Folgemeldung gemäß Pauschalreiseverordnung (PRV)
Erinnerung: Elektronische Meldung im Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) bis 31.1.2024
Lesedauer: 2 Minuten
Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen haben bis zum 31.1.2024 die Folgemeldung elektronisch im Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) durchzuführen.
Steigen Sie dazu bitte mit Ihrer GISA-Zahl in das GISA Folgemeldungs-Formular ein (www.gisa.gv.at/folgemeldung).
Ihre GISA Zahl finden Sie unter www.gisa.gv.at/abfrage. Geben Sie bei "Suche nach natürlicher Person" bzw. "Suche nach juristischer Person" Ihre korrekte Unternehmensbezeichnung ein.
Die GISA-Abfrage ermöglicht bei Namenssuchen auch das Verwenden von Wildcards. Die Eingabe eines Sternchensymbols ermöglicht es Ihnen, auch bei nicht vollständiger Eingabe des Namens oder der Firmenbezeichung den richtigen Treffer zu erzielen (Beispiel für eine Wildcard: Suchbegriff*). Machen Sie daher bei Namenssuchen im GISA möglichst von der Wildcardfunktion Gebrauch.
Die Folgemeldung
Prüfen Sie bitte, ob Sie sich im letzten Jahr für einen 1-jährigen oder 2-jährigen Meldezyklus entschieden haben. Bei einem 1-jährigen Meldezyklus müssen Sie heuer wieder eine Folgemeldung abgeben. Beim 2-jährigen Meldezyklus empfiehlt es sich regelmäßig zu überprüfen, ob die gemeldeten Umsatzdaten noch korrekt sind und ggf. eine Änderungsmeldung durchzuführen.
Welche Angaben sind in der Folgemeldung laut PRV anzuführen:
- Nachweis über das Bestehen einer Insolvenzabsicherung durch Bankgarantie, Versicherungsvertrag oder Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.
- Höhe der Absicherung:
- 13.000 Euro oder
- mindestens 18 % des relevanten Umsatzes des Kalenderjahres oder
- mindestens 50 % des relevanten Umsatzes des Spitzenmonats (jener Monat,
in dem im Kalenderjahr der höchste relevante Umsatz erzielt wird)
- 13.000 Euro oder
- relevanter Umsatz (Veranstaltung von Pauschalreisen und Vermittlung verbundener Reiseleistungen) des abgelaufenen Kalenderjahres sowie relevanter Umsatz des Spitzenmonats des abgelaufenen Kalenderjahres.
- beabsichtigten relevanten Umsatz für das kommende Kalenderjahr sowie den beabsichtigten relevanten Umsatz des Spitzenmonats des kommenden Kalenderjahres. Es gibt die Wahlmöglichkeit beabsichtigte Umsätze für die kommenden 2 Jahre zu melden (Folgemeldung erfolgt dann alle 2 Jahre).
- den Abwickler: Darunter versteht man eine Einrichtung, die über die erforderliche personelle, technische und infrastrukturelle Ausstattung zur Schadensabwicklung verfügt, an die sich der Reisende von 0-24 Uhr wenden kann.
- Informationen zu Zahlungsmodalitäten (Angabe, ob bei allen Reisen nicht mehr als 20 % des Reisepreises vor dem Ende der Reise übernommen wird, d.h. ob die Restzahlung erst nach Reiseende verlangt wird. Dies hat eine Halbierung der Absicherungsprozentsätze zur Folge).
Die Angaben zum Bestehen der Insolvenzabsicherung und zum Abwickler müssen durch Nachweise belegt werden, sofern diesbezüglich gegenüber der zuletzt abgegebenen Meldung eine Änderung eingetreten ist.
Durch eine vom Steuerberater unterfertigte Erklärung sind folgende Angaben zu bestätigten:
- relevanter Umsatz des abgelaufenen Kalenderjahres (inklusive Spitzenmonat)
- beabsichtigter relevanter Umsatz (inklusive Spitzenmonat)
- Informationen zu Zahlungsmodalitäten
Ein Formular für den Steuerberater finden Sie hier.
Meldungen, die unabhängig von der Folgemeldung unverzüglich durchzuführen sind:
- jede sich abzeichnende Änderung der zuletzt gemeldeten prognostizierten Umsatzdaten, sofern dies eine Erhöhung der Versicherungssumme zur Folge hätte.
- jeden Wechsel des Abwicklers.
Zur Änderungsmeldung
Bitte vergessen Sie auch in Zukunft nicht, bereits einen Monat vor Ablauf Ihrer Absicherung die Neuabdeckung des Insolvenzrisikos dem Ministerium zu melden. Wenn die Meldung der Neuabdeckung in den Folgemeldungszeitraum fällt, können Sie dies mit Ihrer Folgemeldung machen, ansonsten mittels Änderungsmeldung.
Es ist zu empfehlen, die Laufzeit der Absicherung so zu wählen, dass die Meldung zur Neuabdeckung in den Folgemeldungszeitraum fällt (d.h. Laufzeit bis Ende Februar).
Das Ministerium hat ebenfalls alle Infos und Links auf seiner Webseite.
Bitte halten Sie Ihre E-Mail-Adresse im GISA stets korrekt, damit GISA Sie an sämtliche Fristen erinnern kann.
Weitere Infos zu Pauschalreiseverordnung.