Wohnraum mit Küche und offenem Wohnraum sowie heller Glas-Fensterfront
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Sachbezug arbeitsplatznahe Unterkunft

Verbesserung nutzt vor allem Tourismus

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31.10.2024

Um die Attraktivität österreichischer Arbeitgeber – insbesondere im Tourismus – zu erhöhen, wurde die Sachbezugswerteverordnung für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2024 enden, geändert. 

Die bringt viele Vorteile mit sich:

  • Kein Sachbezug, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft, die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, im Ausmaß bis zu 35 m² (bisher bis 30 m²) überlässt.
  • Soweit Wohnraum mehreren Arbeitnehmern zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung gestellt wird, sind diese Wohnflächen auf die zur Nutzung berechtigten Arbeitnehmer aufzuteilen. Die anteilige Wohnfläche ist aufgrund der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend nutzungsberechtigten Arbeitnehmer zu ermitteln und gilt für alle nutzungsberechtigten Arbeitnehmer.
  • Grenzen, in denen ein niedrigerer Sachbezug anzusetzen ist, werden auf 35 m² bis 45 m2 (statt bisher 30m² bis 40m²) erhöht.  

Die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme bleiben unverändert.

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