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Teststrategie: Die Eckpunkte des neuen Corona-Gesetzes

Welche Vorgaben gibt es für Kunden, welche für Mitarbeiter?

Lesedauer: 1 Minute

Aktualisiert am 13.03.2023

Vorgaben für Kunden/Besucher

Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass Betriebsstätten oder bestimmte Orte (insbesondere Alten- und Pflegeheime, Kranken- und Kuranstalten), bei denen es zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt, von Kunden bzw. Besuchern nur betreten werden dürfen, wenn dem Inhaber einer Betriebsstätte ein Nachweis über die Teilnahme an einem Test vorgewiesen und für die gesamte Dauer des Aufenthalts für eine allfällige weitere Überprüfung (Inhaber/Behörde) bereitgehalten wird.

Für welche Bereiche diese Vorgaben gelten, wird im Wege der Verordnung näher zu regeln sein. Nicht erfasst sein sollen Betriebsstätten des Handels.

Vorgaben für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass

  • Arbeitsorte, bei denen es zu Kundenkontakt kommt,
  • Arbeitsorte, bei denen ein bestimmter Abstand regelmäßig nicht eingehalten werden kann oder
  • Alten-, Pflege- und Behindertenheime sowie Kranken- und Kuranstalten 

von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur betreten werden dürfen, wenn dem Inhaber/Betreiber ein Nachweis vorgewiesen und für die gesamte Dauer des Aufenthalts für eine allfällige Überprüfung bereitgehalten wird.

Liegt kein Nachweis vor, können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese Arbeitsorte auch mit FFP2-Maske betreten (gilt nicht für Alten-, Pflege- und Behindertenheime und Kranken- und Kuranstalten).

Präventionszeiten 

Arbeitsmediziner können Tests und COVID-Schutzimpfungen im Rahmen ihrer Präventionszeiten nach Arbeitnehmerschutzgesetz durchführen. Damit entstehen den Betrieben, die eigene Arbeitsmediziner einsetzen, insofern keine Zusatzkosten. 

Kosten der Tests 

Betriebliche Tests sind für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kostenlos.

Der Gesundheitsminister kann einen pauschalierten Kostenersatz für betriebliche Tests vorsehen.

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