. e) Soweit zum Zeitpunkt der Abbuchung bereits feststeht, dass die Reise infolge Rücktritts oder aus sonstigen Gründen nicht durchgeführt wird, entfällt der Anspruch des jeweiligen Veranstalters auf Weiterleitung der vereinnahmten Gelder, soweit die vereinnahmten Gelder den tatsächlichen Anspruch des Veranstalters (z.B. Stornogebühr) übersteigen. In diesem Fall weist der jeweilige Veranstalter die Agentur unwiderruflich an, alle Gelder, soweit sie den tatsächlichen Anspruch übersteigen, unverzüglich und direkt an den Kunden zurückzuerstatten.

Unseres Erachtens stellt dieser Passus, sofern die oben genannten Agenturbedingungen vereinbart wurden, ein wichtiges Argument dar, um Kundengelder für abgesagte Reisen (Abreise zwischen 5.6. und 10.6.) zurückzuerstatten.

Wir haben auch den Masseverwalter über diese Rechtsansicht informiert und um Stellungnahme gebeten. Bislang liegt uns jedoch noch keine Antwort vor.

Buchungsysteme von FTI funktionieren nicht mehr. Wie ist mit vermittelten Leistungen umzugehen, die aktuell noch kostenfrei storniert werden können?

Ein bloßes "Abschalten" der Buchungssysteme befreit FTI unseres Erachtens nicht von vertraglich eingegangenen Verpflichtungen. Möchten Reisebüros gebuchte Leistungen, von denen der Kunde aufgrund der vereinbarten Stornobedingungen noch kostenfrei zurückgetreten kann, stornieren, empfehlen wir die Rücktrittserklärung an folgende Emailadressen zu versenden: info@fti.de und FTI@mhbk.de bzw. falls diese Adressen nicht funktionieren: insolvenz@fti.de

Beispieltext:

Betrifft: Kostenloses Storno der Buchung Vorgangsnummer XXX Name XXX

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit stornieren wir die Buchung Vorgangsnummer XXX Name XXX innerhalb der vertraglich vereinbarten Stornofrist kostenlos. 

mfG

YYY

Bei Pauschalreisen/Reiseleistungen, die aktuell nicht kostenfrei storniert werden können, raten wir keine voreiligen Stornos vorzunehmen!

Update 5.6.2024, 08:00 Uhr

Laut der FTI-Informationsseite werden nun alle Pauschalreisen mit Abreisen zwischen 5.6. und 10.6. storniert. Der DRSF wird im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags dafür sorgen, dass geleistete Zahlungen erstattet werden. Er wird sich hierzu mit den betroffenen Kunden in Verbindung setzen, sobald alle aktuell Reisenden zurückgeholt und die Daten ausgewertet und übertragen wurden.

Für Pauschalreisen mit Abreise ab 11. Juni bemüht man sich laut FTI-Informationsseite, die Reisen wie geplant zu ermöglichen. Sollte dies nicht gelingen, greift auch hier die Insolvenzabsicherung.

Update 4.6.2024, 16:00 Uhr

Für Abreisen ab 5.6. liegen uns leider – auch nach Kontaktaufnahme mit dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Bierbach – keine neuen Informationen vor.

Aus rechtlicher Sicht ist festzuhalten, dass der Insolvenzverwalter gemäß § 103 dt Insolvenzordnung ein Wahlrecht hat die abgeschlossenen Verträge zu erfüllen.

Deshalb müssen wir von Umbuchungen, ohne die Erklärung des Insolvenzverwalters abzuwarten, nach wie vor abraten.

Update 4.6.2024, 10:00 Uhr

Laut der FTI-Informationsseite werden alle Abreisen zwischen 3. und 4. Juni 2024 storniert. Der DRSF wird im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags dafür sorgen, dass geleistete Zahlungen erstattet werden. Er wird sich hierzu mit den betroffenen Kunden in Verbindung setzen, sobald alle aktuell Reisenden zurückgeholt und die Daten ausgewertet und übertragen wurden.

Für Pauschalreisen mit Abreise ab 5. Juni gibt es noch keine Informationen. Laut FTI-Informationsseite bemüht sich FTI, die Reisen wie geplant zu ermöglichen. Sollte dies nicht gelingen, greift auch hier die Insolvenzabsicherung.

Tipp:

  • Wir raten Reisebüros, die An- und Restzahlungen für stornierte Reisen nicht ohne Rücksprache mit dem Masseverwalter zurückzuzahlen.
  • Für Abreisen ab 5. Juni raten wir keine voreiligen Umbuchungen vorzunehmen.

Update 3.6.2024

Der Reiseveranstalter FTI Touristik GmbH hat am 3.6.2024 einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt.

Pauschalreisende sind durch den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) abgesichert.

Stand: 17.06.2024