Person in weißem Arbeitskittel steht an Werktisch auf dem Beinprothese platziert ist und beäugt Armprothese, die sie in Händen hält
© FotoArtist | stock.adobe.com

Gesundheitsberufe: Neues MTD-Gesetz grenzt Kompetenzen klar ab

Mariella Leitner-Frisee, Bundesinnungsmeisterin Orthopädietechniker: Spezifische Heilbehelfe und Hilfsmittel bleiben Domäne von Orthopädietechniker:innen und Bandagist:innen

Lesedauer: 1 Minute

Aktualisiert am 05.07.2024

Mit dem am Donnerstag beschlossenen Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024) werden die von diesem Gesetz umfassten Berufe aufgewertet.

Mit der nun beschlossenen Fassung des MTD-Gesetzes ist durch die Berücksichtigung der Gewerbeordnung gewährleistet, dass Konsumentinnen und Konsumenten umfassend geschützt werden und sich auf Produkte und Gesundheits­dienstleistungen in bester Qualität verlassen können.

Durch das Engagement der Branchenvertretung der gewerblichen Gesundheitsberufe wurde nämlich sichergestellt, dass das MTD-Gesetz die Qualifikationen der Berufsgruppen adäquat berücksichtigt. Durch die Anpassungen ist festgehalten, dass Ergotherapeut:innen und Physiotherapeut:innen nur eingeschränkt Medizinprodukte bzw. Heilbehelfe und Hilfsmittel mitentwickeln oder anpassen dürfen. Das bleibt den eigens dafür ausgebildeten Orthopädietechniker:innen und Bandagist:innen sowie Orthopädieschuhmacher:innen vorbehalten. 

Die Reglementierung der Berufsvoraussetzungen hat schließlich die Produktsicherheit und somit den Schutz der Patient:innen bzw. Konsument:innen zum Ziel, betont Mariella Leitner-Frisee, Bundesinnungsmeisterin der Orthopädietechniker:innen: „Mit den Abänderungen im MTD-Gesetz ist geklärt, dass Heilbehelfe und Hilfsmittel auch weiterhin von den dafür am besten qualifizierten Fachkräften individuell hergestellt und angepasst werden. Gerade im Fall von so sensiblen Medizinprodukten wie Prothesen ist die umfassende fachliche Kompetenz und vollumfängliche Qualifikation der Orthopädietechniker:innen unabdingbar.“ (PWK274/HSP)