Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.500 Euro anheben

Position der WKÖ

Lesedauer: 1 Minute

Aktualisiert am 27.03.2024

Für Wirtschaftsjahre beginnend mit 1.1.2023 beträgt die Grenze für sofort abschreibbare Wirtschaftsgüter 1.000 Euro. 

Durch eine Anhebung der Grenze auf 1.500 Euro kann der Impuls für Investitionen verstärkt und eine zusätzliche Verwaltungslastvereinfachung für Unternehmen bewirkt werden.

Stufenweise sollte eine weitere Anhebung erfolgen. Alle Branchen können von der Anhebung der Grenze profitieren.

Ein Blick auf andere Länder:
Deutschland: 1.000 Euro
Schweden: 2.255 Euro


Forderung der WKO im Detail

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter sind abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die aufgrund ihrer geringen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits im Jahr der Anschaffung oder Herstellung gänzlich abgeschrieben werden dürfen (Sofortabschreibung nach § 13 EStG).
  • Die Anschaffungskosten können in voller Höhe im Anschaffungsjahr steuermindernd als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Alternativ können sie aktiviert und normal abgeschrieben werden (-> steuerliches Wahlrecht).
  • Bei buchführenden Unternehmerinnen und Unternehmern hat die Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung zu erfolgen, bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist das Jahr der Bezahlung maßgeblich.
  • Für die Qualifikation als „geringwertige Wirtschaftsgüter“ dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten EUR 1.000 nicht übersteigen. Soweit die Vorsteuer vom Unternehmer (z.B. Kleinunternehmer oder Arzt) nicht abgezogen werden kann zählt sie zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes.
  • Nur bewegliche und abnutzbare Gegenstände, die zum mehrjährigen Gebrauch bestimmt sind, können Geringwertige Wirtschaftsgüter sein.