NQR - Nationaler Qualifikationsrahmen
Umsetzung, Ziele und Erwartungen
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Am 15.3.2016 ist das Gesetz zum Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR) in Kraft getreten. Dieses Gesetz definiert die Ziele, Kriterien, zuständige Gremien und die Prozesse der Zuordnung von Bildungsabschlüssen („Qualifikationen“) aus allen Bildungsbereichen zu acht Niveaustufen.
Für die WKÖ ist der NQR ein zentrales bildungspolitisches Vorhaben, dessen Umsetzung immer wieder gefordert wurde. Durch den österreichischen nationalen Qualifikationsrahmen sollen Abschlüsse aus allen Bildungsbereichen abgebildet und eine prinzipielle Gleichwertigkeit von allgemeiner/akademischer Bildung und Berufsbildung zum Ausdruck gebracht werden.
Bislang sind erst wenige Qualifikationen dem NQR zugeordnet: Lehrabschlüsse und BMS-Abschlüsse (Fachschulen) auf der Stufe 4, BHS-Abschlüsse (HTL, HAK etc.) auf der Stufe 5, die Ingenieurqualifikation und die Meisterprüfung auf Stufe 6 und die hochschulischen Qualifikationen Bachelor, Master und PhD („Bologna-Qualifikationen“) auf den Stufen 6, 7 und 8. Im Zuge des NQR-Entwicklungsprozesses wurden zwar sogenannte „Referenzqualifikationen“ definiert, etwa die Befähigungsprüfungen Baumeister und Ingenieurbüros für die Niveaustufe 7, dabei handelt es sich aber nicht um finale Zuordnungen, sondern lediglich um erste Hypothesen.
Ziel des NQR ist die Schaffung von Transparenz und Vergleichbarkeit zwischen Bildungsabschlüssen („Qualifikationen“) im nationalen und vor allem auch europäischen Kontext. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich in welcher Bildungseinrichtung ein Abschluss erworben wurde. Maßgeblich für die Einstufung sind die Lernergebnisse, die durch eine Qualifikation zertifiziert werden. Abhängig vom konkreten Profil einer Qualifikation können sich diese Lernergebnisse auf eine wissenschaftliche Disziplin, ein Studienfach oder auf einen konkreten Beruf bzw. ein Berufsfeld beziehen. Daraus folgt, dass sehr unterschiedliche Qualifikationen auf der gleichen Niveaustufe zu liegen kommen können ohne dass diese Abschlüsse aber gleichartig in Bezug auf ihre konkreten Inhalte sind.
Das Prinzip der „Gleichwertigkeit aber nicht Gleichartigkeit“ lässt sich anhand einer vom ibw entwickelten Darstellung veranschaulichen. Dabei wird die vertikale Stufung (Niveaus 1 bis 8) durch eine horizontale Dimension ergänzt.
Festgemacht an einem Beispiel auf der Niveaustufe 6: Die für die Einstufung maßgeblichen Lernergebnisses des Bachelor-Abschlusses haben ihren Bezugspunkt in einer wissenschaftlichen Disziplin bzw. einem Studienfach. Die Meisterprüfung, die auf der gleichen Niveaustufe zugeordnet ist, fokussiert auf den Arbeitsbereich bzw. auf einen konkreten Beruf.
Aus einer Gleichwertigkeit in Bezug auf die Niveaustufe können daher keine Berechtigungen oder Titel abgeleitet werden. Auch wenn beide Abschlüsse auf derselben Niveaustufe liegen darf sich ein Bachelor auch künftig nicht Meister nennen, ebenso wenig wie eine Meisterprüfung einen Bachelor-Abschluss ersetzt.